[..] könnten die Memoiren vielleicht irgendwann einmal lauten, ginge es nach den von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen bzw. deren Interessenvertretung.
Während sich anderenorts gegenüberstehende Kollegen per Blog einen öffentlichen Schlagabtausch liefern, Karrikaturen die Runde machen, und die Rufe nach einem Ultimate Cage-Fight sicherlich bald lauter werden dürften, gießt die neuste Enthüllung aus dem Kapitel “Filesharing” im Buch der Abmahnweisheiten noch einmal kräftig Öl ins Feuer.
Die “Enthüllung”, die möglicherweise gar nicht so neu und hüllenlos ist, und deren Authenzität sowie Herkunft bislang noch ungeklärt sind, lässt einige bLAWger recht scharf gegen einen Veteranen aus dem Circuit de rappel à l`ordre schießen.
Wohl angestoßen durch eine E-Mail, die auch mir letzte Woche ein Täublein ins Postfach trug, und die auf das mutmaßliche (gefaxte) Corpus Delicti aus dem Jahre 2008, gehosted bei WikiLeaks, verwies; vielleicht auch angeregt durch den dazu passenden Bericht des Bermudadreiecks Gulli.com, berichtete zunächst Kollege Stadler in seinem “Internet-Law”-Blawg über die supranationale Korrespondenz zwischen zwei anwaltlichen – vereinfacht ausgedrückt - “kooperationswilligen” Partnern. Es folgten über die Tage weitere Meldungen, Analysen und Berichte, mitunter der Kollegen Vetter, Dr. Damm und Härtel.
Nach Lektüre dieser Faxkopie scheint mir zumindest eines klar: Der Spruch “iudex non calculat” trifft auf den deutschen Advocati nicht zu. Er beherrscht zumindest die Prozentrechnung.
Das Ganze scheint insoweit bedenkenswert, als in diesem Schreiben der mutmaßliche deutsche Koop-Partner gegenüber dem britischen Koop-Partner Ausführungen darüber macht, wer welches Stück von der monetären Abmahnsahneschnitte erhält bzw. bekommen soll. Dabei wird u.a. auch (für diejenigen, die das noch nicht wussten) klar gestellt, wie das Geschäft in Deutschland grundsätzlich so laufen dürfte:
“The whole project is a “no cost”-project for the original right holders”
Der eigentliche Stein des Anstoßes soll nun – so jedenfalls in einigen Blawgs nachzulesen - in dem vorstehenden Satz liegen. Was ich persönlich von der Geltendmachung von Anwaltskosten als (notwendigen) Aufwendung gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG halte, soweit diese “Aufwendung” lediglich fiktiv ist, habe ich bereits in diesem Beitrag Mitte Oktober ausführlich besprochen. Zudem hatte ich zu dem fraglichen Punkt bereits umfangreiche Ausführungen in den Unterlagen “Das Filesharing-Mandat” zur Fortbildungsveranstaltung von Anfang September (Slides 117 bis 122) gemacht.
Aufgrund obigen Satzes verweist man im Kollegenkreis nun auf den Betrugstatbestand. Kurz erklärt, der augenscheinliche Hintergrund:
Der anwaltliche Freundeskreis der automatisierten Abmahnung mit Unterschriftskopie rechnet i.d.R. dem abgemahnten Anschlussinhaber über Seiten vor, in welch stattlicher Höhe Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der eigenen Mandantschaft (= Rechteinhaber X) geschuldet bzw. grundsätzlich zu bezahlen sind. Von einer 0,3 bis 1,3 Mittelgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG bei Gegenstandswerten von 10.000 € bis zu 50.000 € lässt sich da alles finden. Das Verfassen von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an pornografischen Filmen scheint dabei grundsätzlich mehr Zeit in Anspruch zu nehmen. Die Werte liegen dort regelmäßig über dem restlichen Werkdurchschnitt. Möglicherweise muss ja in solchen Fällen das fragliche Filmmaterial erst einmal durch den Sachbearbeiter fachlich begutachtet und gesichtet werden. Das würde den erhöhten Aufwand erklären.
Erst kürzlich las man im Rahmen einer (öffentlichen) Stellungnahme eines anderen Kollegen etwas von “Erfolgshonorar”. Leider sucht man die (rechtlich denkwürdigen) Ausführungen zu § 4a RVG in Abmahnschriftsätzen vergebens. Dort werden i.d.R. Kosten nach VV RVG und Gegenstandswert X vorgerechnet. Es würde wohl auch niemand freiwillig einen EURO auf das in der Abmahnung benannte Konto zahlen, würde dem Betroffenen über Seiten das ”Erfolgshonorar” erklärt. Die Formel im Scoring-Code müsste dann ja beispielhaft so ausgedrückt werden:
X = “Customer”
Y = “Rechteinhaber”
Z = “Erfolgshonorar 450,- €”
1. IF X wants Y to succeed THEN X pays Y attorneys’ fees
2. If 1 = TRUE THEN Z
Alles klar? Die Argumentation ist völlig irrsinnig! Kurzum: Wie auch immer man § 4a RVG auslegen mag, der Erfolg ist in dem Modell von einer Bedingung abhängig. Da aber in den Serienbriefen weder von einer Bedingung noch von § 4a RVG die Rede ist, sondern Kosten nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG vorgerechnet werden, geht es völlig an der Sache vorbei, im nachhinein das Erfolgshonorar als Argumentationsgrundlage ins Feld zu führen. Eine fiktive Aufwendung ist nicht entstanden. Basta. Genau dies wollen aber Abmahnschreiben wegen unerlaubten Filesharings regelmäßig suggerieren.
Abseits der C-Promi-Mandantschaft gibt es nun abmahnende Kanzlein, die sog. “Tripple-A” Rechteinhaber vertreten, die distanzieren sich (zumindest in Telefongesprächen) vehement von günstigen Vergleichsangeboten bzw. Kostenneutralität im Innenverhältnis. ”Sie wollen uns doch wohl nicht etwa mit denen vergleichen!?” . Da wird Stein und Bein geschworen, die (Netto-)Kosten nach Ziffer 2300 VV RVG würden wirklich jeden Monat der Mandantschaft in Rechnung gestellt. Daher könne man auch mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit irgendwann mit einer Klage rechnen. Tja, das kann man dann nur zur Kenntnis nehmen, weiter zweifeln und dem Mandanten so mitteilen. Die weitere Vorgehensweise entscheidet sich dann – angesichts der häufig unklaren Rechtslage – zumeist nur noch anhand rein wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das wirtschaftliche Risiko für den Rechteinhaber ist jedenfalls - unterstellt die Rechnungen werden gestellt – nicht unerheblich, sollte § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung gelangen oder der BGH jemals klare (die Haftung verneinende) Feststellungen zu einigen Standardkonstellationen treffen. Ein Kollege aus dem P2P-Abmahnszene hat endgültig aufgegeben und rechnet von vorneherein nur noch nach § 97a Abs. 2 UrhG ab.
Zurück zum Ausgangspunkt:
Nach meinem Dafürhalten ist der Verweis auf den Satz “The whole project is a “no cost”-project for the original right holders” als Beleg für betrügerisches Verhalten des bearbeitenden Rechtsanwalts unglücklich gewählt. Der Kollege, dessen Name überall kursiert, vertritt nämlich gerade nicht die “original right holders”. Vielmehr wurde für das Geschäftsmodell (durch wen auch immer initiiert) eine juristische Person mit beschränkter Haftung gegründet, deren ausschließlicher Geschäftszweck darin zu bestehen scheint, abmahnen zu lassen. Mithin ein “Dienstleistungsabmahner”, der über das (m.E. nicht existierende) Nutzungsrecht für eine Exklusivauswertung in “dezentralen Computernetzwerken” verfügen soll. Evtl. sollte man in der Rahmenvereinbarung erst einmal klar definieren, was so alles unter den Term ”dezentrales Computernetzwerk” fallen soll. In 90% der Fälle sind es inzwischen Hybriden.
Seite 2 des mutmaßlichen Faxschreibens führt sinngemäß aus, dass der Dienstleistungsabmahner, für den der Anwalt abmahnt, den eigentlichen Rechteinhabern bzw. Urhebern keine Kosten in Rechnung stellt. Was im Weiteren zwischen Anwalt und Dienstleistungsabmahner vereinbart wurde, ist damit noch nicht gesagt. Wer danach den Ton angibt, scheint klar: Der Dienstleistungsabmahner (wer oder welches Konstrukt sich dahinter verbirgt, ist unklar). Der Dienstleister verschafft dem Anwalt “substantial business”.
Soweit man mit dem Dokument überhaupt etwas belegen will, sollte man sich wohl eher den Aussagen “[..] where no party charges the other party with any costs [..]” sowie “[..] fees for litigation are included in the 35,7%” zuwenden. Da im Ergebnis keine 100% beziffert werden, ist es leider müßig, über genaue Summen zu spekulieren. Gleichwohl könnte man einmal 25.000 Abgemahnte (im Schreiben = “ip addresses”) per annum hochrechnen. Da sind die 1.800 der Konkurrenz ja wirklich mickrig. Sollten von 25.000 Abgemahnten nur ca. 25% ohne Zicken zahlen, dann wären das bei einem “Vergleichsbetrag” von 450,– € schon stolze EUR 2.812.500,– € Umsatz. Rechnet man noch zahlreiche anwaltliche Vergleiche hinzu, bestimmt “still profitable”.
Jedenfalls eine Vermutung könnte das Schreiben bei Echtheit belegen: Anders als häufig suggeriert wird, dürften Kosten nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG zumindest nicht in allen Fällen entstehen. Im Fall der Abrechnung nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. VV RVG im Innenverhältnis würde sich bei der Masse an Abmahnungen rein rechnerisch eine erhebliche Differenz zwischen entstandenen oder entstehenden Vertretungs- und/ oder Auskunftskosten sowie entgegenkommenden Vergleichsbeträgen bzw. Nichtzahlern ergeben.
Nach obiger Beispielrechnung stünden bei Abrechnung gem. Ziff. 2300 VV RVG z.B. +/- 2.800.000,– € Umsatz, angebliche Kosten in Höhe von 16.000.000,- € (bei 25.000 oder mehr Abgemahnten) gegenüber.
Vielleicht sollte man den ”öffentlichen” Schlagabtausch via Blog doch in der Tat lieber in den Ring verlegen. Schon das Regie- und Produzentenphänomen Uwe “Raging” Boll wusste seinerzeit gekonnt 4 Blogger, die ihm ständig ans Bein pinkelten, zu vertrimmen. Ein Ringkampf lässt sich bestimmt mit ein wenig gutem Willen unter “eine Reaktion in anderer Weise” (§ 25 BORA) subsumieren. Oder Günter Wallraff schleicht sich irgendwann für ein letztes Projekt als alternder (farbiger) Anwalt “im fremden Anzug” bei einer der “Usual Suspects“-Kanzleien ein und bringt nichts als die Wahrheit ans Licht.
Derweil steht bei Stadler eine Presseerklärung des Dienstleistungsabmahners zum Abruf bereit. Die Erklärung ist m.E. kontraproduktiv. U.a. heißt es in der Erklärung:
Das im Vergleichswege übermittelte Angebot ist so kalkuliert, dass die Kosten bzw. Ansprüche aller am jeweiligen Abmahnverfahren Beteiligten damit abgegolten werden können.
Demnach entstehen also keine Kosten gem. Ziffer 2300 VV RVG und/ oder eine Aufwendung in entsprechender Höhe gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG ist nicht “erforderlich”? Um eins klarzustellen: Niemand wirft den Rechteinhabern vor, dass sie ihre Rechte verteidigen. Es geht um Rechenmodelle der anwaltlichen Interessenvertreter und den in Serienbrief-Abmahnungen häufig suggerierten Eindruck, es seien bestimmte Kosten entstanden bzw. solche Kosten würden bei Nichthandeln im weiteren Verlauf stets entstehen.
Obwohl, man könnte sich noch fragen, welche eigenen “Rechte” der selbstlose Abmahndienstleister eigentlich verteidigt? Ist das wirklich nur die Liebe zur Musik und zu den (verteidigungswürdigen) Rechtsinhabern?