“Sind Crackz, Serialz illegal?” fragt die CHIP in ihrer Ausgabe 11/2007. Ein Kollege aus München beantwortet die Fragen der CHIP-Redaktion. Auf die von juristischen Laien immer mal wieder gerne gestellte Frage, ob man sich für die erworbenen Originalsoftware eine Seriennummer oder einen Crack aus dem Netz besorgen darf, lautet die Antwort, dass der Einsatz einer unautorisierten Seriennummer als eine unzulässige Umgehung einer technischen Kopierschutz-Maßnahme gem. § 95a UrhG angesehen werden kann (CHIP 11/2007, S. 93).
Im anderen Zusammenhang (§ 95a Abs. 3 UrhG – Verbot von Vorbereitungshandlungen) und wohl auf Multimedia-Kopierleistungen bezogen findet sich bei Wandtke-Bullinger unter dem Punkt Erbringung von Dienstleistungen eine ähnliche Aussage:
“[..] oder die Veröffentlichung von Seriennummern und Cracks. [..]“ Wandkte/Ohst in Wandke/Bullinger, § 95a, Rdnr. 79.
Nun muss man schon gehörig aufpassen, dass man nicht wie bei Busche in der Klausur Urheberrecht 1 + 2 (LL.M. Informationsrecht Studiengang) der Versuchung erliegt und die §§ 95a ff. UrhG auf Softwareprogramme anwendet. Ich zitiere § 69a Abs. 5 UrhG: Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d UrhG finden auf Computerprogramme keine Anwendung. Kann man leicht übersehen.
Im Zusammenhang mit normaler Anwendungssoftware und dazu passenden Serials/ Cracks findet daher § 95a UrhG keine Anwendung. Die §§ 69a bis 69g UrhG sind lex specialis. Insbesondere geht § 69f Abs. 2 UrhG den §§ 95a ff. UrhG vor (vgl. Wandkte/ Bullinger – Grützmacher, § 69f, Rdnr. 3). Etwas anderes kann u.a. nur bei Computerspielen und anderen interaktiven Multimediawerken gelten (vgl. zu den in Betracht kommenden Überschneidungen Wandtke/ Bullinger – Grützmacher, § 69a, Rdnr. 82 – 84).
Bleibt die Frage, ob sich ein legal erworbenes Computerprogramm in eine illegale Kopie wandelt, wenn man eine nicht-autorisierte Seriennummer zum Zwecke der Freischaltung eingibt. Mit § 69f Abs. 1 UrhG ließe sich argumentieren, dass die unter Verwendung einer nicht-autorisierten Seriennummer neuinstallierte Originalsoftware nach der Neuinstallation ein rechtswidrig hergestelltes Vervielfältigungsstück darstellt. Dann würde dem Rechteinhaber ein Vernichtungsanspruch gem. § 69f Abs. 1 i.V.m. §§ 98 Abs. 2 u. 3 UrhG zustehen. Die Herstellung ist rechtswidrig, wenn die Ausschließlichkeitsrechte des 69c UrhG mißachtet werden und Schrankenbestimmungen nach §§ 69d, e UrhG nicht greifen (Schricker – Loewenheim, § 69f, Rdnr. 4.). Die Diskussion gab es schon zu Zeiten meines Studiums im Zusammenhang mit Dongles. So ist es streitig, ob es ein Recht zur Selbsthilfe des Users gibt. Die wohl h.M. geht davon aus, dass die bestimmungsgemäße Nutzung i.S.d. § 69d Abs. 1 UrhG (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen -> § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG = dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung) die Nutzung der Software mit und nicht ohne Dongle darstellt (vgl. Schricker – Loewenheim, § 69d, Rdnr. 10). Man ist sich darüber einig, dass eine Dongle-Umgehung auf keinen Fall notwendig ist, wenn der Hersteller/ Rechteinhaber sich dazu bereit erklärt, den verlorengegangenen oder fehlerhaften Dongle zu ersetzen. Gleiches dürfte im Grunde für die Seriennummer aus dem Netz gelten, will man mit § 69d UrhG argumentieren. Viele User, die nach Serials im Netz suchen, werden aber wohl nie in die Verlegenheit geraten, beim Hersteller eine ersatzweise zur Verfügung gestellte Seriennummer für ihre “legal” erworbene Software erfragen zu wollen. Aber vielleicht irre ich mich auch?
“Viele User, die nach Serials im Netz suchen, werden aber wohl nie in die Verlegenheit geraten, beim Hersteller eine ersatzweise zur Verfügung gestellte Seriennummer für ihre “legal” erworbene Software erfragen zu wollen. Aber vielleicht irre ich mich auch?”
Wohl. Ich kenne öfter das Problem, dass ein Kunde Software installieren will, deren Hersteller längst pleite ist, die Software beim Kunden aber immer noch eingesetzt wird/werden muß. Da kann man dann schlecht bei Hersteller fragen. Ähnlich bei Aufkäufen: Für die aufgekauften Produkte mag der neue Inhaber idR. gar nichts mehr machen, geschweige denn neue Seriennummern o.ä. herausgeben.
Ist eh die Frage, warum noch keiner gegen “Software mit unbekanntem Haltbarkeitsdatum” geklagt hat – ich nenne aktivierungspflichtige Software so, denn irgendwann wird der Hersteller (bspw. Microsoft mit Windows XP, Adobe, u.a.) die Aktivierungsserver für dieses Produkt abschalten. Dann kann ich meine gekaufte Sache nicht mehr ordentlich nutzen.