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		<title>Filesharing &amp; Störerhaftung: Das Ende einer Abmahnära dank BGH?</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 11:30:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ist auf den I. Zivilsenat des BGH unter dogmatischen Gesichtspunkten doch noch Verlass? Grundsätzlich bin ich  sehr vorsichtig, was Presseerklärungen von Gerichten anbelangt. Auch bei Meldungen der Pressestelle des BGH. Es wird genügend Kollegen geben, die sich heute sehr weit aus dem Fenster lehnen werden. Dies schon unter Anwalt-Marketinggesichtspunkten. Noch lassen sich jede Menge Euros mit Filesharing-Abgemahnten beidseitig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ist auf den I. Zivilsenat des BGH unter dogmatischen Gesichtspunkten doch noch Verlass? Grundsätzlich bin ich  sehr vorsichtig, was Presseerklärungen von Gerichten anbelangt. Auch bei Meldungen der Pressestelle des BGH. Es wird genügend Kollegen geben, die sich heute sehr weit aus dem Fenster lehnen werden. Dies schon unter Anwalt-Marketinggesichtspunkten. Noch lassen sich jede Menge Euros mit Filesharing-Abgemahnten beidseitig verdienen. Eine genaue Bewertung des Urteils wird erst möglich sein, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die mit Datum vom heutigen Tag bekannt gegebene Entscheidung des BGH (Urteil vom 12. Mai 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - I ZR 121/08">I ZR 121/08</a> – &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;) im Fall eines privaten WLAN-Betreibers, der ein Standardpasswort des WLAN-Router-Herstellers verwendete und dessen WLAN bzw. Internetzugang (jedenfalls nach den Feststellungen der Vorinstanz) von einem unbekannten Dritten zwecks Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk (Titel: &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;) verwendet wurde, könnte zukünftig einigen Massenabmahnern (und  Interessenvertretern von Abgemahnten) den Spaß am Textbausteinschießen nehmen. Die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Presserklärung Nr. 101/2010</a> findet der interessierte Leser bzw. (mittelbar) Betroffene auf der Webpage des BGH. Manch einem Anwalt und &#8220;Lizenzpool&#8221; wird sie Tränen in die Augen treiben, kündigt sich doch das Ende einer Abmahnära und äußerst gewinnbringenden Gelddruckmaschine an, jedenfalls soweit sich Betroffene kampflos ergaben.</p>
<p style="text-align: justify;">In Anbetracht des Inhalts der Presseerklärung dürfte schon einmal ein Punkt klar sein: Dem &#8220;Hoffnungsschimmer&#8221; der Zwangslizenzierer auf eine Täterhaftung des Anschlussinhabers nach der  &#8221;Halzband&#8221;-Entscheidung (BGH<a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1946" target="_blank">, Urteil vom 11.03.2010 &#8211; I ZR 114/06</a>) aus dem letzten Jahr, wurde erwartungsgemäß eine klare Absage erteilt. &#8220;Halzband&#8221; ist ein Sonderfall, dessen Gründe (zumindest dogmatisch gesehen) auf sehr wackeligen Beinen stehen. Der I. Zivilsenat schien sich dessen auch durchaus bewusst zu sein, denn in den Gründen nahm er stets Bezug auf die besonderen Umstände bei E-Bay, unterschätzte aber gleichwohl die &#8221;Auslegungs- und Subsumtionsfähigkeiten&#8221; der Anwaltschaft. Viele Kollegen, die im Bereich IT/IP unterwegs sind, werden mir beipflichten, dass &#8220;Halzband&#8221; in den letzten 12 Monaten (jedenfalls aus Sicht eines abmahnenden Rechteinhabers) quasi für alles herhalten musste, was auch nur ansatzweise &#8220;gleichgelagert&#8221; schien. Selbst im Marken- und Patentrecht machten sich viele Kollegen nicht einmal mehr die Mühe, im Hinblick auf eine mögliche Störerhaftung zu differenzieren. Man sprang immer gleich auf eine täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers.</p>
<p style="text-align: justify;">Doch kommen wir zur Pressererklärung, denn eine BGH-Entscheidung ist nur immer insoweit interessant, als dass sich der Entscheidung allgemeine Grundsätze entnehmen lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der I. Senat mal wieder dem zuständigen 11. Senat des OLG Frankfurt einen Rüffel verpasst hat. Dieser hatte (im Gegensatz zu zahlreichen Entscheidungen aus den Vorinstanzen AG bzw. LG Frankfurt) eine Haftung von Internetanschlussbetreibern für Urheberrechtsverletzungen Dritter in P2P-Netzwerken vor Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung verneint (vgl. OLG Frankfurt, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1671" target="_blank">Urteil v. 01.07.2008 &#8211; Az. 11 U 52/07</a> sowie auch OLG Frankfurt, <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1473" target="_blank">Beschluss v. 20.12.2007 &#8211; Az. 11 W 58/07</a>) . Für mich persönlich ist vor allem ein Punkt wichtig: Die von mir unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Prüfungsschemata in den <a href="http://www.palawa.de/wp-content/uploads/2009/09/Schultz-Vortragsunterlagen-Filesharing-Mandat-v1.0.pdf" target="_blank">Fortbildungsunterlagen</a> zu der Veranstaltung &#8220;<a href="http://www.palawa.de/wp-content/uploads/2009/09/Schultz-Vortragsunterlagen-Filesharing-Mandat-v1.0.pdf" target="_blank">Das Filesharing-Mandat</a>&#8221; vom September letzten Jahres (vgl. Seite 62) scheinen völlig korrekt zu sein, insbesondere was die weitere Differenzierung im Hinblick auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren anbelangt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gretchenfrage ist in Fällen von Filesharing-Abmahnungen, in denen die Abmahnung einen Anschlussinhaber traf, der lediglich (ob nun bewusst &#8211; z.B. Familienmitgliedern - oder unbewusst &#8211; z.B. WLAN -) einem Dritten den Zugang zu einem P2P-Netzwerk mittelte, ob und inwieweit dem Anschlussinhaber eine (besondere) pro-aktive Vorabprüfpflicht im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen der (Mit-)Nutzer obliegt. Besteht eine solche Prüfpflicht nicht, dann kann auch eine (allgemeine mittelbare) Störerhaftung auf Unterlassung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> analog i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> nicht begründet sein. In der Vorinstanz hatte der 11. Senat des OLG Frankfurt im Gegensatz zu zahlreichen anderen Kammern/ Senaten im Bundesgebiet (vgl. z.B. nur Hamburg und Köln) in recht konsequenter Anwendung der (vergangenen) höchstrichterlichen Störerhaftungsgrundsätze die Feststellung getroffen, dass erst die Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung eine (besondere) Prüfpflicht auslöse. Insbesondere stellte er fest, dass im Jahr 2006 noch nicht jedem Anschlussbetreiber klar sein musste, wie ein WLAN am besten zu verschlüsseln ist.  Für den (ahnungslosen) Anschlussinhaber bedeutete diese Ansicht, dass ihn bei einer Erstabmahnung weder die Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung traf noch irgendwelche Kosten- oder Schadensersatzfolgen. Der Erstschuss war damit frei. Viele Gerichte sahen dies anders und bejahten (allen voran natürlich Hamburg und Köln) extrem extensive Prüfpflichten bei Betrieb eines Internetzugangs.</p>
<p style="text-align: justify;">Nun sitzen Bornkamm &amp; Co. nicht ohne Grund im I. Zivilsenat. Und wer glaubt, &#8220;die da oben&#8221; würden nicht ahnen, was &#8220;da unten&#8221; im Abmahn-Massengeschäft abgeht, der wurde heute eines besseren belehrt. Wer mal einen Blick in die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen (auch bei &#8220;Halzband&#8221;) risikiert, der wird feststellen, wie sich Tatsachen mitunter wundersam wandeln bzw. wieviele (m.E. unsubstantiierte) Täteralternativen präsentiert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Soll heißen: Nirgendwo wird so viel gelogen wie vor Gericht. Durch viele Akten weht der Wind der &#8220;Schweinehundtheorie&#8221;. Abgemahnte Anschlussinhaber wollen es grundsätzlich nicht gewesen sein, wobei ich aus meiner Praxis und den nunmehr über 1000 bearbeiteten Fällen durchaus bestätigen kann, dass es regelmäßig ahnungslose Personen trifft, die Dritten ihren Anschluss gutgläubig zur Verfügung gestellt bzw. ihren Router &#8211; streng nach dem Motto: never change a running System - seiten Jahren nicht aktualisiert hatten. Mir wollte sich nie erschließen, wieso ich einer 70-jährigen, die wegen  eines Titels im Stil &#8220;Arschgefickte junge Teens Vol. 69&#8243; abgemahnt wird, keinen Glauben schenken soll. </p>
<p style="text-align: justify;">Den Abmahner interessierte es im Grunde seines monetären Herzens nie, wer es denn da eigentlich in die Tiefen des P2P-Sumpfs abgetaucht ist. Unterlassen und zahlen soll nach seiner Ansicht immer der Anschlussinhaber, denn schließlich eröffnet dieser eine unzureichend gesicherte &#8221;Gefahrenquelle&#8221;. Entsprechendes liest man, mal mehr mal weniger qualifiziert, seit Jahren in Abmahnungen. Die rechtlichen Begründungen und Textbausteine, warum der Abgemahnte zahlen soll, wurden dabei immer länger. Dem i.d.R. durch die Abmahnung völlig verwirrten Mandanten sage ich immer: &#8220;Wenn jemand 18 Seiten dafür braucht, um Ihnen zu erklären, wieso Sie ihm einen bestimmten Geldbetrag überweisen sollen, dann sollten Sie misstrauisch werden&#8221;. Faustformel: Je länger die rechtliche Begründung, umso streitiger ist  die Rechtslage.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Presseerklärung deutet an, dass man &#8211; wie es schon immer sein sollte &#8211; Filesharing-Abmahnungen und die damit zusammenhängenden Forderungen nicht pauschal beurteilen kann. Der Scheideweg ist: Täter (Teilnehmer) oder möglicher mittelbarer Störer? Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil eine bloße Störerhaftung niemals Schadensersatz (insb. in Form von Lizenzgebühren) begründen kann, allenfalls eine Unterlassungshaftung (und damit zusammenhängende Anwaltskosten aufgrund der möglicherweise notwendigen Aufforderung zur Unterlassung).</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall wurde in Anbetracht der Sachlage klar gestellt, dass eine Täterhaftung des &#8220;ahnungslosen&#8221; privaten WLAN-Betreibers, der sein Netz nur mittels Standardpasswort sicherte, nicht in Betracht kommt. Die Intention ist klar und entspricht den Andeutungen in der mündlichen Verhandlung: Anschlussinhabern soll kein Freibrief für Urheberrechtsverletzungen ausgestellt werden, weil sich natürlich jeder Abgemahnte zukünftig auf den &#8220;unbekannten Dritten&#8221; zurückziehen würde, hätte man angesichts der Sachlage eine Haftung verneint. Gleichzeitig scheint der BGH aber zu berücksichtigen, dass es mit der Abmahnung häufig den unbedarften Anschlussinhaber trifft, dessen (ggf. unfreiwilliges) Entgegenkommen von Dritten ausgenutzt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine pro-aktive Prüfpflicht scheint der BGH nur soweit anzunehmen, als dass der Anschlussinhaber sichergestellt haben muss, dass sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Damit wird man zugleich einigen Gerichtsständen die Grenzen aufzeigen wollen. Sprich: Der WLAN muss bei der Installation des Routers dem Stand der Technik entsprechend verschlüsselt aktiviert werden und der Betreiber darf nicht das Standardpasswort oder den Namen der Freundin verwenden. Da dem Senat durchaus bewusst zu sein scheint, dass jedes seiner Worte auf die Goldwaage gelegt wird, grenzt die Presseerklärung vorbeugend die vom BGH angenommene (verletzte) Prüfpflicht  stark ein:</p>
<blockquote><p style="text-align: justify;">Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Peng! Tja, o Schreck, wird sich da manch ein Pauschalbrachiat denken! Diese Einschränkung ist vor allem für Fälle relevant, in denen zum Installationszeitpunkt eine aktuelle Verschlüsselung eingerichtet wurde, aber dann möglicherweise eine Anpassung an den neusten Stand der Technik (WEP-&gt;WPA1-&gt;WPA2 etc.) verpasst wurde. Jedenfalls durfte man es nach Ansicht des BGH auch schon 2006 nicht bei dem Standardpasswort des Routerherstellers belassen, sondern musste Kreativität walten lassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach alle dem lässt die Presseerklärung erkennen, dass zwar im vorliegenden Fall  eine Störerhaftung angenommen wurde, es gleichwohl viele Fälle geben kann, in denen nicht einmal eine solche Haftung besteht, da die Prüfpflicht nicht zu weit ausgedehnt werden darf. Dies könnte vor allem für Fälle gelten, in denen der eigentliche Täter im gleichen Familienhaushalt sitzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit sind wir auch wieder bei dem klassischen Kriterium der &#8220;Zumutbarkeit&#8221; einer etwaigen Prüfpflicht. Ein Richter hat im Hinblick auf eine Störerhaftung immer zu prüfen: Was war zum Tatzeitpunkt für denjenigen, der lediglich adäquat-kausal irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, sprich in Unkenntnis der konkreten Urheberrechtsverletzung die Leitung zur Verfügung stellte, zumutbar? Die Entscheidung hat also auch bedeutende Signalwirkung für andere Konstellationen: Bei einer Erstabmahnung kann damit eine Haftung des Anschlussinhabers (auch nach den Grundsätzen einer mittelbaren Störerhaftung) gänzlich ausscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit, so gut. Der I. Senat scheint seiner Störerrechtsprechung treu geblieben zu sein. Der Silvesterknaller kommt dann im Nebensatz:</p>
<blockquote><p style="text-align: justify;">Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (<span style="text-decoration: underline;">nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an</span>).</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob sich die &#8220;beiläufige&#8221; Aussage, die Kostenpräklusion des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a> sei auf Massen-Filesharing-Abmahnungen seit dem 01.09.2008 anzuwenden, in irgendeiner Form so in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Das wäre mal was neues und würde auf einen Schlag dem Abmahnzirkus seine monetäre Grenze in Bezug auf erstattungsfähige Anwaltskosten aufzeigen. Damit würden für die involvierten Kanzleien Filesharing-Abmahnungen nicht mehr so lukrativ sein. Angesichts der Abmahnzahlen in den Tausendern pro Rechteinhaber viel Arbeit. In jedem Einzelfall müsste differenziert werden. Ich bin mir daher ziemlich sicher, dass nur die großen Abmahnbuden überleben werden, denn nur diese werden (möglicherweise) zukünftig in der Lage sein, entsprechende Ressourchen vorzuhalten. So wie es im reinen Inkassogeschäft eben auch sein sollte. Harren wir der Gründe, die da kommen. Denn die werden für andere Sachverhalte entscheidend sein, wie genau man im Hinblick auf etwaige Prüfpflichten differenzieren muss. Vielleicht bleiben wir dann auch ja auch zukünftig von der irreführenden JuraBlogs-Einzelfallmandats-Spamwerbung diverser Nicht-Anwalts-GmbH&#8217;s, die mit nicht näher bekannt gegebenen &#8220;Vertragsanwälten&#8221; zusammenarbeiten, verschont.</p>
<p style="text-align: justify;">Ansonsten kann man sich eigentlich momentan nur über das Bombardement an Newsmeldungen und die unterschiedlichen Interpretationen freuen:</p>
<p style="text-align: justify;">Lesenswerte (unterschiedlich lange) Beiträge mit mitunter vorsichtigen Prognosen finden sich bei:</p>
<ul>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://www.internet-law.de/2010/05/bgh-betreiber-eines-w-lans-haftet-mit-einschrankungen.html?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+internet-law%2Fdjpq+%28Internet-Law%29" target="_blank">Stadler</a> (InternetLaw &#8211; hälts für dogmatisch fragwürdig)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/anmerkung-bgh-zur-storerhaftung-bei-wlan-betrieb/" target="_blank">Ferner</a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html" target="_blank">Heise Newsticker</a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://kleinblog.com/2010/05/12/storerhaftung-nichts-neues-aus-karlsruhe/" target="_blank">Klein</a> (weitestgehend d&#8217;accord, kritisch in Bezug auf <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a II UrhG</a>)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://klawtext.blogspot.com/2010/05/haftung-fur-unzureichend-gesicherten.html" target="_blank">Dosch</a> (kLaWText)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/05/anschlussinhaber-haftet-bei-ungesichertem-wlan/" target="_blank">LBR</a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://sewoma.de/berlinblawg/wlan-haftung/" target="_blank">Berlin Blawg</a> (SEWOMA)</div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://www.damm-legal.de/bgh-nur-eingeschraenkte-haftung-des-wlan-betreibers-zur-decklung-der-abmahnkosten-bei-filesharing-abmahnungen" target="_blank">Dr. Damn &amp; Partner</a></div>
</li>
<li>
<div style="text-align: justify;"><a href="http://www.kwblog.de/gewerblicher-rechtsschutz/urheberrecht/bgh-kein-schadensersatzanspruch-bei-nicht-ausreichend-gesichertem-wlan" target="_blank">K&amp;W Legal</a> </div>
</li>
</ul>
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		<title>Bevor er wegscrolled..</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Apr 2010 09:34:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Casting-Clowns]]></category>
		<category><![CDATA[Das Leben eben]]></category>
		<category><![CDATA[Golem-Matsch-Weitwurf]]></category>
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		<category><![CDATA[Rinderwahnsinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfrei, aber schön kurzweilig und unterhaltsam. Thema &#8220;Projekt 18&#8220;. Die Foren-Kritiker scheinen übersehen zu haben, dass der Artikel in der Rubrik &#8220;SchulSpiegel&#8221; veröffentlich wurde. Von Hendrik, der schon über Studiosus Paul schrieb, wissen wir, dass Paul Jurastudentinnen mag. Und damit schließt sich der Kreis zu(m) Recht. 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Rechtsfrei, aber schön kurzweilig und unterhaltsam. Thema &#8220;<a href="http://www.spiegel.de/schulspiegel/leben/0,1518,687099,00.html" target="_blank">Projekt 18</a>&#8220;. Die Foren-Kritiker scheinen übersehen zu haben, dass der Artikel in der Rubrik &#8220;SchulSpiegel&#8221; veröffentlich wurde. Von <a href="http://www.spiegel.de/thema/der_herr_studiosus/" target="_blank">Hendrik</a>, der schon über <a href="http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/0,1518,644358,00.html" target="_blank">Studiosus Paul</a> schrieb, wissen wir, dass Paul Jurastudentinnen mag. Und damit schließt sich der Kreis zu(m) Recht. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Twitter &amp; Anwälte: Einladung 8. Praxisforum Informationsrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 07:11:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Lawyers-on-speed]]></category>

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		<description><![CDATA[Einladung zum Praxisforum Informationsrecht  zum Thema &#8220;Twitter – Zulässiges Beratungsportal für Rechtsanwälte im Web 2.0?“
Die Veranstaltung findet am 18.03., d.h. diese Woche statt. Beginn ist 19.30 Uhr, Ort: Schloss Mickeln, Düsseldorf Himmelgeist.
Referent zum Thema ist Herr Kollege Dominik Boecker, Fachanwalt für IT-Recht aus Köln und schwerpunktmäßig u.a im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Internetrechts tätig. Er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Einladung zum Praxisforum Informationsrecht</strong>  zum Thema &#8220;<strong>Twitter –</strong> <strong>Zulässiges Beratungsportal für Rechtsanwälte im Web 2.0?</strong>“</p>
<p style="text-align: justify;">Die Veranstaltung findet am 18.03., d.h. diese Woche statt. Beginn ist 19.30 Uhr, Ort: Schloss Mickeln, Düsseldorf Himmelgeist.</p>
<p style="text-align: justify;">Referent zum Thema ist Herr Kollege Dominik Boecker, Fachanwalt für IT-Recht aus Köln und schwerpunktmäßig u.a im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Internetrechts tätig. Er ist seit Jahren im IT-Recht aktiv, hat in Fachzeitschriften veröffentlicht und Vorträge im Bereich IT-Recht (unter anderem für das Deutsche Anwaltsinstitut und den Chaos Computer Club) gehalten.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Veranstaltung werden ausgewählte Rechtsfragen sowie ein Erfahrungsbericht zu dem momentan oft erwähnten Dienst &#8220;Twitter&#8221; vorgestellt. Twitter ist ein &#8220;Microblogging-Dienst&#8221;, d.h. es lassen sich Nachrichten mit einem Text von 140 Zeichen veröffentlichen, wobei jeder Nutzer die Möglichkeit hat, sich nur die Nachrichten von ihm ausgewählten Nutzern anzeigen zu lassen. Obschon 140 Zeichen sehr wenig sind, ergeben sich aus einer Nutzung des Dienstes verschiedene rechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten. Das fängt mit Impressumspflicht aus dem TMG oder RStV an und reicht über Marken-, Urheber- und wettbewerbsrechtliche bis hin zu tendenziell presserechtlichen Fragestellungen. Es werden typische Problemfelder und deren grundsätzlicher Lösungsansatz aufgezeigt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Praxisforum Informationsrecht gibt neben der Ausbildung durch das ZfI mit bis zu vier Veranstaltungen im Jahr Gelegenheit, sich mit Kollegen des Fachbereichs zu aktuellen Themen des Informationsrechts auszutauschen und die Gespräche in einem anschließenden Get-Together zu vertiefen.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Anmeldung auf der Webpage der <a href="http://www.duslaw.eu/de/veranstaltungen/vortragsreihen/praxisforum-informationsrecht/2010-03-18/anmeldung" target="_blank">Düsseldorf Law School (DLS)</a> kann eine Teilnahmebescheinigung i.S.d. § 15 FAO als Fortbildungsnachweis für den FA IT-Recht ausgestellt werden. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Rechtsschutz und Urheberrecht</title>
		<link>http://www.palawa.de/?p=691</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 13:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsalltag]]></category>
		<category><![CDATA[P2P-Netzwerke]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie wir hoffentlich alle wissen, sind Urheberrechtsstreitigkeiten bei allen standardtisierten  RSV von der Deckung gemäß den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ausgenommen. Angesichts der Filesharing-Massenabmahnungen schlagen die Versicherungen sicherlich auch drei Kreuze, dass ein solcher Ausschluss existiert.
Da viele Mandanten ihre Versicherungsbedingungen überhaupt nicht kennen, geschieht es regelmäßig, dass sie völlig vor den Kopf gestoßen sind, wenn man ihnen eröffnet, dass ihnen in ihrem Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wie wir hoffentlich alle wissen, sind Urheberrechtsstreitigkeiten bei <span style="text-decoration: underline;">allen</span> standardtisierten  RSV von der Deckung gemäß den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ausgenommen. Angesichts der Filesharing-Massenabmahnungen schlagen die Versicherungen sicherlich auch drei Kreuze, dass ein solcher Ausschluss existiert.</p>
<p style="text-align: justify;">Da viele Mandanten ihre Versicherungsbedingungen überhaupt nicht kennen, geschieht es regelmäßig, dass sie völlig vor den Kopf gestoßen sind, wenn man ihnen eröffnet, dass ihnen in ihrem Fall die Versicherungskarte nicht weiterhelfen wird. Im Regelfall sinkt die Streitlustigkeit nach dem Hinweis merklich.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Vogel schoss vor wenigen Tagen ein Ratsuchender ab, der nach entsprechender Belehrung fluchtartig die Räumlichkeiten verließ und lautstark ankündigte, er werde jetzt zur &#8220;Filiale&#8221; eine Straße weiter gehen und gleich mit &#8221;dem Mann von der Versicherung&#8221; zurückkehren. Er habe schließlich auf dessen Empfehlung extra ein Rechtsschutzpaket mit &#8220;Internet&#8221; gewählt. Die Drohung blieb glücklicherweise eine leere. Erwartungsgemäß tauchte der Makler nicht auf.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Da seit geraumer Zeit immer mehr Rechtsschutzversicherungen mit &#8220;Hotlines&#8221; (teilweise 24h!) werben, sind sie auch bei rechtlichen Streitigkeiten für viele Rechtsschutzversicherte die erste Anlaufstelle für rechtlichen Rat. An diesem Punkt stehen die Versicherungen vor einem Dilemma, welches Rechtsdienstleistungsgesetz lautet. Als Bypass fungieren &#8220;Kooperationsanwälte&#8221;, die mal mehr, mal weniger abhängig, im Hintergrund agieren und telefonische Beratungen für die <span style="text-decoration: line-through;">Versicherung</span> Versicherungsnehmer leisten. Die Kosten trägt üblicherweise die Versicherung.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">In die Diskussion zur Frage der anwaltlichen Unabhängigkeit und möglicher Interessenkollisionen, will ich erst gar nicht einsteigen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Nun ist es bei mir schon zum wiederholten Mal, so auch heute, vorgekommen, dass eine Rechtsschutzversicherung ihrem VN nach einer (telefonischen) Schadensmeldung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung zwar die Deckungszusage unter Verweis auf die ARB verweigerte,  zugleich aber aus &#8220;Kulanz&#8221; anbot, den Kunden mit der nachgeschalteten Anwaltshotline zum Zwecke der &#8220;Erstberatung&#8221; zu verbinden.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Ich frage mich immer, welche arme Sau um 4 Uhr nachts bei den 24Std-Hotlines Rechtsberatung leisten muss bzw. wer da eigentlich noch anruft. Egal, jedenfalls haben mir nun schon mehrere Mandanten berichtet, Ihnen sei eine &#8220;modifizierte&#8221; Unterlassungserklärung am Telefon diktiert worden. Gerne wird dann noch in Filesharing-Fällen  pauschal empfohlen, 100,- € zu zahlen oder die Sache auszusitzen. Das Ergebnis landet dann nicht selten aufgrund von Nachwehen bei einem Anwalt vor Ort.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Bemerkenswert ist in allen Fällen, dass ganz konkrete Handlungsempfehlungen ausgesprochen wurden, ohne dass irgendein Schriftstück gesichtet wurde. Interessenten mögen versuchen, entsprechenden &#8220;Hotlines&#8221; ein Schriftstück zukommen zu lassen. Das wird in den meisten Fällen nicht gelingen. Und eine schriftliche Bestätigung wird es auch nicht geben.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die Versicherung wähnt sich mangels Versicherungsschutz leistungsfrei. Solche Fälle werden schließlich &#8211; obwohl nicht versichert - an den nachgeschalteten Rechtsanwalt, dessen Kosten übernommen werden, weitergeleitet. Mir scheint, als würden die entsprechenden Kollegen und sonstigen Beteiligten nicht immer reflektieren, dass mit jedem der &#8220;vermittelten&#8221; VN ein Mandatsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zustande kommt.</p>
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		<title>The story so far [..]</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 14:49:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bekanntermaßen donnerte  dem Kollegen Stadler (Internet-Law Blog) letzte Woche aufgrund seiner Äußerungen und Schlussfolgerungen zum Thema &#8220;Anwaltskosten&#8221; , eine Abmahnung  mit Ausrufezeichen des Anwalts ins Haus, dessen mutmaßliches Fax über Kostenstrukturen im automatisierten Abmahn-Business seit knapp 2 Wochen die Runde via WikiLeaks macht und Stadlers Aufhänger war (siehe auch zu dem Thema der vorherige Beitrag).
Hinsichtlich der Abmahnung Stadlers scheint der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="TEXT-ALIGN: justify">Bekanntermaßen donnerte  dem Kollegen Stadler (Internet-Law Blog) letzte Woche aufgrund seiner Äußerungen und Schlussfolgerungen zum Thema &#8220;Anwaltskosten&#8221; , eine Abmahnung  mit <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/11/26/gute-zeichen/" target="_blank">Ausrufezeichen</a> des Anwalts ins Haus, dessen mutmaßliches Fax über Kostenstrukturen im automatisierten Abmahn-Business seit knapp 2 Wochen die Runde via WikiLeaks macht und Stadlers Aufhänger war (siehe auch zu dem Thema der vorherige <a href="http://www.palawa.de/?p=539" target="_blank">Beitrag</a>).</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Hinsichtlich der Abmahnung Stadlers scheint der von dem Posting betroffene Rechtsanwalt dem (durchaus sinnvollen) Grundsatz zu folgen, dass man selten in eigener Sache ein guter Rechtsanwalt ist. Darum hat er mit seiner Interessenvertretung einen weiteren Kollegen beauftragt. Nun streiten sich die Gemüter darüber, ob der abmahnende Kollege nicht ein wenig über das Ziel hinaus geschossen ist.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Stadlers Gegner scheint die Sache jedenfalls 250.000,- € Wert zu sein, was den Streitwert anbelangt.  Bei diesem Streitwert würde das volle Prozesskostenrisiko (Gerichtsgebühren sowie Anwaltskosten bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung) über 2 Instanzen (ohne besondere Auslagen) kostengünstige 38.271,13 € (inkl. Ust.) betragen. Da beide Seiten vorsteuerabzugsberechtigt sein dürften, kann man von den Anwaltskosten noch 19% abziehen. Endet die Sache schon vor dem Landgericht 1. Instanz, steht der Tacho bei 17.525,- € (inkl. USt.). Alles in allem schöne Summen, sollte dieser Streitwert im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung so stehen bleiben.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Der auf Äußerungsrecht spezialisierte Kollege <a href="http://www.kanzleikompa.de/" target="_blank">Kompa</a> gibt nun Stadler via Telepolis Rückendeckung. Dort wurde heute der Artikel &#8220;Massenabmahner im Zwielicht&#8221; veröffentlicht. Die rechtlichen Ansichten mag man im Einzelnen teilen oder nicht, jedenfalls wird die Problematik als solche noch einmal nachgezeichnet.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Derweil hat an anderer Stelle der Gerichtsvollzieher oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Parteibetriebs eine Einstweilige Beschlussverfügung des LG Köln mit Datum vom 25.11.2009 &#8211; Az. 31 O 688/09 zugestellt. Kollege <a href="http://www.wbe-law.de/solmecke.html" target="_blank">Solmecke</a> sowie den RAe <a href="http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1249/rechtsfolgen-fuer-abmahnende-anwaelte-bei-unwirksamen-abmahnungen-zensierte-version-unseres-frueheren-textes/" target="_blank">Wilde &amp; Beuger</a> als GbR wird mit der Verfügung untersagt, bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu treffen. Der Antragssteller, eine Kanzlei aus dem Filesharing-Abmahnbusiness, die ihrerseits erst kürzlich öffentlich Stellung in einem Blog bezog, scheint mit den Verbotswünschen nur zum Teil beim LG Köln durchgedrungen zu sein. Schon in der Verfügung erfolgte eine Kostenquotelung von 2/5 zu 3/5 (Gegner./.Solmecke+W&amp;B). Möglicherweise wollte da jemand mit dem Kopf durch die Wand. In Köln erhält man manchmal auch (vor Erlass) eine Rückmeldung darüber, ob ein Antrag zu weit gefasst ist oder nicht. Wenn ich mir den <a href="http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1249/rechtsfolgen-fuer-abmahnende-anwaelte-bei-unwirksamen-abmahnungen-zensierte-version-unseres-frueheren-textes/" target="_blank">(zensierten) Beitrag</a> von Solmecke anschaue, scheint das Verbot eine Überschrift sowie zwei Sätze zu betreffen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die entsprechenden Passagen wurden dabei im Rahmen der summarischen Prüfung  offensichtlich nicht als äußerungsrechtlich bedenklich qualifiziert, sondern vielmehr als unsachgemäße Werbung i.S.d. § 43b BRAO und als Verstoß  gegen das UWG. Hierzu wurde bereits witzigerweise die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Kanzleien bestehen kann, die bekanntermaßen in Sachen Filesharing-Abmahnungen völlig entgegengesetzte Interessengruppen vertreten. Das ist eine Frage der Aktivlegitimation (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§§ 8 Abs. 1</a> i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UWG: Definitionen">2 Abs. 1 Nr. 3 UWG</a>) . Die Hürde ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH nicht sonderlich hoch, aber es ist ein Handeln auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt erforderlich. Entscheidend für den Vergleich ist hierbei die Ausgangslage des &#8220;werbenden&#8221; Unternehmens (vgl. Köhler in  Hefermehl/Köhler, § 2, Rz. 63.)</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Möglicherweise rückt die Kammer im Fall des Widerspruchs ja wieder von ihrer summarischen Ansicht ab. <a href="http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1249/rechtsfolgen-fuer-abmahnende-anwaelte-bei-unwirksamen-abmahnungen-zensierte-version-unseres-frueheren-textes/" target="_blank">Laut Solmecke</a> hat nun W&amp;B ihrerseits eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hinsichtlich der  3/5 zu prüfen. Bei so vielen beauftragten Anwälten wird es langsam kompliziert.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify"><span style="text-decoration: underline;">Update 1/12/09</span>:</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Inzwischen meldet sich nach dem <a href="http://www.sueddeutsche.de/kultur/938/495266/text/" target="_blank">Bericht der Sueddeutschen Zeitung</a> auch die <a href="http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:recht-steuern-jagd-auf-die-jaeger-im-internet/50044584.html" target="_blank">Finanical Times Deutschland</a> zu Wort. In dem Artikel äußert sich u.a. der  Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins:</p>
<blockquote><p style="TEXT-ALIGN: justify">Wenn ein Anwalt beauftragt ist, Rechtsverletzungen abzumahnen, ohne dass sein Mandant ihm dafür in jedem Fall Honorar schuldet, ist das eine unzulässige Vergütungsabrede, abgesehen von rechtmäßigen Erfolgshonoraren in ganz wenigen Fällen.</p>
</blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Stadlers Gegner will das mutmaßlich aus seinem Haus stammende Fax nicht weiter kommentieren. Laut <a href="http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:recht-steuern-jagd-auf-die-jaeger-im-internet/50044584.html" target="_blank">Financial Times</a> soll er aber folgendes gesagt haben:</p>
<blockquote><p style="TEXT-ALIGN: justify">Richtig ist vielmehr, dass wir nur Anwaltskosten geltend machen, die in Rechnung gestellt und bezahlt werden.</p>
</blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Auch die <a href="http://www.piratenpartei.de/" target="_blank">Piratenpartei</a> hat Erkenntnisse über &#8220;Abmahner&#8221; gesammelt und vermeldet, was wir bislang noch nicht wussten. Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte. Iss doch kloar, liebe Freibeuter.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt" target="_blank">Streisand-Effekt</a> erinnert mich mal wieder an einen Stein, der in einen Tümpel plumpst. Die damit einhergehenden konzentrischen Kreise enthalten Informationen. Je weiter sich die Wellen vom Einschlag entfernen, umso verschwommener schimmert der Kern der Ursprungsinformation noch durch. Und irgendwann schwimmt dann auf der konzentrischen Welle viel Mist mit, denn der Tümpel ist niemals sauber.</p>
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		<title>Confessions of a [..] lawyer</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 12:15:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsalltag]]></category>
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		<description><![CDATA[[..] könnten die Memoiren vielleicht irgendwann einmal lauten, ginge es nach den von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen bzw. deren Interessenvertretung.
Während sich anderenorts gegenüberstehende Kollegen per Blog einen öffentlichen Schlagabtausch liefern, Karrikaturen die Runde machen, und die Rufe nach einem Ultimate Cage-Fight sicherlich bald lauter werden dürften, gießt die neuste Enthüllung aus dem Kapitel &#8220;Filesharing&#8221; im Buch der Abmahnweisheiten noch einmal kräftig Öl ins Feuer.
Die &#8220;Enthüllung&#8221;, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="TEXT-ALIGN: justify">[..] könnten die Memoiren vielleicht irgendwann einmal lauten, ginge es nach den von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen bzw. deren Interessenvertretung.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Während sich <a href="http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php" target="_blank">anderenorts</a> gegenüberstehende Kollegen per <a href="http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php" target="_blank">Blog</a> einen öffentlichen Schlagabtausch liefern, Karrikaturen die Runde machen, und die Rufe nach einem Ultimate <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Mixed_Martial_Arts" target="_blank">Cage-Fight</a> sicherlich bald lauter werden dürften, gießt die neuste Enthüllung aus dem Kapitel &#8220;Filesharing&#8221; im Buch der Abmahnweisheiten noch einmal kräftig Öl ins Feuer.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Die &#8220;Enthüllung&#8221;, die möglicherweise gar nicht so neu und hüllenlos ist, und deren Authenzität sowie Herkunft bislang noch ungeklärt sind, lässt einige bLAWger recht scharf gegen einen Veteranen aus dem Circuit de rappel à l`ordre schießen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Wohl angestoßen durch eine E-Mail, die auch mir letzte Woche ein Täublein ins Postfach trug, und die auf das mutmaßliche (gefaxte) Corpus Delicti aus dem Jahre 2008, gehosted bei WikiLeaks, verwies; vielleicht auch angeregt durch den dazu passenden Bericht des Bermudadreiecks <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gulli.com" target="_blank">Gulli.com</a>, berichtete zunächst Kollege Stadler in seinem &#8220;Internet-Law&#8221;-Blawg über die supranationale Korrespondenz zwischen zwei anwaltlichen &#8211; vereinfacht ausgedrückt  - &#8220;kooperationswilligen&#8221; Partnern.  Es folgten über die Tage weitere Meldungen, Analysen  und Berichte, mitunter der Kollegen Vetter,  Dr. Damm und Härtel. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Nach Lektüre dieser Faxkopie scheint mir zumindest eines klar: Der Spruch &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht" target="_blank">iudex non calculat</a>&#8221; trifft auf den deutschen Advocati nicht zu. Er beherrscht zumindest die Prozentrechnung.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Das Ganze scheint insoweit <em>bedenkens</em>wert, als in diesem Schreiben der mutmaßliche deutsche Koop-Partner gegenüber dem britischen Koop-Partner Ausführungen darüber macht, wer welches Stück von der monetären Abmahnsahneschnitte erhält bzw. bekommen soll. Dabei wird u.a. auch (für diejenigen, die das noch nicht wussten) klar gestellt, wie das Geschäft in Deutschland grundsätzlich so laufen dürfte:</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify; PADDING-LEFT: 30px">&#8220;The whole project is a &#8220;no cost&#8221;-project for the original right holders&#8221;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Der eigentliche Stein des Anstoßes soll nun &#8211; so jedenfalls in einigen Blawgs nachzulesen - in dem vorstehenden Satz liegen. Was ich persönlich von der  Geltendmachung von Anwaltskosten als (notwendigen) Aufwendung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG</a> halte, soweit diese &#8220;Aufwendung&#8221; lediglich fiktiv ist, habe ich bereits in <a href="http://www.palawa.de/?p=393" target="_blank">diesem Beitrag</a> Mitte Oktober ausführlich besprochen. Zudem hatte ich zu dem fraglichen Punkt bereits umfangreiche Ausführungen in den Unterlagen &#8220;Das <a href="http://www.palawa.de/wp-content/uploads/2009/09/Schultz-Vortragsunterlagen-Filesharing-Mandat-v1.0.pdf" target="_blank">Filesharing-Mandat</a>&#8221; zur <a href="http://www.duslaw.eu/de/veranstaltungen/vortragsreihen/praxisforum-informationsrecht/2009-09-03" target="_blank">Fortbildungsveranstaltung</a> von Anfang September (Slides 117 bis 122) gemacht.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Aufgrund obigen Satzes verweist man im Kollegenkreis nun auf den Betrugstatbestand. Kurz erklärt, der augenscheinliche Hintergrund:</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Der anwaltliche Freundeskreis der automatisierten Abmahnung mit Unterschriftskopie rechnet i.d.R. dem abgemahnten Anschlussinhaber über Seiten vor, in welch stattlicher Höhe  Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz der eigenen Mandantschaft (= Rechteinhaber X) geschuldet bzw. grundsätzlich zu bezahlen sind.  Von einer 0,3 bis 1,3 Mittelgebühr gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§§ 2 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">14 RVG</a> i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG bei Gegenstandswerten von 10.000 € bis zu 50.000 € lässt sich da alles finden. Das Verfassen von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an pornografischen Filmen scheint dabei grundsätzlich mehr Zeit in Anspruch zu nehmen. Die Werte liegen dort regelmäßig über dem restlichen Werkdurchschnitt. Möglicherweise muss ja in solchen Fällen das fragliche Filmmaterial erst einmal durch den Sachbearbeiter fachlich begutachtet und gesichtet werden. Das würde den erhöhten Aufwand erklären.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Erst kürzlich las man  im Rahmen einer <a href="http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=1250" target="_blank">(öffentlichen) Stellungnahme</a> eines anderen Kollegen etwas von &#8220;Erfolgshonorar&#8221;. Leider sucht man die (rechtlich denkwürdigen) Ausführungen zu <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a RVG: Erfolgshonorar">§ 4a RVG</a> in  Abmahnschriftsätzen vergebens. Dort werden i.d.R. Kosten nach VV RVG und Gegenstandswert X vorgerechnet. Es würde wohl auch niemand freiwillig einen EURO auf das in der Abmahnung benannte Konto zahlen, würde dem Betroffenen über Seiten das &#8221;Erfolgshonorar&#8221; erklärt. Die Formel im Scoring-Code müsste dann ja beispielhaft so ausgedrückt werden:</p>
<blockquote><p style="TEXT-ALIGN: justify">X = &#8220;Customer&#8221;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Y = &#8220;Rechteinhaber&#8221;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Z = &#8220;Erfolgshonorar 450,- €&#8221;</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">1. IF X wants Y to succeed THEN X pays Y attorneys&#8217; fees</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">2. If 1 = TRUE THEN Z</p>
</blockquote>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Alles klar? Die Argumentation ist völlig irrsinnig! Kurzum: Wie auch immer man <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a RVG: Erfolgshonorar">§ 4a RVG</a> auslegen mag, der Erfolg ist in dem Modell von einer Bedingung abhängig. Da aber in den Serienbriefen weder von einer Bedingung noch von <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a RVG: Erfolgshonorar">§ 4a RVG</a> die Rede ist, sondern Kosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§§ 2 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">14</a> RVG vorgerechnet werden, geht es völlig an der Sache vorbei, im nachhinein das Erfolgshonorar als Argumentationsgrundlage ins Feld zu führen. Eine fiktive Aufwendung ist nicht entstanden. Basta. Genau dies wollen aber Abmahnschreiben wegen unerlaubten Filesharings regelmäßig suggerieren.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Abseits der C-Promi-Mandantschaft gibt es nun abmahnende Kanzlein, die sog. &#8220;Tripple-A&#8221; Rechteinhaber vertreten, die distanzieren sich (zumindest in Telefongesprächen) vehement von günstigen Vergleichsangeboten bzw. Kostenneutralität im Innenverhältnis.  &#8221;Sie wollen uns doch wohl nicht etwa mit <em>denen </em>vergleichen!?&#8221; . Da wird Stein und Bein geschworen, die (Netto-)Kosten nach Ziffer 2300 VV RVG würden wirklich jeden Monat der Mandantschaft in Rechnung gestellt. Daher könne man auch mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit irgendwann mit einer Klage rechnen. Tja, das kann man dann nur zur Kenntnis nehmen, weiter zweifeln und dem Mandanten so mitteilen. Die weitere Vorgehensweise entscheidet sich dann &#8211; angesichts der häufig unklaren Rechtslage &#8211; zumeist nur noch anhand rein wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das wirtschaftliche Risiko für den Rechteinhaber ist jedenfalls - unterstellt die Rechnungen werden gestellt &#8211; nicht unerheblich, sollte <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2</a> UrhG  zur Anwendung gelangen oder der BGH jemals klare (die Haftung verneinende) Feststellungen zu einigen Standardkonstellationen treffen. Ein Kollege aus dem P2P-Abmahnszene hat endgültig aufgegeben und rechnet von vorneherein nur noch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a> ab.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Zurück zum Ausgangspunkt:</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Nach meinem Dafürhalten ist der Verweis auf den Satz &#8220;<em>The whole project is a &#8220;no cost&#8221;-project for the original right holders</em>&#8221; als Beleg für betrügerisches Verhalten des bearbeitenden Rechtsanwalts unglücklich gewählt. Der Kollege, dessen Name überall kursiert, vertritt nämlich gerade <span style="text-decoration: underline;">nicht</span> die &#8220;original right holders&#8221;. Vielmehr wurde für das Geschäftsmodell (durch wen auch immer initiiert) eine juristische Person mit beschränkter Haftung gegründet, deren ausschließlicher Geschäftszweck darin zu bestehen scheint, abmahnen zu lassen. Mithin ein &#8220;Dienstleistungsabmahner&#8221;, der über das (m.E. nicht existierende) Nutzungsrecht für eine Exklusivauswertung in &#8220;dezentralen Computernetzwerken&#8221; verfügen soll. Evtl. sollte man in der Rahmenvereinbarung erst einmal klar definieren, was so alles unter den Term &#8221;dezentrales Computernetzwerk&#8221; fallen soll. In 90% der Fälle sind es inzwischen Hybriden.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Seite 2 des mutmaßlichen Faxschreibens führt sinngemäß aus, dass der <span style="text-decoration: underline;">Dienstleistungsabmahner</span>, für den  der Anwalt abmahnt, den eigentlichen Rechteinhabern bzw. Urhebern keine Kosten in Rechnung stellt. Was im Weiteren zwischen Anwalt und Dienstleistungsabmahner vereinbart wurde, ist damit noch nicht gesagt. Wer danach den Ton angibt, scheint klar: Der Dienstleistungsabmahner (wer oder welches Konstrukt  sich dahinter verbirgt, ist unklar). Der Dienstleister verschafft dem Anwalt &#8220;substantial business&#8221;.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Soweit man mit dem Dokument überhaupt etwas belegen will, sollte man sich wohl eher den Aussagen &#8220;[..] <em>where no party charges the other party with any costs [..]</em>&#8221; sowie &#8220;[..] <em>fees for litigation are included in the 35,7%&#8221;</em> zuwenden<em>.</em> Da im Ergebnis keine 100% beziffert werden, ist es leider müßig, über genaue Summen zu spekulieren. Gleichwohl könnte man einmal 25.000 Abgemahnte (im Schreiben = &#8220;ip addresses&#8221;) per annum hochrechnen. Da sind die 1.800 der Konkurrenz ja wirklich mickrig. Sollten von 25.000 Abgemahnten nur ca. 25% ohne Zicken zahlen, dann wären das bei einem &#8220;Vergleichsbetrag&#8221; von 450,&#8211; € schon stolze EUR 2.812.500,&#8211; € Umsatz. Rechnet man noch zahlreiche anwaltliche Vergleiche hinzu, bestimmt &#8220;still profitable&#8221;.</p>
<p style="text-align: justify;">Jedenfalls eine Vermutung könnte das Schreiben bei Echtheit belegen: Anders als häufig suggeriert wird, dürften Kosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§§ 2 Abs. 2,  14 RVG</a> i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG zumindest <span style="text-decoration: underline;">nicht in allen Fällen</span> entstehen. Im Fall der Abrechnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 RVG: H&ouml;he der Verg&uuml;tung">§§ 2 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/RVG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 RVG: Rahmengeb&uuml;hren">14 RVG</a> i.V.m. VV RVG im Innenverhältnis würde sich bei der Masse an Abmahnungen rein rechnerisch eine erhebliche Differenz zwischen entstandenen oder entstehenden Vertretungs- und/ oder  Auskunftskosten sowie entgegenkommenden Vergleichsbeträgen bzw. Nichtzahlern ergeben. </p>
<p style="text-align: justify;">Nach obiger Beispielrechnung stünden bei Abrechnung gem. Ziff. 2300 VV RVG  z.B. +/- 2.800.000,&#8211; € Umsatz, angebliche Kosten in Höhe von 16.000.000,- €  (bei 25.000  oder mehr Abgemahnten) gegenüber. </p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Vielleicht sollte man den &#8221;öffentlichen&#8221; <a href="http://abmahnwahn-dreipage.de/cgi-bin/weblog_basic/index.php?p=1290" target="_blank">Schlagabtausch</a> via Blog doch in der Tat lieber in den Ring verlegen. Schon das Regie- und Produzentenphänomen Uwe &#8220;Raging&#8221; Boll wusste <a href="http://www.youtube.com/watch?v=swg4SshYx2E" target="_blank">seinerzeit gekonnt 4 Blogger</a>, die ihm ständig ans Bein pinkelten, zu vertrimmen. Ein Ringkampf lässt sich bestimmt mit ein wenig gutem Willen unter &#8220;eine Reaktion in anderer Weise&#8221; (<a href="http://www.brak.de/seiten/pdf/Berufsregeln/BORAStand01.09.09.pdf" target="_blank">§ 25 BORA</a>) subsumieren. Oder <a href="http://www.guenter-wallraff.com/" target="_blank">Günter Wallraff</a> schleicht sich irgendwann für ein letztes Projekt als alternder (farbiger) Anwalt &#8220;<a href="http://www.zeit.de/2009/43/Wallraff-43">im fremden Anzug</a>&#8221; bei einer der &#8220;<a href="http://www.imdb.com/title/tt0114814/" target="_blank">Usual Suspects</a>&#8220;-Kanzleien ein und bringt nichts als die Wahrheit ans Licht.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Derweil steht bei Stadler eine Presseerklärung des Dienstleistungsabmahners zum Abruf bereit.  Die Erklärung ist m.E. kontraproduktiv. U.a. heißt es in der Erklärung:</p>
<blockquote><p style="TEXT-ALIGN: justify">Das im Vergleichswege übermittelte Angebot ist so kalkuliert, dass die Kosten bzw. Ansprüche aller am jeweiligen Abmahnverfahren Beteiligten damit abgegolten werden können.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Demnach entstehen also keine Kosten gem. Ziffer 2300 VV RVG und/ oder eine Aufwendung in entsprechender Höhe gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG</a> ist nicht &#8220;erforderlich&#8221;? Um eins klarzustellen: Niemand wirft den Rechteinhabern vor, dass sie ihre Rechte verteidigen. Es geht um Rechenmodelle der anwaltlichen Interessenvertreter und den in Serienbrief-Abmahnungen häufig suggerierten Eindruck, es seien bestimmte Kosten entstanden bzw. solche Kosten würden bei Nichthandeln im weiteren Verlauf stets entstehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Obwohl, man könnte sich noch fragen, welche eigenen &#8220;Rechte&#8221; der selbstlose Abmahndienstleister eigentlich verteidigt? Ist das wirklich nur die Liebe zur Musik und zu den (verteidigungswürdigen) Rechtsinhabern?</p>
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		<title>Irreführende Filesharing-&#8221;Abmahnschutzpakete&#8221; usw.</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 12:32:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsalltag]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<category><![CDATA[P2P-Netzwerke]]></category>
		<category><![CDATA[Rinderwahnsinn]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Nachgang zum Thema &#8220;Abmahnschutzpakete&#8221; erlaube ich mir, auf einen lesenswerten Beitrag von Dr. Damm hinzuweisen, der die wesentlichen Probleme von &#8220;vorbeugenden Unterlassungserklärungen&#8221; kurz zusammenfasst.
Aus meiner Sicht ist schon der Begriff &#8220;Abmahnschutzpaket&#8221;  irreführend, da Betroffene durch entsprechende (wohl pauschal abgerechnete) Mandatierungen nicht vor Forderungen des jeweiligen Rechteinhabers &#8220;geschützt&#8221; werden. Einen &#8220;Schutz&#8221; gibt es nicht. Bestenfalls lassen sich vorbeugend eigene Anwaltskosten deckeln und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="TEXT-ALIGN: justify">Im Nachgang zum Thema &#8220;Abmahnschutzpakete&#8221; erlaube ich mir, auf einen <a href="http://www.damm-legal.de/filesharing-der-wert-von-abmahnschutzpaketen-fuer-den-internetnutzer" target="_blank">lesenswerten Beitrag</a> von Dr. Damm hinzuweisen, der die wesentlichen Probleme von &#8220;vorbeugenden Unterlassungserklärungen&#8221; kurz zusammenfasst.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Aus meiner Sicht ist schon der Begriff &#8220;Abmahnschutzpaket&#8221;  irreführend, da Betroffene durch entsprechende (wohl pauschal abgerechnete) Mandatierungen nicht vor Forderungen des jeweiligen Rechteinhabers &#8220;geschützt&#8221; werden. Einen &#8220;Schutz&#8221; gibt es nicht. Bestenfalls lassen sich vorbeugend eigene Anwaltskosten deckeln und der gegnerischen Geschäftsgebühr kann (ein Teil) des Gegenstandswertes entzogen werden (in Bezug auf einen möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruch). Nach meiner Erfahrung übersieht leider die Hälfte, dass es noch einen Auskunftsanspruch gibt, der im Urheberrecht ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Gegenstandswert behaftet sein kann. Und dieser Anspruch besteht unstreitig (jedenfalls nach der Umsetzung der Durchsetzungs-RL) grundsätzlich auch gegenüber einem &#8220;bloßen&#8221; mittelbaren Störer.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Da reicht es nicht, eine Unterlassungserklärung zu übersenden mit dem kongenialen Satz &#8220;Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich Ihnen eine Unterlassungserklärung. MFG&#8221;. Wer sowas empfiehlt, der hat nicht alle Latten stramm. Je nach Lagerung des Einzelfalls <span style="text-decoration: underline;">kann</span> es sinnvoll sein, vorbeugend zu agieren, aber diesen Schritt sollte man sich gut überlegen und die (möglichen) Konsequenzen bis zum Ende durchspielen. Vor allem wenn eine Täterschaft in Betracht kommt, sollte man die Vor- und Nachteile profilaktischer Unterlassungserklärungen sehr genau abwägen. Außerdem kann man gar nicht oft genug betonen, welch drastische Folgen der Verstoß gegen ein Unterlassungsversprechen haben kann. Ich kann nur jedem Kollegen empfehlen, gegenüber dem Mandanten explizit <span style="text-decoration: underline;">mehrfach</span> (schriftlich) zu betonen, dass auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen und/ oder sonstige Dritte, die den Anschluss mitnutzen, gegeben sein kann. Und die Kerntheorie sollte ebenfalls verständlich erklärt werden. Mandanten hängen gerne am Wortlaut der Erklärung.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Dass die Leute inzwischen auf diesen vorbeugenden &#8220;Paket&#8221;-Quatsch anspringen, sehe ich an den Zugriffszahlen unter dem Suchstichwort &#8220;Abmahnschutzpaket&#8221;.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Wo wir gerade beim  Thema Irreführung sind. Ich halte es ebenfalls für sehr bedenklich, wenn ein Rechtsanwalt bei der Gestaltung von Vertragswerken (insb. AGB) mit  obskuren &#8220;Haftungsgarantien&#8221; wirbt. Zum einen untergräbt der Rechtsanwalt (ohne gesonderte Vereinbarung) damit seine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und enthaftet diese möglicherweise (im Innenverhältnis) je nach Anpreisung (wegen eines grob fahrlässigen/ vorsätzlichen Verstoßes gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen) komplett (zum Nachteil des Mandanten). Zum anderen wird damit regelmäßig gegen das (wettbewerbsrechtliche) Verbot von Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Nun scheinen sich viele Kollegen zu denken, &#8220;ist mir doch egal, ich werbe insoweit ja nicht gegenüber Endverbrauchern, sondern gegenüber Unternehmern&#8221;. Das macht diesen Blödsinn aber nicht richtiger. Besonders skuril wird es, wenn man in die AGB bzw. &#8220;Garantiebedingungen&#8221; solch werbender Kollegen reinschaut. Da gibt es dann bei &#8220;berechtigten Forderungen&#8221; mehr oder weniger eine Kostenübernahmegarantie für die 1. Instanz u.ä.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Was soll man zu solchen &#8220;Konstrukten&#8221; noch sagen?</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Im Übrigen ist auffällig, dass immer mehr Kollegen in einer Grauzone agieren, indem sie mit  &#8221;Resellern&#8221; von Rechtsdienstleistungen zusammen arbeiten. Die &#8220;externe&#8221; Gesellschaft wirbt und verkauft mitunter das entgeltliche &#8220;Paket&#8221;, der Anwalt arbeitet (wirtschaftlich unabhängig &#8211; jedenfalls offiziell &#8211; als der eigentliche Sachbearbeiter an dem Fall).  Aus meiner Sicht hat das RDG das Ganze noch verkompliziert, aber versicherungstechnisch hat die erhöhte Untergrenze von 2.500.000 €  je Schadensfall bei Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 59j Abs. 2 BRAO durchaus ihren Sinn. Im Zweifelsfall will es dann nämlich niemand gewesen sein, sondern es wird auf die juristische Person und deren &#8220;Garantiezusage&#8221; verwiesen. Entsprechende Verpflechtungen sind klar darauf angelegt, die erhöhten Anforderungen an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu umgehen.</p>
<p style="TEXT-ALIGN: justify">Überhaupt greifen alle möglichen Formen von &#8220;Rechtsberatung light&#8221; unter Verstoß gegen das RDG immer mehr um sich. Dass dies nicht unbedingt zum Vorteil der Rechtspflege ist, merkt man daran, dass man nicht selten die ersten 10 Minuten in einem Beratungsgespräch damit beschäftigt ist, den Leuten irgendwelche irreführenden oder auf den eigenen Fall unzutreffend übertragenen Infos auszutreiben. Folgt man den Spuren über diverse Webseiten, Foren u.ä., erinnert das Ganze häufig an den &#8220;Knallzeugen&#8221;.</p>
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		<title>ESTA Betrug/ Phishing</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 13:03:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[Phishing]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer in die USA als Geschäftsreisender oder Tourist einreisen möchte, der muss im Rahmen des sog. Visa Waiver Program auf der Website des U.S. Department of Homeland Security eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Üblicherweise erhält man schon binnen weniger Minuten &#8211; m.E. automatisiert &#8211; eine Reisegenehmigung. Die Informationen, die das Electronic System for Travel Authorization &#8211; kurz ESTA &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Wer in die USA als Geschäftsreisender oder Tourist einreisen möchte, der muss im Rahmen des sog. Visa Waiver Program auf der Website des <a href="http://www.dhs.gov/index.shtm" target="_blank">U.S. Department of Homeland Security</a> eine elektronische Reisegenehmigung beantragen. Üblicherweise erhält man schon binnen weniger Minuten &#8211; m.E. automatisiert &#8211; eine Reisegenehmigung. Die Informationen, die das Electronic System for Travel Authorization &#8211; kurz <a href="https://esta.cbp.dhs.gov/esta/esta.html?_flowExecutionKey=_cA767EC12-8CDA-0C36-22C7-88950D8058A9_k46204E1B-1E3E-1F0C-E5E7-E41B2E3A2086" target="_blank">ESTA</a> &#8211; abfragt, entsprechen im Wesentlichen dem alten Einreiseformular (I-94W).</p>
<p style="text-align: justify;">Da sich das <a href="ttps://esta.cbp.dhs.gov/esta/esta.html?_flowExecutionKey=_cA767EC12-8CDA-0C36-22C7-88950D8058A9_k46204E1B-1E3E-1F0C-E5E7-E41B2E3A2086" target="_blank">elektronische Formular</a> hinter einem komplizierten Domain-Adresse verbirgt, greifen die meisten Reisenden (wie üblich) auf Google zurück. Das Suchstichwort &#8220;ESTA&#8221; führt bei Google zunächst zu 3 bezahlten Addword-Anzeigen, die auf Seiten wie &#8220;ESTA &#8211; USA Reisegenehmigungsdienst&#8221;  oder &#8220;ESTA gov &#8211; Electronic System for Travel Authorization&#8221; verweisen. Damit das Ganze auch schön offiziell wirkt, werden noch &#8220;US-Logos&#8221; der Marke Eigenbau auf den Seiten angezeigt. Besonders perfide ist das Ganze bei &#8221;ESTA gov&#8221; gestaltet. Eine Anbieterkennzeichnung sucht man i.d.R. vergeblich, bestenfalls stößt man bei der Recherche auf den Namen einer Ltd. oder eine E-Mail-Adresse. Auf einigen Seiten lässt sich gut versteckt der Hinweis finden, man habe mit der &#8220;US-Regierung&#8221; nichts zu tun.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Daten, die auf diesen Seiten abgefragt werden, stimmen im Wesentlichen mit den Abfragen des offiziellen ESTA-Formulars überein (nur die deutsche Übersetzung ist schlechter). Einige dieser &#8220;Phishing-Sites&#8221; stellen sogar einen &#8220;Antrag&#8221; für den abgephishten Reisenden. Sie leiten die eingegebenen Daten einfach 1:1 weiter, denn das (offizielle) elektronische ESTA-Formular erlaubt eine Antragsstellung für Dritte (z.B. durch Familienmitglieder oder Reisebüros). Der html-Output des offiziellen Formulars wird dann mit der Vorgangsnummer an die E-Mail-Adresse des gephishten &#8220;Antragstellers&#8221; weitergeleitet. Andere widerrum müllen den &#8220;Antragssteller&#8221; nur mit PDF-Dokumenten zu, die eine &#8220;Ausfüllhilfe&#8221; für das offizielle Formular in gebrochenem Deutsch enthalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Unterschied zur Original-ESTA-Seite fragen die &#8220;ESTA Vermittler&#8221; am Ende allerdings noch eine Kreditkarte ab und suggerieren, dass die Einreisegenehmigung von einer Bearbeitungsgebühr zwischen 40 &#8211; 50 US $ abhängt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die ESTA-Genehmigung ist <span style="text-decoration: underline;">kostenlos</span>. Das Originalformular lässt sich sogar viel einfacher ausfüllen als die &#8220;Fälschungen&#8221;. Rechtlich gesehen, ist diese Form von &#8220;Dienstleistung&#8221; nach meinem Dafürhalten ein klarer Betrug(-sversuch), jedenfalls wenn sich die Anbieter einen offiziellen Anstrich verpassen, nicht ihre Identität als &#8220;<span style="text-decoration: line-through;">Vermittler</span>&#8220; deutlich zu erkennen geben und dem Antragsteller vorspielen, es handle sich um eine Ministeriums-Website der Vereinigten Staaten. An keiner Stelle findet sich der Hinweis, dass die Nutzung des offiziellen ESTA-Formulars (in allen Landessprachen) kostenlos ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Da die WebPhishing-Filter der meisten Virenschutzpakete die fraglichen Seiten allesamt als vertrauenswürdig einstufen, fallen jeden Tag viele (erstmalige) US-Reisende  auf diese &#8220;Anbieter&#8221; herein. Lässt sich ein Anbieter ausmachen, stellt sich schnell heraus, dass sich dieser irgendwo im Ausland hinter einer Ltd. versteckt. Nicht nur dass es schmerzt, dass dort sämtliche (sensible) personenbezogenen Daten abgelegt wurden, im weiteren Verlauf müssen sich die Antragsteller mit ihrer Bank auseinandersetzen, welche die Kreditkarte ausgestellt hat. Ungeachtet einer etwaigen (ex tunc) Nichtigkeit des &#8220;Vermittlungsvertrags&#8221; nach Anfechtungserklärung, stellt sich die Bank regelmäßig auf den Standpunkt, der Kunde habe die Daten &#8220;bewusst&#8221; im Zusammenhang mit der ESTA-Zahlungsaufforderung eingegeben. Hilfsweise erfolgt der Hinweis auf die 50,- € Haftungs-Eigenbeteiligung bei Missbrauch (zufällig übersteigen die &#8220;ESTA Gebühren&#8221; diese Summe nicht), alternativ wird auf die &#8221;Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Kreditkarten-Daten&#8221; verwiesen. Die meisten Betroffenen geben irgendwann entnervt auf. </p>
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		<title>Krass!</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 10:48:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[P2P-Netzwerke]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ohne Worte:
Das Filesharing-&#8221;Abmahnschutzpaket&#8220;.
Im Rahmen dieser Leistung versenden wir an alle uns bekannten Rechteinhaber, die derzeit abmahnen lassen, vorbeugend strafbewehrte Unterlassungserklärungen.

Außer vielleicht, dass man noch ein paar Sätze unter der Überschrift &#8221;Ihre Nachteile:&#8221; hinzufügen könnte.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Ohne Worte:</p>
<p style="text-align: justify;">Das Filesharing-&#8221;<a href="http://www.die-abmahnung.com/neu-filesharing-schutzpaket/" target="_blank">Abmahnschutzpaket</a>&#8220;.</p>
<blockquote><p style="text-align: justify;">Im Rahmen dieser Leistung versenden wir an alle uns bekannten Rechteinhaber, die derzeit abmahnen lassen, vorbeugend strafbewehrte Unterlassungserklärungen.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Außer vielleicht, dass man noch ein paar Sätze unter der Überschrift &#8221;Ihre Nachteile:&#8221; hinzufügen könnte.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sony X1 (Quick) GPS-Freeze</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 09:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AS</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsalltag]]></category>

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		<description><![CDATA[Da ich weiss, dass sich seinerzeit einige Kollegen das Sony Xperia X1 angeschafft haben, ein kurzer Hinweis und Bufix zum GPS-Problem. Mich traf es natürlich genau &#8211; wie sollte es auch anders sein -, als ich in der Münchner Innenstadt am Odeonsplatz stand und den Weg via Google Maps zum Max-Planck suchte. Na ja, analoges Durchfragen führte dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Da ich weiss, dass sich seinerzeit einige Kollegen das <a href="http://www.palawa.de/?p=164" target="_blank">Sony Xperia X1</a> angeschafft haben, ein kurzer Hinweis und Bufix zum GPS-Problem. Mich traf es natürlich genau &#8211; wie sollte es auch anders sein -, als ich in der Münchner Innenstadt am Odeonsplatz stand und den Weg via Google Maps zum <a href="http://www.ip.mpg.de/ww/de/pub/aktuelles.cfm" target="_blank">Max-Planck</a> suchte. Na ja, analoges Durchfragen führte dann auch zum Ziel.</p>
<p style="text-align: justify;">Also, in den letzten zwei Wochen dürften ziemlich viele  X1 nach der Aktivierung des on-board-GPS eingefroren sein. Den Grund dafür habe ich inzwischen auch gefunden. Bloß nicht das Handy als Garantiefall an den SE-Kundendienst schicken. Das wird einem zwar von der Hotline empfohlen, löst aber nicht das Problem.</p>
<p style="text-align: justify;">Kern des Problems ist die QuickGPS-Software. Das letzte Update ist fehlerhaft bzw. inkompatibel zum X1. Nach Sichtung der Registry liegt das Problem entweder in der Zeitumstellung oder in einem korrupten Datensatz. Das Löschen der Cache-Datei &#8220;/temp/xtra.bin&#8221; sowie /windows/xtra.bin&#8221; beseitigt das Softwareproblem (solange bis man wieder das QuickGPS Update fährt). Also Empfehlung: Cache-Dateien löschen, Kaltstart und QuickGPS erst mal nicht updaten. Die Sats werden eigentlich auch so binnen 20-30 Seks gefunden. Keine Gewähr.</p>
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