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Ob es nun eine Folge des Versteigerungsmodells der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft ist oder nicht, man weiss es nicht. Jedenfalls scheint Debcon Inkasso groß zugelangt zu haben, und beglückt – wie schon der Kollege Ferner hinweist – die Mandantschaft unmittelbar mit Schreiben inkl. “Zahlschein” aufgrund vermeintlicher Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen wegen schlüpfrigen Filmguts.

Es nervt. Natürlich funktioniert der Satz am Ende, der recht grenzwertig mit SCHUFAmeldung verunsichern soll ( **********************************  O MEIN GOTT DIE SCHUFA ****************************) auch heute noch. Man kann sagen, vor nichts anderem auf dieser Welt hat der Bürger mehr Angst als vor einem Schufa-Eintrag, ob nun berechtigt oder nicht.

Ähnlich lief, respektive verläuft das Verfahren mit alten Schutt Waetke Abmahnungen, die von Infoscore und dann im Weiteren den Haas RAe “übernommen” wurden. Bestrittene Forderungen dürfen nicht einfach bei der Schufa eingetragen werden. Entscheidend ist also, ob die Forderung bestritten wurde oder nicht, jedenfalls dann, wenn Debcon jemals auf die Idee kommen sollte, entsprechende Meldungen vorzunehmen. Bei unberechtigten Eintragungen gibts einen Unterlassungsanspruch gegen den angeblichen Forderungsinhaber bzw. Melder.

Also, nicht in Panik verfallen.

Seit ca. 3 Wochen überzieht die U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter der Leitung ihres Geschäftsführers Rechtsanwalt Thomas Urmann, einst tätig für die Personengesellschaft Urmann + Collegen ohne Haftungsbeschränkung, davor tätig unter dem Label KUW, gefühltes halb Deutschland mit “Mahnschreiben” aus Altfällen.

Jedenfalls kommt es mir so vor, denn seit ca. 2 – 3 Wochen klingelt ständig das Telefon und irgendein Kollege will von mir wissen, ob uns die zahlreichen netten Zahlungsaufforderungen ebenfalls erreicht hätten. Hinzu kommen verunsicherte Mandanten, respektive Anschlussinhaber, die sich seiner Zeit selbständig versorgt haben, und nun doch ein wenig verunsichert sind. Zumal bei den Selbstversorgern sehr viele modifizierte Unterlassungserklärungen angeblich nicht ihr Ziel erreicht haben (ungeachtet vorliegender Rückscheine). Damit ist U+C für dieses Jahr in meiner persönlichen Statistik sogar an Waldorf vorbeigezogen, bei denen zurzeit auch alles auf Hochtouren zu laufen scheint.

Insbesondere 2010 war ein sehr U+C intensives Jahr. Ich habe viel Porno-Ping-Pong mit meinem Kollegen gespielt. Ein Knallertitel jagde den nächsten. Gerne trat da auch die mehr oder weniger – anlässlich des seinerzeitigen “Fax-Skandals”  – abgetauchte DigiProtect wieder auf der Bildfläche mit entsprechenden “Rechteinhaberschaften” auf. Was die alles für Rechte innehaben. Unglaublich. Super Lizenzpool. Die meisten Kollegen aus der Riege der Inkasso-Glückseeligen auf der Aktiv-Seite hatten ja seinerzeit offensichtlich das Handtuch geworfen, U+C hielt die Stange.

Bemerkenswert ist in den zahlreichen, derzeit hernieder prasselnden Altfällen von U+C folgendes:

In diversen Fällen wird behauptet, es liege keine Unterlassungserklärung vor bzw. die seinerzeit beigefügte Erklärung möge bitte noch unterzeichnet zurückgesendet werden. Außerdem habe man keinen Zahlungeingang verbuchen können. Faxbestätigungen und unterzeichnete Rückscheine  in einigen Akten sprechen jedenfalls eine andere Sprache. Zudem frage ich mich, wo denn  so manche Zahlung hinverbucht wurde. Fehlbuchungen? Oje.

Heise berichtet jetzt etwas derart unglaubliches, dass ich mehrere Minuten lang nur ungläubig auf den Bildschirm gestarrt habe. Andererseits würde sich dadurch erklären, weshalb U+C auf einmal so stark auf die Tube drückt.

So soll U+C ein Versteigerungsportal eröffnet haben, in dem “Forderungen” in Höhe  eines Gesamtvolumens von ca. 90.000.000  Euro – “vermittelt durch U+C” -an den “Geschäftsmann” gebracht werden sollen. Ein Knaller, was? Endlich liegen mal Zahlen auf dem Tisch. Und das bei nur EINER Kanzlei! Juchu! Europa ist nicht pleite! Im Gegenteil. Es schlummern Milliarden an unerfüllten Forderungsträumen in den Tiefen der veranwaltlichen Abmahnlobby bzw. deren “Mandantschaft”. Davon hat sogar der Staat was, denn bei so einem tollen Inkassogeschäft fallen viele schöne Steuern an.

Jeder Geschäftsmann, der eine Kaution hinterlegt, soll sich angeblich an dem vermittelten “Inkassogeschäft” beteiligen können. Na, schon angemeldet? Aktien sind out! Abmahnungen sind in! Investieren Sie noch heute in Ihre Altersvorsorge! Verdienen Sie mit, wenn Muttis, deren pubertierender Sohn unglücklicherweise 12012 Pornotitel in 48 Stunden angeklickt hat, mit Pornoabmahnungen auspresst werden. Schließlich entsteht in jedem EINZELNEN Fall eine Anwaltskosten- + Schadensersatzforderung in Form einer analoggggen Lizenz in Höhe von stolzen 1.286,80 EUR!

Dankenswerterweise wird auch gleich das Notaranderkonto mitgeteilt, um am Roulette-Tisch platznehmen zu dürfen. Aber nur, wenn man auch die Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet!

Authentisch oder ein Hack? Wer weiss. Möglicherweise gibts in ein paar Tagen eine Presserklärung der U+C RAe. Möglicherweise stammen die Forderungen auch nicht aus Filesharing-Abmahnungen, sondern aus anderweitigen Mandaten. Wer weiss das schon. Laut Heise soll das Portal authentisch sein.

Ich weiss nur eins: Die Gerichte müssen Filesharing-Mandate endlich auf das reduzieren, was sie sind:

Inkassotätigkeit bei niedrigem Angriffsintersse der mutmaßlichen Gläubiger aka angebliche Rechteinhaber.

Dafür benötigt man keinen 100,- € Gummiparagraphen im UrhG, sondern schlicht und ergreifend die entsprechende Anwendung der (existenten) Mahn-Ziffer nach dem VV RVG, sofern denn die Abmahnung des Anschlussinhabers überhaupt berechtigt ausgesprochen wurde. Zudem ist es ein Unding, dass anlässlich der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und obergerichtlichen Entscheidungspraxis, nach wie vor in Filesharing-Abmahnungen stur behauptet wird, der Anschlussinhaber müsse stets Lizenzgebühren zahlen, respektive für alle möglichen urheberrechtlichen Tatbestände auf Unterlassung haften.

Ein Wort der Warnung.. Stichwort: TÜV-Entscheidungen! Streitgegenstand!

Die einen mögen es auf einem höheren Niveau machen und sich in das Kleid der “ehrenwerten” Unterhaltungsindustrie hüllen, aber m.E. spricht angesichts der Millionen von versendeten, stets ähnlich lautendenen Schreiben mit Unterschriftskopie alles dafür, dass zum einen auf Seiten der Gläubiger im Einzelfall überhaupt keine Aufwendungen für anwaltliche Aufwendungen entstehen, zum anderen, dass inzwischen die Gier auf Seiten aller Beteiligter maßlos geworden ist.

Nicht das wir uns falsch verstehen: Urheberrechtsverletzungen sind Urheberrechtsverletzungen. Sie gehören geahndet. Nur vermag man sich nicht mehr des Eindrucks erwehren, dass inzwischen eine ganze Industrie an “virtuellen” Forderungen aus Anwaltshonoraren hängt, die – würden sie denn irgendwann einmal gegenüber den Rechteinhabern liquidiert – bereits zum Umlenken geführt hätten. Dann stünden die “Top”-Rechteinhaber nämlich vor einem richtigen Problem: Zahlungsforderungen in Millionenhöhe der eigenen Anwälte. Außerhalb des Urheberrechts ist dies übrigens schon lange ein Indiz für im Vordergrund stehende Gebühreninteressen.

Im Übrigen spare ich mir die ganzen rechtlichen Gedanken, die mir in den Kopf schießen, wenn ich mir dieses Portal anschaue. Super AGB. Möglicherweise gibts ja doch noch irgendwann nach der “Aktien”- und “Immobilien”-Blase die “Anwaltshonorar”-Blase.

Kurve bekommen.. ;-)

Im Anschluss an meinen Beitrag vom 11. Mai 2011 ist mitzuteilen, dass der VIII. Zivilsenat in der Sache VIII ZR 289/09 die Kurve bekommen hat. ;-)  

In den  Urteilsgründen wird ausdrücklich eine Abgrenzung zu der Halzband-Rechtsprechung vorgenommen (Urteil vom 11. März 2011, I ZR 114/06). Selbst die “Abwägung” der Rechtsgüter hat man nicht vergessen *g*.

Mit fremden Worten:

 Anders als die Revision meint, muss sich die Beklagte nicht allein schon deswegen die von ihrem Ehemann unter Nutzung ihres eBay-Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen, weil sie keine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff ihres Ehemanns auf die maßgeblichen Kontodaten getroffen hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos als eigenständigen Zurechnungsgrund für von einem Ehegatten unter Verwendung dieses Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße genügen lassen (BGH, Urteile vom 11. März 2009 – I ZR 114/06, aaO Rn. 16 ff. – Halzband; vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 14 – Sommer unseres Lebens). Diese für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen. Denn während im Deliktsrecht der Schutz absoluter Rechte Vorrang vor den Interessen des Schädigers genießt, ist bei der Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärungen eine Einstandspflicht desjenigen, der eine unberechtigte Nutzung seines passwort-geschützten Mitgliedskontos ermöglicht hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftspartners schutzwürdiger sind als seine eigenen Belange (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06, aaO Rn. 19). Dies ist nicht schon allein deswegen der Fall, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich den Betreibern dieser Plattform zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hat (aA Herresthal, aaO S. 708 f.). [..]

Ein solcher Vertrauenstatbestand lässt sich – wie oben unter II 1 b cc (2) ausgeführt – jedoch nicht allein daraus ableiten, dass den Zugangsdaten eines bei eBay registrierten Mitgliedskontos eine Identifikationsfunktion zukommt (OLG Köln, aaO; OLG Hamm, aaO; LG Bonn, aaO; aA Herresthal, aaO S. 707 ff.). [..]

Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ableiten. [..]

Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. [..]

Die [..] Haftungsregelung kann daher allenfalls – ähnlich wie dies bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeber von EC-Karten der Fall ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312) – eine Einstandspflicht des Kontoinhabers gegenüber dem Plattformbetreiber für diesem entstandene Schäden begründen.

(Hervorhebungen/Kürzungen durch mich).

Quelle: BGH – Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 

Der VIII. Zivilsenat des BGH lässt in der Pressemitteilung Nr. 84/2011 folgende phänomenale und praxisnahe Entscheidung verkünden (Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09):

Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. 

Der I. Zivilsenat argumentierte in der berühmt-berüchtigten “Halzband”-Entscheidung (Urteil vom 11.03.2009 – Az.  I ZR 114/06)  noch wie folgt:

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte [..]

Nun wissen wir (hoffentlich) alle, dass es bei “Halzband” in der Sache um eine deliktische Zurechnungsfrage, bei “Gastro-Einrichtung” hingegen um eine “vertragliche” ging. Gleichwohl fühlte sich der I. Senat seinerzeit berufen, in seinen Gründen denkwürdige Ausführungen zur rechtsgeschäftlichen Haftung zu machen:

[..] Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay ermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel – im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich – ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin [..]

 

[..] dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich [..]) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden [..]

Dank der nachfolgenden Ausführungen des I. in “Halzband” könnte der VIII. in seiner Begründung die Kurve bekommen, ohne sich zwangsläufig in Widerspruch zum I. Zivilsenat zu setzen:

Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Geschäftsgegners der Geschäftsherr ist. Für eine entsprechende Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung für die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält, grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann [..] (Anm: Hervorhebungen allesamt durch mich).

Bleibt nun abzuwarten, ob der VIII. Senat eine “Interessenabwägung” vorgenommen hat und diese in seinen Gründen auch bekannt gibt, oder ob er schlichtweg die denkwürdigen Ausführungen des I. Senats in Halzband zur vertraglichen, respektive quasi-vertraglichen Haftung übersehen hat.

Praktisch freue ich mich schon jetzt auf die Einwendungen der obligatorischen E-Bay-Mamas: ”Das war nisch isch, dasch war mein Söhn/ Önkel/ Tänte/ Däddy/ Fränd/ Frändin /Töschter /Möped /Öpa /Öma… bla bla bla bla bla”.  Nebenbei hat der VIII. als “Bonus” dann auch noch gleich den Streitpunkt geklärt, ob die E-Bay-AGB im Verhältnis der Parteien untereinander Wirkung entfalten (z.B. immer wieder Streitpunkt im Wettbewerbsrecht bei widersprüchlichen AGB-Regelungen eines E-Bay-Mitglieds): 

 Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. 

Aber vielleicht sieht der I. das deliktisch wieder ganz anders ;-) Ich sags ja immer! Es hat schlimme Folgen, wenn man in der BGH-Kantine nicht miteinander spricht! :-P

Das BGH Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10 ist zwar in einem anderen Zusammenhang ergangen, aber für die Filesharing-Abmahn-”Industrie” sowie Abmahntätigkeiten im Allgemeinen ist es durchaus von Interesse  (Achtung: Mindestmaß an geistiger Transferleistung erforderlich!). Betätigt hat sich nicht der von mir so oft zitierte I. Zivilsenat (u.a. zuständig für Urheberrecht), sondern der VI. Zivilsenat des BGH.

Der VI. Senat wiederholt in seiner Urteilsbegründung einige (an sich selbstverständliche) Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten, die i. d. R. als Aufwendungsersatz (und nicht als Schadensersatz) vom Verletzten, in dessen Namen die Abmahnung ausgesprochen wird, geltend gemacht werden.

Der Jurist unter den Lesern mag sich ggf. erinnern: Schadensersatz (Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer) setzt grundsätzlich ein Verschulden des Abgemahnten voraus, wohingegen es bei der Erstattungsfähigkeit von Abmahn-Aufwendungen (Aufwendung = freiwilliges Vermögensopfer/ Verbindlungskeits- verpflichtung) im Wesentlichen darauf ankommt, ob die Aufwendung, die im Sinne einer Fremdgeschäftsführung des Geschäftsführers (= abmahnender Verletzer) getätigt wurde, erforderlich und im Interesse des Geschäftsherren (= Abgemahnter Verletzer/ Störer) war.

Für den juristischen Laien: Bei einer Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag spielt es keine Rolle, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei nicht in seinem Interesse. Entscheidend ist, was objektiv-subjektiv gesehen zum Zeitpunkt des Verfassens der Abmahnung aus Sicht eines “verständigen Abmahners” im Interesse des Abgemahnten ist. Und objektiv gesehen ist die Chance der außergerichtlichen Verwarnung und Einigung (fast) immer im Interesse des Abgemahnten, da ein Rechtsstreit (nicht nur wirtschaftlich gesehen) noch drastischere Folgen für den Verletzer hätte. Die Abmahnung ist somit das geringere Übel. Aus diesem Grund sind auch Impressi-Zusätze wie “Es ist nicht in meinem Interesse, wenn Sie mich kostenpflichtig abmahnen. Bitte vorher kontaktieren [..]” oder ähnliches Nonsens. Im Gegenteil, dem abmahnenden Anwalt sagt es nur, dass auf der Gegenseite ein sich selbst-behandelnder oder schlecht beratender Laie sitzt. Vergleichbar ist der tiefere Sinn eines solchen Zusatzes mit dem immer noch ständig zu findenen Exkulpations-Verweis auf die Hamburger Link-Rechtsprechung. Genau so sinnvoll ist es, dem eigenen Unrat hinterherzuschauen, wenn er vom Strudel der Klospülung erfasst und in den Abfluss abgesaugt wird. Das ist auch nicht sinnvoll, soll aber dem ein oder anderen ein gewisses Gefühl der Zufriedenheit verschaffen.

Kommen wir kurz zum Sachverhalt:

In der Sache wurden ein uns allen bekannter Zeitungsverlag (= Vervielfältigung + Verbreitung), die Firma, welche den Artikel auf ihrer Website wiedergab (= Vervielfältigung + öffentliche Zugänglichmachung), sowie der eigentliche Urheber, nämlich ein angestellter Redakteur des Verlags, aufgrund eines Zeitungsartikels abgemahnt. Weiteres soll uns erst einmal nicht interessieren. Da der Sachverhalt an sich gleichgelagert war, bekamen die Inanspruchgenommenen wortidentische Abmahnungen. Das wundert mich zwar ein wenig in Bezug auf den eigentlichen “Verursacher”, aber sei es drum.

Der Redakteur sollte Gebühren aus einem Streitwert in Höhe von 30.000,- € (= 1.196,43 €), der Verlag aus 40.000 € (= 1.419,19 €), die Betreiberfirma der Website aus 20.000,- € (= 1.023,16 €) übernehmen. Die Beklagte (= Betreiberfirma der Website) fasste die Schreiben zu einem “Gesamtstreitwert” in Höhe von 90.000,- € zusammen und bezahlte dann 1.999,32 € (1,3 Gebühr zzgl. USt. + Auslage). So lese ich jedenfalls den Tatbestand. Es gab dann noch einen Nebenkriegsschauplatz, aber der soll uns nicht interessieren.

Das KG Berlin (Berufungsgericht) ging davon aus,  bei dem Abmahnschreiben gegenüber der Website-Betreiberfirma  und den (- nicht im Streit befindlichen -) Abmahnschreiben gegenüber Verlag und Redakteur  handele es sich nicht (gebührenrechtlich) um dieselbe Angelegenheit (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG).

Wichtig: Demnach unterstellte die Gerichtsbarkeit, dass im Innenverhältnis keine gesonderte Absprache im Sinne des § 4 Abs. 1 RVG zwischen Abmahner und seinem Rechtsanwalt bestand, sondern dass nach § 2 Abs. 2, §§ 13, 14 RVG i.V.m. VV RVG abgerechnet wurde, sprich  es bestand die grundsätzliche Verpflichtung des Abmahners zur Bezahlung seines Rechtsanwalts nach VV RVG, auch wenn der/ die Abgemahnten (hier: 3 Abgemahnte) nicht zahlen sollten. Ferner wurde auf Freistellung von den Kosten geklagt, denn die Kosten an sich hatte der Abmahner (wie so häufig) natürlich dem für ihn abmahnenden Anwalt (vor dem Rechtsstreit) noch nicht bezahlt.

Bei Filesharing-Abmahnungen besteht Anlass zu Vermutung, dass im Innenverhältnis Abmahner <-> Rechtsanwalt regelmäßig nicht nach VV RVG abgerechnet wird, sondern nach unterschiedlichen “Modellen” (§ 4 RVG). Solche Verträge habe ich jetzt schon mehrfach gesehen, die Frage stellt sich, was man mir damit sagen wollte. Da insoweit nicht immer klar zwischen “Lizenzzahlungen” und “Kosten” unterschieden wird, kann eine solche Vereinbarung m.E. schon gegen das Verbot der Beteiligung am Anwaltshonorar verstoßen. Wird dann Aufwendungsersatz geltend gemacht, sind

1.) Bestehen des Grundanspruchs (z.B. Unterlassung);

2.) der im Innenverhältnis im Einzelfall konkret geschuldete Kostenposten;

3.) die Erforderlichkeit dieses Kostenpostens;

zu prüfen.

Über den Punkt der Vereinbarung im Innenverhältnis geht – auch manch’ ein Richter – gerne hinweg. Man könnte auch sagen, er prüft nicht sauber; oder es wird unstreitig gestellt, dass nach VV RVG abgerechnet wird; oder der Richter behandelt die Behauptung “es werde nicht nach VV RVG abgerechnet” als eine Behauptung “ins Blaue hinein”, sprich “Müdder Beweislast” hülft. Der VI. Senat stellt es noch mal heraus (das nachfolgende Zitat ist übrigens copy-paste-mäßig – ähnlich der “mittelbaren” Störer-Doktrin des I. Zivilsenats - auch in älteren Urteilen zu finden):

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/ 06, VersR 2008, 413 Rn. 17, vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/ 08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 14; vom 3. August 2010 – VI ZR 113/ 09 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 15). (Anm.: Unterstreichung von mir).

Da das Gericht im vorliegenden Fall “weiterprüfte”, ging man also von einer grundsätzlich bestehenden Zahlungsverpflichtung nach Streitwert im Innenverhältnis aus (abmahnender Verletzter <-> sein Anwalt). Bei der Beurteilung, ob und inwieweit im Außenverhältnis (abmahnender Verletzter <-> abgemahnter Verletzer) die Kosten einer Erstattungsfähigkeit zugänglich sind, schaute man zunächst einmal darauf, wie denn im “Innenverhältnis” (objektiv gesehen) korrekt abzurechnen sei. Durch den Senat war hier die Frage zu beurteilen, ob vorliegend 3 wortidentische Abmahnungen gegenüber 3 unterschiedlichen (2 x jurstische, 1 x natürliche) “Personen” gebührenrechtlich als eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) zu verstehen sind:

[..] wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 18 f.; vom 3. August 2010 – VI ZR 113/ 09, aaO Rn. 17 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 16).

Interessant ist vor allem Folgendes:

Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/ 08, aaO Rn. 25, mwN). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – z. B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/ 00, NJW 2004, 1043, 1045; vom 3. Mai 2005 – IX ZR 401/ 00, NJW 2005, 2927, 2928; AnwK-RVG/ N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 31 f.). (Anm.: Hervorhebung durch mich).

Und weiter:

So ist das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (Senatsurteile vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 19 und vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 19). (Anm.: Hervorhebung durch mich).

 Und weiter:

Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 21; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 20; BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 – IX ZR 401/ 00, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/ 00, aaO).

ABER, und das ist ein großes ABER, einmal unterstellt, es hätte an dieser Stelle eine auflösende Bedingung in einer Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 RVG gegeben, die dann wieder eine Abrechnung nach VV RVG hätte aufleben lassen, DANN wäre – sofern überhaupt - der nunmehr auflebende (zu diesem Zeitpunkt aktuelle) Streitwert entscheidend (und der kann viel niedriger sein, wenn eine ausreichende UE abgegeben wurde)! Abgesehen davon, dass sich im Fall der Geltendmachung von Aufwendungsersatz nur schwerlich begründen lässt, wie es im Interesse des Geschäftsherrn stehen kann, wenn eine ggf.  ”günstigere” Vereinbarung, die im Innenverhältnis besteht, durch eine im Weiteren auflebende mögliche  ”ungünstigere Bedingung”  abgelöst wird.

Weiter:

Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht schon entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen – etwa des Autors des Artikels, des Verlags, des Domain-Inhabers und des Betreibers des Online-Angebots – getrennt zu prüfen ist (vgl. LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a. A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 52/ 04, NJW 2005, 3786; vom 15. April 2008 – X ZB 12/ 06, AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302, 303). Mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben können indes in derselben Angelegenheit behandelt werden (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/ 09, aaO Rn. 17; vom 27. Juli 2010 – VI ZR 261/ 09, aaO Rn. 16 und vom 26. Mai 2009 – VI ZR 174/ 08, aaO; Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8). (Anm.: Hervorhebung durch mich).

Und weiter:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Textberichterstattung in der XXXX-Zeitung der X. AG und die Veröffentlichung im Online-Angebot der Beklagten vom Wortlaut her identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie auch gegen den Redakteur für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin keinen gesonderten Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dementsprechend waren auch die jeweiligen Abmahnschreiben inhaltlich identisch. Unter diesen Umständen rechtfertigt allein die Tatsache, dass es sich um mehrere Störer mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, nicht die Annahme unterschiedlicher Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

Alles strampeln half nicht weiter:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin – wie die Revisionserwiderung geltend macht – erst nach den Abmahnschreiben an die S. AG und den Redakteur von der Internet-Veröffentlichung der Beklagten erfahren haben will. Allein durch die Erweiterung des ursprünglichen Auftrages in Bezug auf ein zusätzliches inhaltsgleiches Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten entstand unter den Umständen des Streitfalles keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer getrennten Verfolgung lässt sich auch nicht – wie die Revisionserwiderung weiter meint – aus einer größeren Übersichtlichkeit einer getrennten Verfolgung der Ansprüche herleiten. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt zunächst abzuwarten, ob eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen [..] (Anm.: Hervorhebung durch mich).

Bzgl. letzterem siehe oben zum Streitwert, im Übrigen vorausgesetzt, es besteht keine Vereinbarung nach § 4 RVG.

Zu guter letzt:

Soweit die Revisionserwiderung schließlich meint, es verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei getrennter gerichtlicher Vorgehensweise gegen die jeweiligen Störer für jedes Verfahren gesonderte Gebühren festgesetzt werden, nicht aber bei entsprechender außergerichtlicher Vorgehensweise, wird verkannt, dass auch entstandene Mehrkosten bei einer Mehrheit von Prozessen nur erstattungsfähig sind, wenn zureichende Gründe für die Notwendigkeit dieses Vorgehens gegeben sind (vgl. etwa Zöller/ Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 “Mehrheit von Prozessen” mwN). (Anm.: Hervorhebung durch mich).

Und jetzt mag sich der geneigte Leser selbst überlegen, ob und inwieweit man diese (eigentlich nur wiederholenden) Feststellungen des VI. Zivilsenats auf andere Sachverhalte, respektive “Angelegenheiten” übertragen kann oder nicht ;-)

Auch wenn ich mich blogmäßig in letzter Zeit sehr rar gemacht habe, möchte ich doch kurz die Gelegenheit nutzen, auf eine – längst überfällige – Entscheidung aus Kölle hinzuweisen:

Mit Beschluss vom 24.03.2011 – Az. 6 W 42/11 – hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln der 28. erneut ein wenig auf die Füße getreten. Bemerkenswert ist insoweit, dass der 6. Senat die Gelegenheit genutzt hat, das Ganze in einen Beschluss zu packen, dem eine PKH-Ablehnungsbeschwerde zugrunde liegt. Erfahrungsgemäß – so jedenfalls mein Eindruck – werden PKH-Beschwerden eher stiefmütterlich behandelt und zumeist abgestraft. Möglicherweise half der Umstand der beklagten Anschlussinhaberin weiter, dass der mutmaßliche Verursacher inzwischen gestorben ist. Da wirkt das Ganze “ungerechter”.

Dass man vorliegend auf diverse Punkte der Beschwerdeführerin eingegangen ist, mag mitunter auch daran liegen, dass endlich mal ein ordentlicher Sachvortrag seitens der Beklagten erfolgte. In jüngster Zeit sind doch einige Urteile/ Beschlüsse ergangen, denen ganz offensichtlich eine schematische Verteidigungsschrift zugrunde lag (darauf spielte der gleiche Senat witzigerweise in seinem Beschluss 6 W 157/10 vom 11.11.2010 mal an):

Der weitere Umstand, dass die Abgabe ähnlich lautender Erklärungen für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ein vergleichbares “Massengeschäft” zu sein scheint wie die Versendung ähnlich lautender Abmahnungen für die Bevollmächtigten der Antragstellerin, kann eine solche Annahme ebenfalls nicht rechtfertigen.

Die Highlights:

Punkt 1: Unbestimmtheit des Unterlassungsantrags 

 Insoweit ist festzustellen, dass nach wie vor ein Großteil der Gerichte die Vorgaben aus Karlruhe seit “Sommer unseres Lebens” nicht ordentlich umsetzt bzw. offensichtlich nicht richtig verstanden hat, respektive klägerseitig nach wie vor keine ausreichend bestimmten Anträge gestellt werden, wenn die Klägerseite auf eine (laienhaft ausgedrückt “mittelbare”) Störerhaftung abzielt. Der “Pflichtverstoß” eines Störers liegt AUSSCHLIESSLICH im Umstand der unzureichenden Absicherung des Internetanschlusses begründet. Diese (ggf. eine Wiederholungsgefahr begründende)  Handlung muss ein Klageantrag ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wiedergeben. Der Klägervertreter – entsprechender Sachverstand einmal unterstellt – steht nun vor einem Dilemma. Da er automatisiert Abmahnungen gleich einem Inkassogeschäft ohne jedwede Vorabprüfung verschickt, i.d.R. auch nur via Textbaustein dupliziert, mitunter vielleicht nicht einmal  eine Antwort auf seine Abmahnung mit Unterschriftskopie erhält, muss er sich nun beim “Gerichtsgang” für eine bestimmte Antragsfassung entscheiden. Verlangt er zu viel, z.B. ein täterschaftliches Unterlassen i.S.d. § 19a UrhG, und im Laufe des Prozesses stellt sich heraus, dass eine täterschaftliche Haftung nicht gegeben ist, schmiert die Klage insoweit (mit bösen Kostenfolgen) ab. Darum war jüngst ein gewisser Trend zu “Alternativanträgen” zu erkennen, die in der Regel unzulässig sind. Leider sahen das einige rheinische Kammern etwas “locker”, um es mal vorsichtig auszudrücken. Der 6. Zivilsenat:

Der Klageantrag zu 1.) (Unterlassungsantrag) ist in seiner derzeitigen Fassung zu unbestimmt. Die Klägerin zielt mit dem Antrag offensichtlich mit der ersten Variante auf eine Inanspruchnahme der Klägerin (Anm.: Das soll hier Beklagte heißen) als Täterin und mit der zweiten Variante als Störerin ab. Dabei geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass der Antrag ein Werk im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die konkrete Verletzungsform verfehlt, wenn die in Anspruch genommene Person als Störer haftet [..] Das bedeutet aber nicht, dass eine alternative Fassung des Antrags zulässig wäre. Vielmehr muss sich, wenn der Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, der Antrag darauf beschränken, es zu unterlassen, außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art in der die Störerhaftung begründenden Weise zu ermöglichen [..]

 Predige ich seit Jahren. Bei familiären Mitnutzern müsste es m.E.  korrekterweise heißen:

[..] es zu unterlassen, Mitnutzern aus gleichem Haushalt, die den Internetzugang des Unterlassungsschuldners mitnutzen, zu ermöglichen, [..] über den von ihm betriebenen Internetzugang [..] öffentlich zugänglich zu machen. 

 

Punkt 2: Beweislast, Sekundäre Darlegungslast

Vor einigen Wochen hat erst der größte unter den automatisierten Abmahnbetrieben eine Fax-Spam-Aktion gestartet und täglich mit zig 2-seitigen Textbausteinschreiben genervt, in denen auf die Entscheidung “Sommer unseres Lebens” mit dem lapidaren Hinweis verwiesen wurde, im vorliegenden Fall spreche eine tatsächliche Vermutung  für die Täterschaft des Anschlussinhabers, denn die sekundäre Darlegungslast sei bislang nicht bedient worden.

Einmal abgesehen davon, dass die sog. “sekundäre Darlegungslast” praktisch nur prozessuale Bedeutung hat, war auch insoweit entlang des Rheins ein Trend zu erkennen, die sog. Sekundäre Darlegungslast zur Beweislastumkehr zu verdrehen. So scheinen einge Urheberrechtskammern der Ansicht zu sein, der Anschlussinhaber müsse – auch wenn er es rein tatsächlich nicht besser weiss bzw. wissen kann – “mehr machen” als die Täterschaft zu bestreiten und mögliche Alternativen zu benennen. Es wird/ wurde immer öfters eine Form von aktivem Ausforschen auf Seiten des Anschlussinhabers verlangt. So ein “Schießbudenrecht” passt nicht mit den Grundsätzen der deutschen Prozessführung zusammen. Da scheint auch der 6. Senat des OLG Köln so zu sehen:

Die Klägerin hat dafür, dass die Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, keinen Beweis angeboten. Die Klägerin kann sich insofern aber auch nicht auf Beweiserleichterungen stützen. Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, a.a.O., Tz. 12), ist entkräftet. Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablauf feststeht [..] (Anm.: Hervorhebung durch mich). So liegt es hier. Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Computer hatte, und es ist daher ernsthaft möglich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. Daher ist die Klage hinsichtlich der ersten Variante in dem Unterlassungsantrag in seiner derzeitigen Fassung unschlüssig, so dass zur Verteidigung gegen einen entsprechenden (Haupt-)Antrag Prozesskostenhilfe nicht mangels Erfolgsaussichten verweigert werden kann.

Und:

Zudem besteht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter diesen Umständen nicht, so dass auch insoweit die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (Anm.: Hervorhebung durch mich; danke für diese nachmalige Hervorhebung der ständigen Rechtsprechung des I. Zivilsenats in Störerfällen)

Punkt 3: Bestreiten mit Nichtwissen der Beweissicherung

Wer täglich mit der vermeintlichen Beweissicherung in P2P-Filesharing-Verletzungsfällen konfrontriert wird, der macht sich nach zahlreichen Fällen und Sachverhaltskonstellationen irgendwann Gedanken über die vielen Ungereimtheiten, die im Zusammenhang mit der P2P-”Beweissicherung” auftreten. Wenn dann noch alles “unter einem Dach” (Anwalt/ “Rechteinhaber”/ Beweissicherung) geschieht und/ oder  ominöse Ltd.’s involviert sind, Uralt-Fälle abgemahnt werden und/ oder unklar ist, ob wirklich mehr als eine bloß ”passive Auslese” eines Trackers gesichert wurde, der schüttelt nur noch den Kopf, wenn eine Kammer die eigene Sachkunde überspannend lapidar feststellt, die Beklagtenseite habe die Beweissicherung “unsubstaniiert bestritten”. Nicht selten reichen den Kammern Privatgutachten aus, deren Qualität analog nicht mal dazu geeignet wäre, den Parteivortrag bei einem Verkehrsunfall qualifiziert zu substantiieren. Und dann bekommt die Beklagtenseite noch aufgetragen, Kostenvorchuss für das Sachverständigengutachten einzuzahlen. Ha ha ha. Hallo? Gehts noch? Nein, geht so nicht:

Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist (Anm.: Hervorgehoben durch mich), bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht. Auch der Umstand, dass diese Software Gegenstand der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war und dort nicht beanstandet ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens. Die Parteien sind nicht an die tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Verfahren gebunden.

Übersetzt: Nur weil es in “Sommer unseres Lebens” unstreitig war (ähm?! Herr Kollege? *hust*), dass die Software die mutmaßliche Urheberrechtsverletzung “ordentlich” protokolliert hat, muss das noch nicht heißen, dass sie auch in Fall B ausreichend ordentlich gearbeitet hat. Qualifiziertes Bestreiten der Beklagten sei - so das OLG - (jedenfalls im vorliegenden Fall) nicht erforderlich.

Wieso auch, denn wie soll die Beklagte aus eigener Anschauung wissen, wie genau die Software arbeitet, wenn sie noch nicht einmal als Täterin in Betracht kommt? Genau so einen Fall regelt § 138 Abs. 4 ZPO.

 

Punkt 4: Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht präjudiziell

In den Filesharing-Abmahnungen liest man ständig den (irreführenden) Textbaustein, dass die Rechtsverletzung als solche zweifelsfrei im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich bestätigt worden sei. Aus der Praxis lässt sich nur berichten, dass in diesen Auskunftsverfahren – herzlich wenig - gerichtlich geprüft wird. Schon gar nicht die Sicherung der “Beweise”. Das ganze Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist ein Witz und sorgt allenfalls für neue Planstellen am Gerichtsstandort. Immerhin gesteht man dem beschwerten Anschlussinhaber inzwischen fast allerorts ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Praktisch kann man wohl eher vom “Durchwinken” als vom “Kontrollieren” sprechen. Anders ließe sich die Flut tausender Anträge auch kaum bearbeiten. Das OLG sagt es so:

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellungen aus dem Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht präjudiziell sind. Das folgt schon daraus, dass die dortigen Feststellungen in der Regel allein auf den Angaben des Rechteinhabers beruhen, während der (angebliche) Verletzer an diesem Verfahren vor Erlass der Gestattungsanordnung  nicht beteiligt werden kann.

Punkt 5: Überwachungspflicht des Ehepartners?

Während die meisten “WLAN”-Konstellationen mehr oder weniger dank “Sommer unseres Lebens” (zumindest in der Frage der Störerhaftung) durchgekaut sind, ist die Frage der Prüfpflicht gegenüber Mitgliedern aus gleichem Haushalt nach wie vor ungeklärt. Insbesondere erscheint fraglich, wie es denn lebenserfahrungsmäßig funktionieren soll, den Ehemann zu überwachen, der zu nächtlicher Stunde heimlich Pornos über “den familiären Internetanschluss”, der leider vertraglich über die Ehefrau läuft, aus P2P-Netzwerken zieht. Abgesehen von dem sich anschließenden familiären Drama, soll nun nach Ansicht einiger – offensichtlich partnerlosen – Urheberrechtskammern die Ehefrau vertragsstrafebewehrt dazu verpflichten, zukünftig ihren Internetanschluss zu überwachen, selbst wenn sie nichts von dem Verhalten ihres Ehemanns wusste. Diese Rechtsprechung ist unheimlich nah an der Praxis. Natürlich treibt es die “Pornokonstellation” auf die Spitze, aber sie verdeutlicht gut, dass da irgendwas bei der “Überwachungspflicht” im familiären Kreis nicht stimmen kann. Das OLG Köln ging bereits in der Vergangenheit davon aus, dass auch gegenüber volljährigen Mitnutzern eine Aufklärungs- und Prüfpflicht bestehen kann.  Es sieht aber zugleich die familiäre Problematik und behält sich (vernünftigerweise) die Entscheidung im Einzelfall vor:

Ob dies auch für Ehegatten zutrifft, ist indes umstritten, und auch vom Senat noch nicht entschieden. Insofern ist zu bedenken, dass ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Internetanschluss verfügt, den beide Ehegatten auch dann als gemeinsam begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Providers ist. Insofern geltend die Erwägungen, die zur Einordnung des Abschlusses eines Telefondienstvertrages als Geschäft zu angemessen Deckung des Lebensbedarfs im  Sinne des § 1357 BGB geführt haben (BGH NJW 2004, 1593), entsprechend. Ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren lässt, ist zumindest zweifelhaft und kann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden (Anm: Hervorhebung durch mich).

Punkt 6: Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG kommt grundsätzlich in Betracht

Der BGH hatte es eigentlich in seiner Presserklärung zu “Sommer unseres Lebens” deutlich gesagt:

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). (Anm: Hervorhebung durch mich)

Das “Alter” des zu entscheidenden Falls hinderte den I. Zivilsenat leider an einer obiter-dictum-Entscheidung im Rahmen der Urteilsgründe. Denn § 97a Abs. 2 UrhG wurde erst zum 1. September 2008 mit der Umsetzung der Durchsetzungs-RL  ins UrhG eingefügt. Die Frage der Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG war somit nicht Teil der zu entscheidenen Rechtsfrage.

Filesharing-Abmahnungen aufgrund mutmaßlicher Urheberrechts- verletzungen in P2P-Netzwerken können grundsätzlich durch die Kostenpräklusion des § 97a Abs. 2 UrhG erfasst sein kann. Witzigerweise begründen die Abmahnkanzleien i.d.R. seitenweise, wieso das Abmahnen von Urheberrechtsverletzungen in P2P-Netzwerken kein “einfach gelagerter Fall” sei. Zudem sei die Rechtsverletzung im “geschäftlichen Verkehr” erfolgt. Nun stellt sich der Verkehr – insb. Lieschen Müller -  nicht ganz unberechtigt die Frage, wieso man mind. 3 Jahre lang studieren und ein Referendariat absolvieren musste, um anschließend tausendfach wortidentische Schreiben mit Unterschriftskopie ohne Einzelfallprüfung zu versenden und dies als “kompliziert” zu befinden. Liebe Kollegen, seien wir doch mal ehrlich: Das Ganze erinnert stark an ein reines Inkassogeschäft.

Um es mit den Worten eines netten Kollegen von der Gegenseite zu sagen, mit dem ich vor 2 Wochen telefonierte:

Tut mir leid. Das kann ich Ihnen jetzt nicht so per Fax bestätigen. Ich finde den passenden Textbaustein im System nicht.

Kollege Stadler weist auch auf die Entscheidung hin. Klawtext berichtet ebenfalls. Die umgezogenen Kollegen und Stromberg-Fans von LBR sehen das ganze naturgemäß ein wenig anders :-)

 Also, i luv u all! Over & out, bis zum nächsten Mal :-P

Auf MIR findet sich eine Rezi zu einer interessanten Dissertation für all diejenigen, die viel mit dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG zu tun haben:

Gottlieb Rafael Wick: Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter – Eine Untersuchung des § 101 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Filesharing-Systeme, Bonn: TGRAMEDIA 2010, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT, 185 Seiten, 34,80 EUR

Das Werk wird von Reto Mantz rezensiert. Erhältlich im Web über buchhandel.de.

Reminder: Diesen Donnerstag, 9.12.2010, 19 Uhr, laden das Zentrum für Informationsrecht (ZfI) der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und das Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. zur Fortbildungsveranstaltung

Das Filesharing-Mandat” Reloaded²“, 11. Praxisforum Informationsrecht, 

auf Schloss Mickeln, Düsseldorf-Himmelgeist, ein.

Wer sich noch nicht anlässlich diverser Weihnachtsfeier-Orgien das Hirn mit Glühwein weggeschädelt hat, der sei herzlich eingeladen. Wie auch im letzten Jahr wird es einen feinen Gesamtüberblick geben, wobei ich das “Update” auf die Kernprobleme herunterbrechen werde. Ziel ist es, den noch nicht eingeschlafenen Zuhörer spätestens ab 22 Uhr 21.15h in die Kälte zu entlassen. Dieses Mal lasse ich auch Fragen zu. Versprochen.

Auf Wunsch wird eine Fortbildungsbescheinigung entsprechend § 15 FAO ausgestellt. Dafür ist dann aber in jedem Fall vorab eine Anmeldung über die Website des ZfI erforderlich (dem Link folgen).

Wer die Notwendigkeit einer Vorbereitung sieht, dem sei mein Skriptum aus dem letzten Jahr ans Herz gelegt. Ich werde auf diverse der dort angesprochenen Probleme eingehen, soweit sich derweil die Rechtsprechung damit befasst hat. Im Übrigen verspreche ich, kein Abmahn-Bashing zu betreiben, sollten wie im letzten Jahr einige Vertreter anwesend sein ;-) .

Aktuell fragt sich Kollege Stadler vom Internet-Law Blog, ob die Kanzlei Waldorf Frommer, die seit Jahren für einige der renommierteren Rechteinhaber Urheberrechtsverletzungen in P2P-Filesharing-Netzwerken abmahnt, personell ”aufgerüstet” habe. Hintergrund ist die schnelle Reaktion auf eines seiner Schreiben. Bestätigen kann ich, dass die “Waldorfs” schon immer zu den Flinkeren gehörten.

Auch tauchten schon vor geraumer Zeit neue Namen auf dem Briefkopf der Sozietät auf und aus “Waldorf” wurde “Waldorf Frommer“. Augenscheinlich ein normaler Wachstumsprozess im anwaltlichen Sozietätsleben.

Wer ein wenig den “Filesharing-Acker” bestellt, der wird wissen, dass die “Waldorfs” zu den wenigen Kanzleien aus der Riege der Filesharing-Abmahn-Kanzleien gehören, die auch mal von sich aus zum Telefonhörer greifen, um weitere Details zum Sachverhalt in Erfahrung zu bringen. Man könnte das mit “aktiven Schadensmanagement” vergleichen wie es im Versicherungsjargon heißt. So rufen mich dann immer mal wieder Kollegen an und fragen nach, “ob das normal sei”.  Was ist heutzutage schon “normal”? Die meisten sind es im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen gewohnt, dass zeitlich verzögerte Reaktionen (mitunter über Jahre gezogen) erfolgen. Wer seinen Mandanten aufgrund einiger bearbeiteter Filesharing-Fälle “garantiert”, in der Sache werde dieser nie wieder etwas hören, der wird auch gerne mal nach 1 – 2,9 Jahren eines besseren belehrt. In der Mischkalkulation mag es dann bei dem ein oder anderen möglicherweise wieder aufgehen. Ob das dann eine gute Beratung war, steht auf einem anderen Blatt.

Bei Heise.de konnte man anlässlich des Branchenforums im Newsticker nachlesen, dass sich Kollege Waldorf mit seiner Sozietät “ klar” von den entsprechenden schwarzen Schafen unserer Zunft “abgrenzt”; so die Heise Berichterstattung. Wenn man einmal bedenkt, dass der P2P-Zwangslizenzmarkt inzwischen hart umkämpft ist und alle paar Tage ein neuer “Mitspieler” (anwaltlich versichert oder mit “ich-darf-alles-gegen-alle-Rechtsverletzter-machen”-Vollmachtskopie)  im Auftrag irgendeines (behaupteten) Rechtsinhabers und/ oder Ermächtigten P2P-Urheberrechtsverletzungen abmahnt,  könnte man eigentlich meinen, dass kaum noch Wachstumspotential gegeben ist und auch die altbekannten Kanzleien Einbrüche zu verzeichnen haben.

Was sich feststellen lässt, ist der Umstand, dass derweil bei der Kanzlei Waldorf Frommer GbR  – und das dürfte bislang nicht allzu bekannt sein -  49 Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz gemeldet haben. Das Ergebnis bekommen Interessierte ausgeworfen, die in der Suchmaske des Mitgliederverzeichnisses der RAK München die Kanzlei-Adresse eingeben. 49 Rechtsanwälte gemeldet unter “Kzl. Waldorf Frommer GbR”.

Das reicht doch glatt für eine hauseigene Kantine, oder? (Jedenfalls soweit alle Gemeldeten vor Ort arbeiten sollten). Wer in die “Details” schaut, der wird im Weiteren bemerken, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Zulassungen in den Jahren 2008 bis 2010 erfolgte. Kurzum: Die Kanzlei hat – aus welchen Gründen nun auch immer – über die Jahre mächtig zugelegt. Diverse altbekannte Großkanzleien mit Niederlassung in Deutschland kommen nicht mal an diese Beschäftigungszahl heran. Zu welchen Bedingungen eine Beschäftigung erfolgt, lässt sich natürlich anhand einer simplen Rückmeldung aus dem Anwaltverzeichnis (wie vieles andere) nicht abschätzen. So weiss ich z.B. nicht, was ausser Filesharing, Getty u.ä. sonst noch so alles in der Sozietät bearbeitet wird oder wurde. So ist es gut möglich, dass die Filesharing-Abmahnungen in keinem Zusammenhang mit der Zahl der gemeldeten Rechtsanwälte stehen. Die Zahl hat mich angesichts des Briefkopfs allerdings verblüfft, nachdem mich ein Kollege vor geraumer Zeit darauf hingewiesen hatte. Da soll mal einer sagen, dass es auf dem anwaltlichen Arbeitsmarkt keine Jobs mehr gibt!

“Das Filesharing-Mandat” Reloaded² – Auswirkungen des BGH Urteils vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08 – “Sommer unseres Lebens” auf die anwaltliche Beratungspraxis.

Die Düsseldorf Law School (DLS) und das Zentrum für Informationsrecht (ZfI) der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf laden in Zusammenarbeit mit dem Absolventennetzwerk LL.M. Informationsrecht Düsseldorf e.V. zum 11. Praxisforum Informationsrecht am 09. Dezember 2010 um 19 Uhr, Schloss Mickeln, Düsseldorf-Himmelgeist, ein.

Thema ist erneut das „P2P-Filesharing-Mandat“. Zu dem Thema referierte Rechtsanwalt Alexander Schultz, Absolvent des Jahrgangs LL.M. (Informationsrecht) 2006/2007, bereits vor knapp einem Jahr. Das knapp 180-seitige Powerpoint-Skript, welches im Anschluss an die Veranstaltung veröffentlicht wurde, wird bis heute stark nachgefragt. Im zweiten Quartal 2010 hat sich der BGH erstmalig mit seiner Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08) zu dem Phänomen des P2P-Filesharings und der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen eines Dritten geäußert. Erwartungsgemäß hat die Entscheidung für viel Diskussionsstoff in der Rechtsprechung und Literatur gesorgt.

Herr RA Schultz wird u.a. zu den praktischen Auswirkungen des Urteils auf die anwaltliche Beratungspraxis referieren sowie viele aktuelle Entwicklungen, Tendenzen und weitere aktuelle Urteile rund um das Thema „P2P-Urheberrechtsverletzungen“ besprechen. Anschließend wird Gelegenheit zur fachlichen Diskussion geboten.

Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Veranstaltung richtet sich an interessierte Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Referendare und Studenten, die mit dem Thema befasst sind. Die Teilnehmerzahl ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten auf maximal 60 Teilnehmer begrenzt. Eine Anmeldung über die Website des ZfI ist unbedingt erforderlich. Auf Wunsch wird eine Fortbildungsbescheinigung entsprechend § 15 FAO ausgestellt.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Informationsrecht, Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 40225 Düsseldorf, Tel. 0211/81-10752, Email zfi@duslaw.de.

Zur Anmeldung (klicken)!

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