Das BGH Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10 ist zwar in einem anderen Zusammenhang ergangen, aber für die Filesharing-Abmahn-”Industrie” sowie Abmahntätigkeiten im Allgemeinen ist es durchaus von Interesse (Achtung: Mindestmaß an geistiger Transferleistung erforderlich!). Betätigt hat sich nicht der von mir so oft zitierte I. Zivilsenat (u.a. zuständig für Urheberrecht), sondern der VI. Zivilsenat des BGH.
Der VI. Senat wiederholt in seiner Urteilsbegründung einige (an sich selbstverständliche) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten, die i. d. R. als Aufwendungsersatz (und nicht als Schadensersatz) vom Verletzten, in dessen Namen die Abmahnung ausgesprochen wird, geltend gemacht werden.
Der Jurist unter den Lesern mag sich ggf. erinnern: Schadensersatz (Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer) setzt grundsätzlich ein Verschulden des Abgemahnten voraus, wohingegen es bei der Erstattungsfähigkeit von Abmahn-Aufwendungen (Aufwendung = freiwilliges Vermögensopfer/ Verbindlungskeits- verpflichtung) im Wesentlichen darauf ankommt, ob die Aufwendung, die im Sinne einer Fremdgeschäftsführung des Geschäftsführers (= abmahnender Verletzer) getätigt wurde, erforderlich und im Interesse des Geschäftsherren (= Abgemahnter Verletzer/ Störer) war.
Für den juristischen Laien: Bei einer Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag spielt es keine Rolle, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei nicht in seinem Interesse. Entscheidend ist, was objektiv-subjektiv gesehen zum Zeitpunkt des Verfassens der Abmahnung aus Sicht eines “verständigen Abmahners” im Interesse des Abgemahnten ist. Und objektiv gesehen ist die Chance der außergerichtlichen Verwarnung und Einigung (fast) immer im Interesse des Abgemahnten, da ein Rechtsstreit (nicht nur wirtschaftlich gesehen) noch drastischere Folgen für den Verletzer hätte. Die Abmahnung ist somit das geringere Übel. Aus diesem Grund sind auch Impressi-Zusätze wie “Es ist nicht in meinem Interesse, wenn Sie mich kostenpflichtig abmahnen. Bitte vorher kontaktieren [..]” oder ähnliches Nonsens. Im Gegenteil, dem abmahnenden Anwalt sagt es nur, dass auf der Gegenseite ein sich selbst-behandelnder oder schlecht beratender Laie sitzt. Vergleichbar ist der tiefere Sinn eines solchen Zusatzes mit dem immer noch ständig zu findenen Exkulpations-Verweis auf die Hamburger Link-Rechtsprechung. Genau so sinnvoll ist es, dem eigenen Unrat hinterherzuschauen, wenn er vom Strudel der Klospülung erfasst und in den Abfluss abgesaugt wird. Das ist auch nicht sinnvoll, soll aber dem ein oder anderen ein gewisses Gefühl der Zufriedenheit verschaffen.
Kommen wir kurz zum Sachverhalt:
In der Sache wurden ein uns allen bekannter Zeitungsverlag (= Vervielfältigung + Verbreitung), die Firma, welche den Artikel auf ihrer Website wiedergab (= Vervielfältigung + öffentliche Zugänglichmachung), sowie der eigentliche Urheber, nämlich ein angestellter Redakteur des Verlags, aufgrund eines Zeitungsartikels abgemahnt. Weiteres soll uns erst einmal nicht interessieren. Da der Sachverhalt an sich gleichgelagert war, bekamen die Inanspruchgenommenen wortidentische Abmahnungen. Das wundert mich zwar ein wenig in Bezug auf den eigentlichen “Verursacher”, aber sei es drum.
Der Redakteur sollte Gebühren aus einem Streitwert in Höhe von 30.000,- € (= 1.196,43 €), der Verlag aus 40.000 € (= 1.419,19 €), die Betreiberfirma der Website aus 20.000,- € (= 1.023,16 €) übernehmen. Die Beklagte (= Betreiberfirma der Website) fasste die Schreiben zu einem “Gesamtstreitwert” in Höhe von 90.000,- € zusammen und bezahlte dann 1.999,32 € (1,3 Gebühr zzgl. USt. + Auslage). So lese ich jedenfalls den Tatbestand. Es gab dann noch einen Nebenkriegsschauplatz, aber der soll uns nicht interessieren.
Das KG Berlin (Berufungsgericht) ging davon aus, bei dem Abmahnschreiben gegenüber der Website-Betreiberfirma und den (- nicht im Streit befindlichen -) Abmahnschreiben gegenüber Verlag und Redakteur handele es sich nicht (gebührenrechtlich) um dieselbe Angelegenheit (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG).
Wichtig: Demnach unterstellte die Gerichtsbarkeit, dass im Innenverhältnis keine gesonderte Absprache im Sinne des § 4 Abs. 1 RVG zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt bestand, sondern dass nach § 2 Abs. 2, §§ 13, 14 RVG i.V.m. VV RVG abgerechnet wurde, sprich es bestand die grundsätzliche Verpflichtung des Abmahners zur Bezahlung seines Rechtsanwalts nach VV RVG, auch wenn der/ die Abgemahnten (hier: 3 Abgemahnte) nicht zahlen sollten. Ferner wurde auf Freistellung von den Kosten geklagt, denn die Kosten an sich hatte der Abmahner (wie so häufig) natürlich dem für ihn abmahnenden Anwalt (vor dem Rechtsstreit) noch nicht bezahlt.
Bei Filesharing-Abmahnungen besteht Anlass zu Vermutung, dass im Innenverhältnis Abmahner <-> Rechtsanwalt regelmäßig nicht nach VV RVG abgerechnet wird, sondern nach unterschiedlichen “Modellen” (§ 4 RVG). Solche Verträge habe ich jetzt schon mehrfach gesehen, die Frage stellt sich, was man mir damit sagen wollte. Da insoweit nicht immer klar zwischen “Lizenzzahlungen” und “Kosten” unterschieden wird, kann eine solche Vereinbarung m.E. schon gegen das Verbot der Beteiligung am Anwaltshonorar verstoßen. Wird dann Aufwendungsersatz geltend gemacht, sind
1.) Bestehen des Grundanspruchs (z.B. Unterlassung);
2.) der im Innenverhältnis im Einzelfall konkret geschuldete Kostenposten;
3.) die Erforderlichkeit dieses Kostenpostens;
zu prüfen.
Über den Punkt der Vereinbarung im Innenverhältnis geht – auch manch’ ein Richter – gerne hinweg. Man könnte auch sagen, er prüft nicht sauber; oder es wird unstreitig gestellt, dass nach VV RVG abgerechnet wird; oder der Richter behandelt die Behauptung “es werde nicht nach VV RVG abgerechnet” als eine Behauptung “ins Blaue hinein”, sprich “Müdder Beweislast” hülft. Der VI. Senat stellt es noch mal heraus (das nachfolgende Zitat ist übrigens copy-paste-mäßig – ähnlich der “mittelbaren” Störer-Doktrin des I. Zivilsenats - auch in älteren Urteilen zu finden):
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/ 06, VersR 2008, 413 Rn. 17, vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/ 08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 – VI ZR 113/ 09 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 15). (Anm.: Unterstreichung von mir).
Da das Gericht im vorliegenden Fall “weiterprüfte”, ging man also von einer grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung nach Streitwert im Innenverhältnis aus (abmahnender Verletzter <-> sein Anwalt). Bei der Beurteilung, ob und inwieweit im Außenverhältnis (abmahnender Verletzter <-> abgemahnter Verletzer) die Kosten einer Erstattungsfähigkeit zugänglich sind, schaute man zunächst einmal darauf, wie denn im “Innenverhältnis” (objektiv gesehen) korrekt abzurechnen sei. Durch den Senat war hier die Frage zu beurteilen, ob vorliegend 3 wortidentische Abmahnungen gegenüber 3 unterschiedlichen (2 x jurstische, 1 x natürliche) “Personen” gebührenrechtlich als eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) zu verstehen sind:
[..] wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 – VI ZR 113/ 09, aaO Rn. 17 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 16).
Interessant ist vor allem Folgendes:
Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/ 08, aaO Rn. 25, mwN). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – z. B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/ 00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 – IX ZR 401/ 00, NJW 2005, 2927, 2928; AnwK-RVG/ N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 31 f.). (Anm.: Hervorhebung durch mich).
Und weiter:
So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 19). (Anm.: Hervorhebung durch mich).
Und weiter:
Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 21; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 – IX ZR 401/ 00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/ 00, aaO).
ABER, und das ist ein großes ABER, einmal unterstellt, es hätte an dieser Stelle eine auflösende Bedingung in einer Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 RVG gegeben, die dann wieder eine Abrechnung nach VV RVG hätte aufleben lassen, DANN wäre – sofern überhaupt - der nunmehr auflebende (zu diesem Zeitpunkt aktuelle) Streitwert entscheidend (und der kann viel niedriger sein, wenn eine ausreichende UE abgegeben wurde)! Abgesehen davon, dass sich im Fall der Geltendmachung von Aufwendungsersatz nur schwerlich begründen lässt, wie es im Interesse des Geschäftsherrn stehen kann, wenn eine ggf. ”günstigere” Vereinbarung, die im Innenverhältnis besteht, durch eine im Weiteren auflebende mögliche ”ungünstigere Bedingung” abgelöst wird.
Weiter:
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen – etwa des Autors des Artikels, des Verlags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots – getrennt zu prüfen ist (vgl. LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a. A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 52/ 04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 – X ZB 12/ 06, AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302, 303). Mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 17; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 16 und vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/ 08, aaO; Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8). (Anm.: Hervorhebung durch mich).
Und weiter:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Textberichterstattung in der XXXX-Zeitung der X. AG und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen gesonderten Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dementsprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere Störer mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, nicht die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Alles strampeln half nicht weiter:
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin – wie die Revisionserwiderung geltend macht – erst nach den Abmahnschreiben an die S. AG und den Redakteur von der Internet-Veröffentlichung der Beklagten erfahren haben will. Allein durch die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages in Bezug auf ein zusätzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten entstand unter den Umständen des Streitfalles keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer getrennten Verfolgung lässt sich auch nicht – wie die Revisionserwiderung weiter meint – aus einer größeren Übersichtlichkeit einer getrennten Verfolgung der Ansprüche herleiten. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt zunächst abzuwarten, ob eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen [..] (Anm.: Hervorhebung durch mich).
Bzgl. letzterem siehe oben zum Streitwert, im Übrigen vorausgesetzt, es besteht keine Vereinbarung nach § 4 RVG.
Zu guter letzt:
Soweit die Revisionserwiderung schließlich meint, es verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei getrennter gerichtlicher Vorgehensweise gegen die jeweiligen Störer für jedes Verfahren gesonderte Gebühren festgesetzt werden, nicht aber bei entsprechender außergerichtlicher Vorgehensweise, wird verkannt, dass auch entstandene Mehrkosten bei einer Mehrheit von Prozessen nur erstattungsfähig sind, wenn zureichende Gründe für die Notwendigkeit dieses Vorgehens gegeben sind (vgl. etwa Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 “Mehrheit von Prozessen” mwN). (Anm.: Hervorhebung durch mich).
Und jetzt mag sich der geneigte Leser selbst überlegen, ob und inwieweit man diese (eigentlich nur wiederholenden) Feststellungen des VI. Zivilsenats auf andere Sachverhalte, respektive “Angelegenheiten” übertragen kann oder nicht