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Bekanntermaßen sind Urheberrechtsstreitigkeiten bei allen standardtisierten  RSV von der Deckung gemäß den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ausgenommen. Angesichts der Filesharing-Massenabmahnungen schlagen die Versicherungen sicherlich auch drei Kreuze, dass ein solcher Ausschluss existiert.

Da viele Mandanten ihre Versicherungsbedingungen überhaupt nicht kennen, geschieht es regelmäßig, dass sie völlig vor den Kopf gestoßen sind, wenn man ihnen eröffnet, dass ihnen in ihrem Fall die Versicherungskarte nicht weiterhelfen wird. Im Regelfall sinkt die Streitlustigkeit nach dem Hinweis merklich.

Den Vogel schoss vor wenigen Tagen ein Ratsuchender ab, der nach entsprechender Belehrung fluchtartig die Räumlichkeiten verließ und lautstark ankündigte, er werde jetzt zur “Filiale” eine Straße weiter gehen und gleich mit ”dem Mann von der Versicherung” zurückkehren. Er habe schließlich auf dessen Empfehlung extra ein Rechtsschutzpaket mit “Internet” gewählt. Die Drohung blieb glücklicherweise eine leere. Erwartungsgemäß tauchte der Makler nicht auf.

Da seit geraumer Zeit immer mehr Rechtsschutzversicherungen mit “Hotlines” (teilweise 24h!) werben, sind sie auch bei rechtlichen Streitigkeiten für viele Rechtsschutzversicherte die erste Anlaufstelle für rechtlichen Rat. An diesem Punkt stehen die Versicherungen vor einem Dilemma, welches Rechtsdienstleistungsgesetz lautet. Als Bypass fungieren “Kooperationsanwälte”, die mal mehr, mal weniger abhängig, im Hintergrund agieren und telefonische Beratungen für die Versicherung Versicherungsnehmer leisten. Die Kosten trägt üblicherweise die Versicherung.

In die Diskussion zur Frage der anwaltlichen Unabhängigkeit und möglicher Interessenkollisionen, will ich erst gar nicht einsteigen.

Nun ist es bei mir schon zum wiederholten Mal, so auch heute, vorgekommen, dass eine Rechtsschutzversicherung ihrem VN nach einer (telefonischen) Schadensmeldung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung zwar die Deckungszusage unter Verweis auf die ARB verweigerte,  zugleich aber aus “Kulanz” anbot, den Kunden mit der nachgeschalteten Anwaltshotline zum Zwecke der “Erstberatung” zu verbinden.

Ich frage mich immer, welche arme Sau um 4 Uhr nachts bei den 24Std-Hotlines Rechtsberatung leisten muss bzw. wer da eigentlich noch anruft. Egal, jedenfalls haben mir nun schon mehrere Mandanten berichtet, Ihnen sei eine “modifizierte” Unterlassungserklärung am Telefon diktiert worden. Gerne wird dann noch in Filesharing-Fällen  pauschal empfohlen, 100,- € zu zahlen oder die Sache auszusitzen. Das Ergebnis landet dann nicht selten aufgrund von Nachwehen bei einem Anwalt vor Ort.

Bemerkenswert ist in allen Fällen, dass ganz konkrete Handlungsempfehlungen ausgesprochen wurden, ohne dass irgendein Schriftstück gesichtet wurde. Interessenten mögen versuchen, entsprechenden “Hotlines” ein Schriftstück zukommen zu lassen. Das wird in den meisten Fällen nicht gelingen. Und eine schriftliche Bestätigung wird es auch nicht geben.

Die Versicherung wähnt sich mangels Versicherungsschutz leistungsfrei. Solche Fälle werden schließlich – obwohl nicht versichert - an den nachgeschalteten Rechtsanwalt, dessen Kosten übernommen werden, weitergeleitet. Mir scheint, als würden die entsprechenden Kollegen und sonstigen Beteiligten nicht immer reflektieren, dass mit jedem der “vermittelten” VN ein Mandatsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zustande kommt.

The story so far [..]

Bekanntermaßen donnerte  dem Kollegen Stadler (Internet-Law Blog) letzte Woche aufgrund seiner Äußerungen und Schlussfolgerungen zum Thema “Anwaltskosten” , eine Abmahnung  mit Ausrufezeichen des Anwalts ins Haus, dessen mutmaßliches Fax über Kostenstrukturen im automatisierten Abmahn-Business seit knapp 2 Wochen die Runde via WikiLeaks macht und Stadlers Aufhänger war (siehe auch zu dem Thema der vorherige Beitrag).

Hinsichtlich der Abmahnung Stadlers scheint der von dem Posting betroffene Rechtsanwalt dem (durchaus sinnvollen) Grundsatz zu folgen, dass man selten in eigener Sache ein guter Rechtsanwalt ist. Darum hat er mit seiner Interessenvertretung einen weiteren Kollegen beauftragt. Nun streiten sich die Gemüter darüber, ob der abmahnende Kollege nicht ein wenig über das Ziel hinaus geschossen ist.

Stadlers Gegner scheint die Sache jedenfalls 250.000,- € Wert zu sein, was den Streitwert anbelangt.  Bei diesem Streitwert würde das volle Prozesskostenrisiko (Gerichtsgebühren sowie Anwaltskosten bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung) über 2 Instanzen (ohne besondere Auslagen) kostengünstige 38.271,13 € (inkl. Ust.) betragen. Da beide Seiten vorsteuerabzugsberechtigt sein dürften, kann man von den Anwaltskosten noch 19% abziehen. Endet die Sache schon vor dem Landgericht 1. Instanz, steht der Tacho bei 17.525,- € (inkl. USt.). Alles in allem schöne Summen, sollte dieser Streitwert im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung so stehen bleiben.

Der auf Äußerungsrecht spezialisierte Kollege Kompa gibt nun Stadler via Telepolis Rückendeckung. Dort wurde heute der Artikel “Massenabmahner im Zwielicht” veröffentlicht. Die rechtlichen Ansichten mag man im Einzelnen teilen oder nicht, jedenfalls wird die Problematik als solche noch einmal nachgezeichnet.

Derweil hat an anderer Stelle der Gerichtsvollzieher oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Parteibetriebs eine Einstweilige Beschlussverfügung des LG Köln mit Datum vom 25.11.2009 – Az. 31 O 688/09 zugestellt. Kollege Solmecke sowie den RAe Wilde & Beuger als GbR wird mit der Verfügung untersagt, bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu treffen. Der Antragssteller, eine Kanzlei aus dem Filesharing-Abmahnbusiness, die ihrerseits erst kürzlich öffentlich Stellung in einem Blog bezog, scheint mit den Verbotswünschen nur zum Teil beim LG Köln durchgedrungen zu sein. Schon in der Verfügung erfolgte eine Kostenquotelung von 2/5 zu 3/5 (Gegner./.Solmecke+W&B). Möglicherweise wollte da jemand mit dem Kopf durch die Wand. In Köln erhält man manchmal auch (vor Erlass) eine Rückmeldung darüber, ob ein Antrag zu weit gefasst ist oder nicht. Wenn ich mir den (zensierten) Beitrag von Solmecke anschaue, scheint das Verbot eine Überschrift sowie zwei Sätze zu betreffen.

Die entsprechenden Passagen wurden dabei im Rahmen der summarischen Prüfung  offensichtlich nicht als äußerungsrechtlich bedenklich qualifiziert, sondern vielmehr als unsachgemäße Werbung i.S.d. § 43b BRAO und als Verstoß  gegen das UWG. Hierzu wurde bereits witzigerweise die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Kanzleien bestehen kann, die bekanntermaßen in Sachen Filesharing-Abmahnungen völlig entgegengesetzte Interessengruppen vertreten. Das ist eine Frage der Aktivlegitimation (§§ 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) . Die Hürde ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH nicht sonderlich hoch, aber es ist ein Handeln auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt erforderlich. Entscheidend für den Vergleich ist hierbei die Ausgangslage des “werbenden” Unternehmens (vgl. Köhler in  Hefermehl/Köhler, § 2, Rz. 63.)

Möglicherweise rückt die Kammer im Fall des Widerspruchs ja wieder von ihrer summarischen Ansicht ab. Laut Solmecke hat nun W&B ihrerseits eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hinsichtlich der  3/5 zu prüfen. Bei so vielen beauftragten Anwälten wird es langsam kompliziert.

Update 1/12/09:

Inzwischen meldet sich nach dem Bericht der Sueddeutschen Zeitung auch die Finanical Times Deutschland zu Wort. In dem Artikel äußert sich u.a. der  Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins:

Wenn ein Anwalt beauftragt ist, Rechtsverletzungen abzumahnen, ohne dass sein Mandant ihm dafür in jedem Fall Honorar schuldet, ist das eine unzulässige Vergütungsabrede, abgesehen von rechtmäßigen Erfolgshonoraren in ganz wenigen Fällen.

Stadlers Gegner will das mutmaßlich aus seinem Haus stammende Fax nicht weiter kommentieren. Laut Financial Times soll er aber folgendes gesagt haben:

Richtig ist vielmehr, dass wir nur Anwaltskosten geltend machen, die in Rechnung gestellt und bezahlt werden.

Auch die Piratenpartei hat Erkenntnisse über “Abmahner” gesammelt und vermeldet, was wir bislang noch nicht wussten. Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte. Iss doch kloar, liebe Freibeuter.

Der Streisand-Effekt erinnert mich mal wieder an einen Stein, der in einen Tümpel plumpst. Die damit einhergehenden konzentrischen Kreise enthalten Informationen. Je weiter sich die Wellen vom Einschlag entfernen, umso verschwommener schimmert der Kern der Ursprungsinformation noch durch. Und irgendwann schwimmt dann auf der konzentrischen Welle viel Mist mit, denn der Tümpel ist niemals sauber.

Confessions of a [..] lawyer

[..] könnten die Memoiren vielleicht irgendwann einmal lauten, ginge es nach den von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen bzw. deren Interessenvertretung.

Während sich anderenorts gegenüberstehende Kollegen per Blog einen öffentlichen Schlagabtausch liefern, Karrikaturen die Runde machen, und die Rufe nach einem Ultimate Cage-Fight sicherlich bald lauter werden dürften, gießt die neuste Enthüllung aus dem Kapitel “Filesharing” im Buch der Abmahnweisheiten noch einmal kräftig Öl ins Feuer.

Die “Enthüllung”, die möglicherweise gar nicht so neu und hüllenlos ist, und deren Authenzität sowie Herkunft bislang noch ungeklärt sind, lässt einige bLAWger recht scharf gegen einen Veteranen aus dem Circuit de rappel à l`ordre schießen.

Wohl angestoßen durch eine E-Mail, die auch mir letzte Woche ein Täublein ins Postfach trug, und die auf das mutmaßliche (gefaxte) Corpus Delicti aus dem Jahre 2008, gehosted bei WikiLeaks, verwies; vielleicht auch angeregt durch den dazu passenden Bericht des Bermudadreiecks Gulli.com, berichtete zunächst Kollege Stadler in seinem “Internet-Law”-Blawg über die supranationale Korrespondenz zwischen zwei anwaltlichen – vereinfacht ausgedrückt  - “kooperationswilligen” Partnern.  Es folgten über die Tage weitere Meldungen, Analysen  und Berichte, mitunter der Kollegen Vetter,  Dr. Damm und Härtel. 

Nach Lektüre dieser Faxkopie scheint mir zumindest eines klar: Der Spruch “iudex non calculat” trifft auf den deutschen Advocati nicht zu. Er beherrscht zumindest die Prozentrechnung.

Das Ganze scheint insoweit bedenkenswert, als in diesem Schreiben der mutmaßliche deutsche Koop-Partner gegenüber dem britischen Koop-Partner Ausführungen darüber macht, wer welches Stück von der monetären Abmahnsahneschnitte erhält bzw. bekommen soll. Dabei wird u.a. auch (für diejenigen, die das noch nicht wussten) klar gestellt, wie das Geschäft in Deutschland grundsätzlich so laufen dürfte:

“The whole project is a “no cost”-project for the original right holders”

Der eigentliche Stein des Anstoßes soll nun – so jedenfalls in einigen Blawgs nachzulesen - in dem vorstehenden Satz liegen. Was ich persönlich von der  Geltendmachung von Anwaltskosten als (notwendigen) Aufwendung gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG halte, soweit diese “Aufwendung” lediglich fiktiv ist, habe ich bereits in diesem Beitrag Mitte Oktober ausführlich besprochen. Zudem hatte ich zu dem fraglichen Punkt bereits umfangreiche Ausführungen in den Unterlagen “Das Filesharing-Mandat” zur Fortbildungsveranstaltung von Anfang September (Slides 117 bis 122) gemacht.

Aufgrund obigen Satzes verweist man im Kollegenkreis nun auf den Betrugstatbestand. Kurz erklärt, der augenscheinliche Hintergrund:

Der anwaltliche Freundeskreis der automatisierten Abmahnung mit Unterschriftskopie rechnet i.d.R. dem abgemahnten Anschlussinhaber über Seiten vor, in welch stattlicher Höhe  Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der eigenen Mandantschaft (= Rechteinhaber X) geschuldet bzw. grundsätzlich zu bezahlen sind.  Von einer 0,3 bis 1,3 Mittelgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG bei Gegenstandswerten von 10.000 € bis zu 50.000 € lässt sich da alles finden. Das Verfassen von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an pornografischen Filmen scheint dabei grundsätzlich mehr Zeit in Anspruch zu nehmen. Die Werte liegen dort regelmäßig über dem restlichen Werkdurchschnitt. Möglicherweise muss ja in solchen Fällen das fragliche Filmmaterial erst einmal durch den Sachbearbeiter fachlich begutachtet und gesichtet werden. Das würde den erhöhten Aufwand erklären.

Erst kürzlich las man  im Rahmen einer (öffentlichen) Stellungnahme eines anderen Kollegen etwas von “Erfolgshonorar”. Leider sucht man die (rechtlich denkwürdigen) Ausführungen zu § 4a RVG in  Abmahnschriftsätzen vergebens. Dort werden i.d.R. Kosten nach VV RVG und Gegenstandswert X vorgerechnet. Es würde wohl auch niemand freiwillig einen EURO auf das in der Abmahnung benannte Konto zahlen, würde dem Betroffenen über Seiten das ”Erfolgshonorar” erklärt. Die Formel im Scoring-Code müsste dann ja beispielhaft so ausgedrückt werden:

X = “Customer”

Y = “Rechteinhaber”

Z = “Erfolgshonorar 450,- €”

1. IF X wants Y to succeed THEN X pays Y attorneys’ fees

2. If 1 = TRUE THEN Z

Alles klar? Die Argumentation ist völlig irrsinnig! Kurzum: Wie auch immer man § 4a RVG auslegen mag, der Erfolg ist in dem Modell von einer Bedingung abhängig. Da aber in den Serienbriefen weder von einer Bedingung noch von § 4a RVG die Rede ist, sondern Kosten nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG vorgerechnet werden, geht es völlig an der Sache vorbei, im nachhinein das Erfolgshonorar als Argumentationsgrundlage ins Feld zu führen. Eine fiktive Aufwendung ist nicht entstanden. Basta. Genau dies wollen aber Abmahnschreiben wegen unerlaubten Filesharings regelmäßig suggerieren.

Abseits der C-Promi-Mandantschaft gibt es nun abmahnende Kanzlein, die sog. “Tripple-A” Rechteinhaber vertreten, die distanzieren sich (zumindest in Telefongesprächen) vehement von günstigen Vergleichsangeboten bzw. Kostenneutralität im Innenverhältnis.  ”Sie wollen uns doch wohl nicht etwa mit denen vergleichen!?” . Da wird Stein und Bein geschworen, die (Netto-)Kosten nach Ziffer 2300 VV RVG würden wirklich jeden Monat der Mandantschaft in Rechnung gestellt. Daher könne man auch mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit irgendwann mit einer Klage rechnen. Tja, das kann man dann nur zur Kenntnis nehmen, weiter zweifeln und dem Mandanten so mitteilen. Die weitere Vorgehensweise entscheidet sich dann – angesichts der häufig unklaren Rechtslage – zumeist nur noch anhand rein wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das wirtschaftliche Risiko für den Rechteinhaber ist jedenfalls - unterstellt die Rechnungen werden gestellt – nicht unerheblich, sollte § 97a Abs. 2 UrhG  zur Anwendung gelangen oder der BGH jemals klare (die Haftung verneinende) Feststellungen zu einigen Standardkonstellationen treffen. Ein Kollege aus dem P2P-Abmahnszene hat endgültig aufgegeben und rechnet von vorneherein nur noch nach § 97a Abs. 2 UrhG ab.

Zurück zum Ausgangspunkt:

Nach meinem Dafürhalten ist der Verweis auf den Satz “The whole project is a “no cost”-project for the original right holders” als Beleg für betrügerisches Verhalten des bearbeitenden Rechtsanwalts unglücklich gewählt. Der Kollege, dessen Name überall kursiert, vertritt nämlich gerade nicht die “original right holders”. Vielmehr wurde für das Geschäftsmodell (durch wen auch immer initiiert) eine juristische Person mit beschränkter Haftung gegründet, deren ausschließlicher Geschäftszweck darin zu bestehen scheint, abmahnen zu lassen. Mithin ein “Dienstleistungsabmahner”, der über das (m.E. nicht existierende) Nutzungsrecht für eine Exklusivauswertung in “dezentralen Computernetzwerken” verfügen soll. Evtl. sollte man in der Rahmenvereinbarung erst einmal klar definieren, was so alles unter den Term ”dezentrales Computernetzwerk” fallen soll. In 90% der Fälle sind es inzwischen Hybriden.

Seite 2 des mutmaßlichen Faxschreibens führt sinngemäß aus, dass der Dienstleistungsabmahner, für den  der Anwalt abmahnt, den eigentlichen Rechteinhabern bzw. Urhebern keine Kosten in Rechnung stellt. Was im Weiteren zwischen Anwalt und Dienstleistungsabmahner vereinbart wurde, ist damit noch nicht gesagt. Wer danach den Ton angibt, scheint klar: Der Dienstleistungsabmahner (wer oder welches Konstrukt  sich dahinter verbirgt, ist unklar). Der Dienstleister verschafft dem Anwalt “substantial business”.

Soweit man mit dem Dokument überhaupt etwas belegen will, sollte man sich wohl eher den Aussagen “[..] where no party charges the other party with any costs [..]” sowie “[..] fees for litigation are included in the 35,7%” zuwenden. Da im Ergebnis keine 100% beziffert werden, ist es leider müßig, über genaue Summen zu spekulieren. Gleichwohl könnte man einmal 25.000 Abgemahnte (im Schreiben = “ip addresses”) per annum hochrechnen. Da sind die 1.800 der Konkurrenz ja wirklich mickrig. Sollten von 25.000 Abgemahnten nur ca. 25% ohne Zicken zahlen, dann wären das bei einem “Vergleichsbetrag” von 450,– € schon stolze EUR 2.812.500,– € Umsatz. Rechnet man noch zahlreiche anwaltliche Vergleiche hinzu, bestimmt “still profitable”.

Jedenfalls eine Vermutung könnte das Schreiben bei Echtheit belegen: Anders als häufig suggeriert wird, dürften Kosten nach §§ 2 Abs. 2,  14 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG zumindest nicht in allen Fällen entstehen. Im Fall der Abrechnung nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. VV RVG im Innenverhältnis würde sich bei der Masse an Abmahnungen rein rechnerisch eine erhebliche Differenz zwischen entstandenen oder entstehenden Vertretungs- und/ oder  Auskunftskosten sowie entgegenkommenden Vergleichsbeträgen bzw. Nichtzahlern ergeben. 

Nach obiger Beispielrechnung stünden bei Abrechnung gem. Ziff. 2300 VV RVG  z.B. +/- 2.800.000,– € Umsatz, angebliche Kosten in Höhe von 16.000.000,- €  (bei 25.000  oder mehr Abgemahnten) gegenüber. 

Vielleicht sollte man den ”öffentlichen” Schlagabtausch via Blog doch in der Tat lieber in den Ring verlegen. Schon das Regie- und Produzentenphänomen Uwe “Raging” Boll wusste seinerzeit gekonnt 4 Blogger, die ihm ständig ans Bein pinkelten, zu vertrimmen. Ein Ringkampf lässt sich bestimmt mit ein wenig gutem Willen unter “eine Reaktion in anderer Weise” (§ 25 BORA) subsumieren. Oder Günter Wallraff schleicht sich irgendwann für ein letztes Projekt als alternder (farbiger) Anwalt “im fremden Anzug” bei einer der “Usual Suspects“-Kanzleien ein und bringt nichts als die Wahrheit ans Licht.

Derweil steht bei Stadler eine Presseerklärung des Dienstleistungsabmahners zum Abruf bereit.  Die Erklärung ist m.E. kontraproduktiv. U.a. heißt es in der Erklärung:

Das im Vergleichswege übermittelte Angebot ist so kalkuliert, dass die Kosten bzw. Ansprüche aller am jeweiligen Abmahnverfahren Beteiligten damit abgegolten werden können.

Demnach entstehen also keine Kosten gem. Ziffer 2300 VV RVG und/ oder eine Aufwendung in entsprechender Höhe gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG ist nicht “erforderlich”? Um eins klarzustellen: Niemand wirft den Rechteinhabern vor, dass sie ihre Rechte verteidigen. Es geht um Rechenmodelle der anwaltlichen Interessenvertreter und den in Serienbrief-Abmahnungen häufig suggerierten Eindruck, es seien bestimmte Kosten entstanden bzw. solche Kosten würden bei Nichthandeln im weiteren Verlauf stets entstehen.

Obwohl, man könnte sich noch fragen, welche eigenen “Rechte” der selbstlose Abmahndienstleister eigentlich verteidigt? Ist das wirklich nur die Liebe zur Musik und zu den (verteidigungswürdigen) Rechtsinhabern?

Im Nachgang zum Thema “Abmahnschutzpakete” erlaube ich mir, auf einen lesenswerten Beitrag von Dr. Damm hinzuweisen, der die wesentlichen Probleme von “vorbeugenden Unterlassungserklärungen” kurz zusammenfasst.

Aus meiner Sicht ist schon der Begriff “Abmahnschutzpaket”  irreführend, da Betroffene durch entsprechende (wohl pauschal abgerechnete) Mandatierungen nicht vor Forderungen des jeweiligen Rechteinhabers “geschützt” werden. Einen “Schutz” gibt es nicht. Bestenfalls lassen sich vorbeugend eigene Anwaltskosten deckeln und der gegnerischen Geschäftsgebühr kann (ein Teil) des Gegenstandswertes entzogen werden (in Bezug auf einen möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruch). Nach meiner Erfahrung übersieht leider die Hälfte, dass es noch einen Auskunftsanspruch gibt, der im Urheberrecht ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Gegenstandswert behaftet sein kann. Und dieser Anspruch besteht unstreitig (jedenfalls nach der Umsetzung der Durchsetzungs-RL) grundsätzlich auch gegenüber einem “bloßen” mittelbaren Störer.

Da reicht es nicht, eine Unterlassungserklärung zu übersenden mit dem kongenialen Satz “Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich Ihnen eine Unterlassungserklärung. MFG”. Wer sowas empfiehlt, der hat nicht alle Latten stramm. Je nach Lagerung des Einzelfalls kann es sinnvoll sein, vorbeugend zu agieren, aber diesen Schritt sollte man sich gut überlegen und die (möglichen) Konsequenzen bis zum Ende durchspielen. Vor allem wenn eine Täterschaft in Betracht kommt, sollte man die Vor- und Nachteile profilaktischer Unterlassungserklärungen sehr genau abwägen. Außerdem kann man gar nicht oft genug betonen, welch drastische Folgen der Verstoß gegen ein Unterlassungsversprechen haben kann. Ich kann nur jedem Kollegen empfehlen, gegenüber dem Mandanten explizit mehrfach (schriftlich) zu betonen, dass auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen und/ oder sonstige Dritte, die den Anschluss mitnutzen, gegeben sein kann. Und die Kerntheorie sollte ebenfalls verständlich erklärt werden. Mandanten hängen gerne am Wortlaut der Erklärung.

Dass die Leute inzwischen auf diesen vorbeugenden “Paket”-Quatsch anspringen, sehe ich an den Zugriffszahlen unter dem Suchstichwort “Abmahnschutzpaket”.

Wo wir gerade beim  Thema Irreführung sind. Ich halte es ebenfalls für sehr bedenklich, wenn ein Rechtsanwalt bei der Gestaltung von Vertragswerken (insb. AGB) mit  obskuren “Haftungsgarantien” wirbt. Zum einen untergräbt der Rechtsanwalt (ohne gesonderte Vereinbarung) damit seine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und enthaftet diese möglicherweise (im Innenverhältnis) je nach Anpreisung (wegen eines grob fahrlässigen/ vorsätzlichen Verstoßes gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen) komplett (zum Nachteil des Mandanten). Zum anderen wird damit regelmäßig gegen das (wettbewerbsrechtliche) Verbot von Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen.

Nun scheinen sich viele Kollegen zu denken, “ist mir doch egal, ich werbe insoweit ja nicht gegenüber Endverbrauchern, sondern gegenüber Unternehmern”. Das macht diesen Blödsinn aber nicht richtiger. Besonders skuril wird es, wenn man in die AGB bzw. “Garantiebedingungen” solch werbender Kollegen reinschaut. Da gibt es dann bei “berechtigten Forderungen” mehr oder weniger eine Kostenübernahmegarantie für die 1. Instanz u.ä.

Was soll man zu solchen “Konstrukten” noch sagen?

Im Übrigen ist auffällig, dass immer mehr Kollegen in einer Grauzone agieren, indem sie mit  ”Resellern” von Rechtsdienstleistungen zusammen arbeiten. Die “externe” Gesellschaft wirbt und verkauft mitunter das entgeltliche “Paket”, der Anwalt arbeitet (wirtschaftlich unabhängig – jedenfalls offiziell – als der eigentliche Sachbearbeiter an dem Fall).  Aus meiner Sicht hat das RDG das Ganze noch verkompliziert, aber versicherungstechnisch hat die erhöhte Untergrenze von 2.500.000 €  je Schadensfall bei Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 59j Abs. 2 BRAO durchaus ihren Sinn. Im Zweifelsfall will es dann nämlich niemand gewesen sein, sondern es wird auf die juristische Person und deren “Garantiezusage” verwiesen. Entsprechende Verpflechtungen sind klar darauf angelegt, die erhöhten Anforderungen an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu umgehen.

Überhaupt greifen alle möglichen Formen von “Rechtsberatung light” unter Verstoß gegen das RDG immer mehr um sich. Dass dies nicht unbedingt zum Vorteil der Rechtspflege ist, merkt man daran, dass man nicht selten die ersten 10 Minuten in einem Beratungsgespräch damit beschäftigt ist, den Leuten irgendwelche irreführenden oder auf den eigenen Fall unzutreffend übertragenen Infos auszutreiben. Folgt man den Spuren über diverse Webseiten, Foren u.ä., erinnert das Ganze häufig an den “Knallzeugen”.

ESTA Betrug/ Phishing

Wer in die USA als Geschäftsreisender oder Tourist einreisen möchte, der muss im Rahmen des sog. Visa Waiver Program auf der Website des U.S. Department of Homeland Security eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Üblicherweise erhält man schon binnen weniger Minuten – m.E. automatisiert – eine Reisegenehmigung. Die Informationen, die das Electronic System for Travel Authorization – kurz ESTA – abfragt, entsprechen im Wesentlichen dem alten Einreiseformular (I-94W).

Da sich das elektronische Formular hinter einem komplizierten Domain-Adresse verbirgt, greifen die meisten Reisenden (wie üblich) auf Google zurück. Das Suchstichwort “ESTA” führt bei Google zunächst zu 3 bezahlten Addword-Anzeigen, die auf Seiten wie “ESTA – USA Reisegenehmigungsdienst”  oder “ESTA gov – Electronic System for Travel Authorization” verweisen. Damit das Ganze auch schön offiziell wirkt, werden noch “US-Logos” der Marke Eigenbau auf den Seiten angezeigt. Besonders perfide ist das Ganze bei ”ESTA gov” gestaltet. Eine Anbieterkennzeichnung sucht man i.d.R. vergeblich, bestenfalls stößt man bei der Recherche auf den Namen einer Ltd. oder eine E-Mail-Adresse. Auf einigen Seiten lässt sich gut versteckt der Hinweis finden, man habe mit der “US-Regierung” nichts zu tun.

Die Daten, die auf diesen Seiten abgefragt werden, stimmen im Wesentlichen mit den Abfragen des offiziellen ESTA-Formulars überein (nur die deutsche Übersetzung ist schlechter). Einige dieser “Phishing-Sites” stellen sogar einen “Antrag” für den abgephishten Reisenden. Sie leiten die eingegebenen Daten einfach 1:1 weiter, denn das (offizielle) elektronische ESTA-Formular erlaubt eine Antragsstellung für Dritte (z.B. durch Familienmitglieder oder Reisebüros). Der html-Output des offiziellen Formulars wird dann mit der Vorgangsnummer an die E-Mail-Adresse des gephishten “Antragstellers” weitergeleitet. Andere widerrum müllen den “Antragssteller” nur mit PDF-Dokumenten zu, die eine “Ausfüllhilfe” für das offizielle Formular in gebrochenem Deutsch enthalten.

Im Unterschied zur Original-ESTA-Seite fragen die “ESTA Vermittler” am Ende allerdings noch eine Kreditkarte ab und suggerieren, dass die Einreisegenehmigung von einer Bearbeitungsgebühr zwischen 40 – 50 US $ abhängt.

Die ESTA-Genehmigung ist kostenlos. Das Originalformular lässt sich sogar viel einfacher ausfüllen als die “Fälschungen”. Rechtlich gesehen, ist diese Form von “Dienstleistung” nach meinem Dafürhalten ein klarer Betrug(-sversuch), jedenfalls wenn sich die Anbieter einen offiziellen Anstrich verpassen, nicht ihre Identität als “Vermittler“ deutlich zu erkennen geben und dem Antragsteller vorspielen, es handle sich um eine Ministeriums-Website der Vereinigten Staaten. An keiner Stelle findet sich der Hinweis, dass die Nutzung des offiziellen ESTA-Formulars (in allen Landessprachen) kostenlos ist.

Da die WebPhishing-Filter der meisten Virenschutzpakete die fraglichen Seiten allesamt als vertrauenswürdig einstufen, fallen jeden Tag viele (erstmalige) US-Reisende  auf diese “Anbieter” herein. Lässt sich ein Anbieter ausmachen, stellt sich schnell heraus, dass sich dieser irgendwo im Ausland hinter einer Ltd. versteckt. Nicht nur dass es schmerzt, dass dort sämtliche (sensible) personenbezogenen Daten abgelegt wurden, im weiteren Verlauf müssen sich die Antragsteller mit ihrer Bank auseinandersetzen, welche die Kreditkarte ausgestellt hat. Ungeachtet einer etwaigen (ex tunc) Nichtigkeit des “Vermittlungsvertrags” nach Anfechtungserklärung, stellt sich die Bank regelmäßig auf den Standpunkt, der Kunde habe die Daten “bewusst” im Zusammenhang mit der ESTA-Zahlungsaufforderung eingegeben. Hilfsweise erfolgt der Hinweis auf die 50,- € Haftungs-Eigenbeteiligung bei Missbrauch (zufällig übersteigen die “ESTA Gebühren” diese Summe nicht), alternativ wird auf die ”Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Kreditkarten-Daten” verwiesen. Die meisten Betroffenen geben irgendwann entnervt auf. 

Krass!

Ohne Worte:

Das Filesharing-”Abmahnschutzpaket“.

Im Rahmen dieser Leistung versenden wir an alle uns bekannten Rechteinhaber, die derzeit abmahnen lassen, vorbeugend strafbewehrte Unterlassungserklärungen.

Außer vielleicht, dass man noch ein paar Sätze unter der Überschrift ”Ihre Nachteile:” hinzufügen könnte.

Sony X1 (Quick) GPS-Freeze

Da ich weiss, dass sich seinerzeit einige Kollegen das Sony Xperia X1 angeschafft haben, ein kurzer Hinweis und Bufix zum GPS-Problem. Mich traf es natürlich genau – wie sollte es auch anders sein -, als ich in der Münchner Innenstadt am Odeonsplatz stand und den Weg via Google Maps zum Max-Planck suchte. Na ja, analoges Durchfragen führte dann auch zum Ziel.

Also, in den letzten zwei Wochen dürften ziemlich viele  X1 nach der Aktivierung des on-board-GPS eingefroren sein. Den Grund dafür habe ich inzwischen auch gefunden. Bloß nicht das Handy als Garantiefall an den SE-Kundendienst schicken. Das wird einem zwar von der Hotline empfohlen, löst aber nicht das Problem.

Kern des Problems ist die QuickGPS-Software. Das letzte Update ist fehlerhaft bzw. inkompatibel zum X1. Nach Sichtung der Registry liegt das Problem entweder in der Zeitumstellung oder in einem korrupten Datensatz. Das Löschen der Cache-Datei “/temp/xtra.bin” sowie /windows/xtra.bin” beseitigt das Softwareproblem (solange bis man wieder das QuickGPS Update fährt). Also Empfehlung: Cache-Dateien löschen, Kaltstart und QuickGPS erst mal nicht updaten. Die Sats werden eigentlich auch so binnen 20-30 Seks gefunden. Keine Gewähr.

Die Tage stolperte ich beim Überfliegen des UniSpiegel-Artikels  “20.000 Mittelfinger, da gehst Du durch die Hölle“ über den literarischen Meilenstein der Casting-Show Gewinner Markus Grimm und Martin Kesici mit dem catchy Titel ”Sex, Drugs & Casting-Shows”.

“Aufgeschrieben” (Protokollführer?) wurde das Drama von Patrick S. Berger. Einmal zu Amazon rübergeklickt, wurde ich auch gleich fündig. Nachdem mir Amazon dann vorgestern noch freudig mitgeteilt hatte, die Lieferzeit habe sich verkürzt, klingelte heute früh der Postbote. 

Warum schreit dieses Mädchen meinen Namen so unglaublich laut? Warum heult und lacht sie zugleich? Warum zieht sie verzweifelt ihr T-Shirt hoch und zeigt mir ihre nackten Brüste, auf denen mein Name steht?

Kesici/Grimm, Sex, Drugs & Casting-Shows, S. 11.

Diese einleitenden Sinnfragen des ersten Kapitels stellen sich sicherlich auch viele Jurastudenten beim täglichen Heizungs-Meeting vor dem juristischen Seminar. Möglicherweise stellt sich auch der schöne Zwirbelbartholomäus Ingo Lenßen der SAT-1 Satiresendung Richter Alexander Hold nach einem anstrengenden Drehtag diese Frage?  Nun, nachdem ich diese drei Sätze gelesen hatte, habe ich meine Fragen erst einmal hinten angestellt und 370 Seiten große Buchstaben (gutes griffiges Papier, Schätzelein, kein billiges Loseblatt) übersprungen. Denn den Warenkorb-Klicker für 17.90 € hatte nicht etwa eine nervöse Zuckung ausgelöst, sondern vielmehr die Äußerung des Künstlers GrimmDie letzten 80 Seiten sind Originalverträge [..]“. Nachgezählt sind es zwar nur 48 Seiten, aber egal, für 17.90 € will ich nicht kleinlich sein. Formularbücher zum Urhebervertragsrecht gibts ja sonst nur selten für unter 100,– EUR. Ich bin mal gespannt, ob das Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung etwas an dem Titel dieses Fachliteratur-Schnäppchens auszusetzen hat. Andererseits dürften die Verträge schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben, denn Kesici gewann Star Search (SAT1) 2003 und Grimm Popstars (Pro7) im Jahr 2004.

Optisch stechen die Verträge sofort hervor, denn im Anhang ändert sich die Schriftgröße auf minimalistische 8 (typisch Juristen!). Beim Durchlesen sind es dann gefühlte 80 Seiten im Nearly-Pixiebuch-Format. Im Endeffekt sind es zwei Künstlerexklusiv-Verträge mit Anhang und eine “Vereinbarung”, einmal zwischen Cheyenne Records und dem Künstler, ja.. welchem eigentlich? Der Künstler ist geschwärzt.. und einmal zwischen der Polydor-Island Group und einem weiteren schwarzen Künstler.

Wat isn denn ne’ Künstlerexklusiv-Vertrag? Wird ein solcher (nicht nur in der Musikbranche üblicher) Vertrag zwischen Künstler und Produzent und/ oder Tonträgerhersteller abgeschlossen, dann verpflichtet sich der Künstler i.d.R. dazu, sämtliche Rechte an seinen Darbietungen (für lange Zeit) exklusiv auf einen bestimmten Tonträgerhersteller  zu übertragen. Zugleich werden dem Tonträgerhersteller für eine (allumfassende) Auswertung ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt.  Es handelt sich dabei um einen Vertrag sui generis, denn er enthält Elemente unterschiedlicher Vertragstypen. Dem “in dubio pro auctore”-Grundsatz und den bösen “unbekannten Nutzungsarten” vorbeugend, lassen sich in den meisten Verträgen - neben zahlreichen Optionsrechten der Produzenten – lange Listen zu allen erdenklichen Nutzungsarten und Formaten finden.

Neben den üblichen Auswertungsrechten wurden in den letzten Jahren zunehmend auch umfassende, die Persönlichkeit des Künstlers betreffende Rechte in die Verträge geschrieben. Dieser Trend ist aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Da Tonträgerzahlen rückläufig sind, liegen die eigentlichen monetären Interessen schon seit längerem im 360-Grad-Klimbim und Merchandising rund um das ”Künstler-Brand”.  Für die Teilnehmer der handelsüblichen Casting-Formate sind da mitunter nur eine 2. Klasse Bahnfahrt und ein 4-Sterne Hotel (exklusive Mini-Bar *g*) drin, zur Verfügung steht der Künstler häufig unentgeltlich, bestenfalls mit Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen (vorbehaltlich gesonderter, mit dem Vorschuss zu verrechnender UMSATZBeteiligungen an Verwertungen. Umsatz ist übrigens nicht gleich Gewinn und viele Künstler wundern sich später, dass aus dem Produzenten-Euter kein dauerhafter Goldstrom fließt). Gagenzahlungen für Interviews etc. werden vom Künstler gerne abgetreten (vgl. Kesici/Grimm, Sex, Drugs & Casting-Shows, S. 391). Über das Recht am eigenen Bild kann der Künstler in vielen Fällen auch nicht mehr bestimmen (z.B. a.a.O., S. 392).

Wer mal detaillierter einen Abstecher in das Musikrecht machen möchte, dem sei für nur 25,– EUR  “Musik & Moneten” von Lyng/ v. Rothkirch/ Heinz ans Herz gelegt. Da kann man mitunter mehr rausziehen als aus  diversen 900-Seiten Wälzern zum Urhebervertragsrecht. Da AGB (entsprechende Verträge sind der AGB-Kontrolle zugänglich!) durchaus urheberrechtlich schützenswert sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 – Az. 6 U 193/08), frage ich mich, was wohl der Urheber bzw. Rechteinhaber dieser abgedruckten AGB zu dem “Großzitat” sagen wird. Ob er an der Auswertung beteiligt ist? Oder möglicherweise erst an einer späteren Gewinnabschöpfung? Interessiert es ihn überhaupt? 

Als Bonus gebe ich mir heute Abend den “Gastkommentar von Annemarie Eilfelds Vater”. Die blonde BILDblume darf selbst noch nicht reden.

Momentan geistert eine Powerpoint-Präsentation durch das Netz, die aus dem Hause einer deutschen Copyright-Enforcement Agency herrühren soll. Inwieweit die Präsentation wirklich valide ist, steht bislang noch nicht fest.

Vor zwei Tagen berichtete bereits Gulli:News über die Slides. Rein vorsorglich hebe ich mahnend den Finger und weise darauf hin, dass jedenfalls ein direkter Link auf die Präsentation  - “öffentliches Interesse”  hin oder her – als ein – bitte nicht weinen – Urheberrechtsverstoß bewertet werden könnte (sofern die Präsentation die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht oder verwandte Schutzrechte tangiert sind und jemand Ansprüche anmeldet). 

Sollte die Echtheit bestritten werden, dürfte der von der Berichterstattung Betroffene allerdings wohl kaum  Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung anmelden. Bleiben Äußerungsrecht (insb. Probleme rund um das Thema Verdachtsberichterstattung) und UWG. Letzteres ist insbesondere problematisch, wenn Rechtsanwälte zu euphorisch über angebliche Umstände im Kollegenkreis berichten, ohne eine gewisse (standes- und äußerungsrechtliche) Distanz zu wahren. 

Bei Echtheit könnte das Dokument sowohl straf- als auch berufsrechtlich von einiger Brisanz für etwaige beteiligte Kanzleien sein. Was besonders übel aufstößt, ist die beispielhafte Rechnung auf den Seiten 26-27, die sich an dem obligatorischen  “Angebot zur zivilrechtlichen Erledigung” diverser Kanzleien in Höhe von 450,– EUR orientiert. Kollege Vetter berichtet ebenfalls. Ca. 25% der Betroffenen sollen laut der Präsentation komplikationslos bezahlen.

Wieso das Eisen für ggf. beteiligte Rechtsanwälte sehr heiß werden könnte, kann den Slides 117 – 122 meiner Powerpointpräsentation “Das Filesharing-Mandat” vom 03.09. entnommen werden. Kammern für Urheberrechtssachen bewerten entsprechende Einwendungen leider zu häufig als eine Behauptung “ins Blaue”. Wenn man jedoch sieht, mit welcher Geschwindigkeit die Aktenzeichen verschiedener Kanzleien ansteigen, dann könnten auch dem letzten Dösel Zweifel kommen, ob die angeblich nach Streitwert entstandenen oder geschuldeten Anwaltskosten wirklich entstehen.

Vielmehr könnte man den Eindruck gewinnen, dass vermeintlichen “Rechteinhabern” niemals  Honorarrechnungen nach dem behaupteten Gegenstandswert i.S.d. § 10 Abs. 1 RVG gestellt werden. Und möglicherweise wird auch nicht wie oft in Abmahnungen behauptet nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. 2300 VV RVG (1,0 – 1,3 bei Gegenstandswert X) abgerechnet, sondern man könnte doch glatt angesichts des wortgleichen Massengeschäfts vermuten, dass (bestenfalls) abweichende (außergerichtliche) Honorarabsprachen nach § 4 Abs. 1 RVG zwischen abmahnenden Kanzleien und angeblichen “Rechteinhabern” bestehen.

So eine außergerichtliche (niedrigere) Honorarabsprache nach § 4 Abs. 1 RVG ist ja grundsätzlich nicht verwerflich. Sie ersetzt sogar zunehmend die Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG im außergerichtlichen Streit. Verwerflich wäre allerdings, wenn man gegenüber dem Abgemahnten nicht erwähnt, dass etwaige behauptete Kosten nur “fiktiv” sind und in dieser Form niemals in Rechnung gestellt werden.

Angenommen jemand nimmt als  Abgemahnter die oft in Abmahnungen zu findende Behauptung angeblich entstandener Kosten als bare Münze und tätigt aufgrund der Drohgebärde ”geschuldete Anwaltskosten” (siehe z.B. das Schreckgespenst der erfolgreichen Durchsetzung von knapp 5.800,- € in der Sache LG Köln, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 28 O 889/08; Berufung läuft)  eine Vermögensverfügung , obwohl die behaupteten Kosten aufgrund einer anderweitigen Absprache zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber nur fiktiv sind und niemals entstanden sind oder entstehen werden, dann wird der Verfügende getäuscht (und ggf. unter Druck gesetzt). Und wenn man das im größeren Stil planmäßig angelegt betreibt und darüber hinaus vielleicht auch noch eine “Gewinnbeteiligung” verspricht, dann könnte das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit .. und wieviele brauchte man dafür noch gleich.. 1, 2 ach ja .. 3.. das Merkmal einer BANDE erfüllt sein. Nun gibt es sowohl nach BRAO als auch BORA durchaus die Möglichkeit, bei besonderen Umständen im Einzelfall nach Mandatsbeendigung auf entstandene Gebühren zu verzichten oder diese zu ermäßigen, aber planmäßig angelegt  ist das unzulässig. Kickbacks oder sonstige Beteiligungen am Honorar sind grundsätzlich nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO unzulässig.

So stelle sich jeder folgende Kontrollfrage: Wenn serienmäßig Vergleiche über einen pauschalen Abgeltungsbetrag X geschlossen werden, und zugleich über mehrere Seiten vorgerechnet wird, dass angeblich Gebühren in Höhe X entstanden sind, die diesen vergleichsweise vorgeschlagenen Abgeltungsbetrag (inklusive Lizenzschaden)  um mindestens 1.000,- € oder mehr übersteigen, glaubt dann wirklich noch irgend jemand, dass im nachhinein eine Rechnung i.S.d. §§ 10 Abs. 1 RVG und 23 BORA über den verbliebenen Differenzbetrag von 1.000,- € in jedem Einzelfall gestellt oder jemals vom “Rechteinhaber” bezahlt wird? Richtig mulmig wird es, wenn der  “Rechteinhaber” nicht einmal mehr selbst auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen klagt, sondern die abmahnende Kanzlei aus  “abgetretener Forderung” im eigenen Namen Kostenansprüche gerichtlich geltend macht. Na ja, aber vielleicht sind ja diese Gedankengänge auch völliger Quatsch und die mutmaßlichen ”Rechteinhaber” überweisen jeden Monat ein paar Millionen EURO an ihre “Partner” oder entsprechende Rechnungen hängen “in der Luft”.

Was da möglicherweise drohen könnte, scheint eine Kanzlei derweil durchaus reflektiert zu haben. In den von ihr verfassten Abmahnungen ist im Gegensatz zu vielen anderen Abmahnungen unter Bezugnahme auf das Angebot zur Erledigung bei Zahlung der Summe X von “bislang entstandenen“ Aufwendungen und Schäden die Rede. Wie wir Juristen wissen, kann der Wortlaut sehr entscheidend sein. Die üblichen “beispielhaften Abrechnungen” nach Gegenstandswert X sucht man auch vergebens. Vorbildlich. Da es für Laien nicht ganz einfach ist, zu verstehen, in welchem Verhältnis (erstattungsfähige) Gebühren für eine Abmahnung entstehen, anliegend  ein Schaubild.

Schaubild: Erforderliche Aufwendungen (Abmahnkosten)

 

Reinemachen

Bei der Buchhaltungskontrolle am gestrigen Abend musste ich mal wieder feststellen, wie viele  ”Mitgliedschaften” und wiederkehrende Zombie-Posten ich über die Jahre angesammelt habe. Das Highlight war die seit 2003 bezogene ”” von Alpmann-Schmidt im Abo, wobei ich sagen muss, dass der Nutzen dieser Zeitschrift nach meinem Dafürhalten aufgrund des  repetierenden Charakters bald größer ist, als manch eine Praktiker-Fachzeitschrift von knapp 20 Seiten für saftige Teuro. Zumal viele “Praktikerhinweise” an die Theorien des Zhu Xi erinnern.

Eigentlich schade, aber ich habe die RÜ abbestellt. Auch die mitunter nett aufbereiteten Fälle und Schemata vermochten nicht zu verhindern, dass ich (wie jedes Jahr) am Sinn des Abos zweifelte. Wie so vieles andere landet die Zeitschrift mangels Zeit schon seit Jahren nach einem kurzem Durchblättern in irgendeinem Aktenschrank “zur späteren Durchsicht” (*ach, der Fall klingt aber interessant, irgendwann habe ich bestimmt mal Zeit*). Kommt dem einen oder anderen sicherlich bekannt vor. Ein Freund von mir hat seit seinem Studium bis Anfang 40 – wohl aus nostalgischen Gründen – die JuS abonniert, aber nie gelesen *g*. 

Bei der Gelegenheit habe ich dann noch diverse Mitgliedschaften gekündigt, wozu auch die ARGE IT im DAV gehörte, deren tieferer Sinn sich mir selbst nach langem Überlegen nicht erschließen wollte.

Einmal angespitzt, ging ich dann diverse Fachzeitschriften-Abos und Fortsetzungsbezüge durch (z.B. Hoeren/ Sieber Loseblatt - Handbuch MultiMedia-Recht - irgendwo liegen noch vier eingeschweißte EL herum). Die Regale sind vollgestopft und alle Jubeljahre schaut man mal aufgrund irgendeiner Problemstellung rein – und *Trommelwirbel* -  findet dann häufig nichts, was einen weiter bringt. Der wirkliche Nutzen eines “Handbuchs” erschließt sich leider auch erst in der täglichen Arbeit. Die vielen rosa-roten Rezensionen helfen bei der (praxistauglichen) Auswahl nicht weiter. 

Dennoch halte ich gerade im Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Vertragsrecht eine (umfassende) Kommentar- und Standardwerksammlung sowie 2-3 Fachzeitschriften für unverzichtbar. Es verwundert doch arg, wenn Kollegen erzählen, wie heftig auf manchen “Strategischen Partnermeetings” darum gefeilscht wird, ob zusätzlich zu der alljährlichen Palandt-Neuauflage noch weitere Literatur angeschafft werden soll.  Zugegeben, insbesondere im Bereich der Neuen Medien wird der Markt zurzeit geradezu überschwemmt,  aber von Zeit zu Zeit ist eine (sinnvoll) platzierte Fundstelle irgendeines  ”Legitimationsdeppen” der Rechtspflege durchaus zuträglich. Man sollte nicht unterschätzen, dass His Eternal Splendor auch gerne mal ein Votum  von hinten nach vorne schreibt. 

Wie auch immer, gestern Abend lagen dann 9 Kündigungsschreiben im Post- bzw. Faxausgang. Da wir gerade beim Thema Literatur sind: In einem der nächsten Beiträge werde ich ”5″ Urheberrechtskommentare vergleichen, in die ich regelmäßig reinschaue. In den Ring steigen folgende Schwer- bzw. Fliegengewichte:

 

Wandtke/Bullinger, 3. Auflage 2009 (Beck Verlag)

Dreier/ Schulze, 3. Auflage 2008 (Beck Verlag)

Dreyer/Kotthoff/ Meckel, 2. Auflage 2008 (C. F. Müller Verlag)

Schmid/ Wirth/ Seifert, 2. Auflage 2008 (Nomos Verlag)

Schricker, 3. Auflage 2006 (Beck Verlag) (Neuauflage leider erst für 2010 angekündigt)

 

Möge das beste Preis-/Leistungsverhältnis gewinnen. Der Kampf geht freestyle-mäßig über die Runden Aktualität, Praxistauglichkeit, wissenschaftliche Tiefe und Preis/ Nutzen. Wer mir noch einen Kommentar , den ich übersehen habe, schicken möchte, dem will ich kein Beinchen stellen.

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