Vor noch gar nicht allzu langer Zeit, in einem Land, in dem man mit vielen wortgleichen Abmahnungen durchaus jede Menge Geld verdienen kann bzw. konnte, ergab eine Anfrage bei den Regierigen (Bt-Drucks. 16/3595) , dass man die Widerrufs- u. Rückgabebelehrungs-Muster der Anlage 2) und 3) zu § 14 BGB-InfoV als ausreichend erachte (Zitat: “Wie zu Frage 3 ausgeführt ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Musterwiderrufsbelehrung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird“). Wer sich einmal die gesammelten Fehler und Verbesserungsvorschläge zu Gemüte führen möchte, dem sei der Verbesserungsvorschlag des Kollegen Fröhlisch ans Herz gelegt.
Inzwischen scheint man sich angesichts der Zwangszüchtigung tausender Händler mit der Geißel des § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. <bitte, setzen Sie Ihren Informationspflichtenfavoriten ein> (unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch) eines Besseren besonnen zu haben. So findet sich seit kurzem auf der Website des BMJ ein Diskussionsentwurf samt geplanter neuer Muster. Es besteht also Hoffnung! Zwar bezifferte das OLG Düsseldorf erst kürzlich den Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf 900 EUR (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2007 – Az. I-20 W 15/07) und nahm damit entsprechenden Standardabmahnern den Wind aus den Segeln, doch will ich nicht verheimlichen, dass mir erst die Tage in einer eBay-Geschichte (Widerrufs-belehrung) ein Streitwertbeschluss im Wert von 16.000 Euronen zugestellt wurde (gleicher OLG-Bezirk).
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