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Amtsgerichtliche Entscheidungen sind mitunter eine sprudelnde Quelle famoser Kuriositäten im rechtlichen wie auch tatsächlichen Sinne. Zu Referendariatszeiten meinte einmal ein Ausbilder zu mir, dass es beim Amtsgericht häufig weniger auf die Anwendung des Gesetzes ankomme, sondern vielmehr auf die “Schweinehund-Theorie”. Das mag man nun interpretieren wie man will. 

Jedenfalls nahm ich die Tage einen Termin in einer eBay-Sache wahr. Person A (Käufer & Kläger) hatte von Person B (Verkäufer & Beklagter) etwas geliefert bekommen (vermeintlicher Privatverkauf), was laut Käufer von Anfang an Schrott war und nicht mit der Artikelbeschreibung übereinstimmte. Noch zu Anfang der Verhandlung war ich fest davon überzeugt, dass der Ausgang des Prozesses über die Frage der Beweislastverteilung entschieden würde. Die Parteien sowie Zeugen waren allesamt vom Richter  geladen worden.

Nun ja, mein Judiz ließ mich im Stich, denn ich hatte die Rechnung ohne den Commander vorne auf der Kanzel gemacht. Die Verhandlung begann damit, dass der Vorsitzende den B fragte, warum er denn bei eBay einen “Decknamen” benutze. Auf die Antwort des Beklagtenvertreters, bei dem “Decknamen” handle es sich um eine sogenannte Benutzerkennung, die bei eBay üblich sei, merkte der Vorsitzende an, ein ordentlicher  Verkäufer würde dem Verkehr immer seine Identität offenbaren und keinen Decknamen verwenden. Wer Decknamen verwende, der wolle was verbergen. Nun war der “Deckname” des A nicht viel aussagekräftiger als der des B, aber A hatte ja auch nichts verkauft.

Nach diesem Appetizer, der meine Tagesstimmung deutlich hob, beging der Beklagtenvertreter einen ziemlichen Fauxpas, indem er Lord Vader darauf hinwies, der B habe die Ware unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Als Beleg dafür führte er die Worte “ohne Garantie” am Ende der Auktionsseite unter “Einzelheiten zur Bezahlung”an. Das war natürlich ziemlicher Quatsch, denn eine Garantie hat nichts mit der Sach- bzw. Rechtsmängelgewährleistung zu tun und niemand hätte einen solchen Hinweis unter dem Punkt Zahlungshinweise vermutet. Im Übrigen ging es vorliegend um die Frage der ordnungsgemäßen Erfüllung und nicht um sich zeigende Mängel nach Gefahrübergang. Entsprechende Ausführungen meinerseits erübrigten sich jedoch, da der Hinweis auf die “Zahlungshinweise des Verkäufers” den Vorsitzenden nun dazu veranlasste, sich einmal den genauen Wortlaut anzuschauen. Dabei stieß er auf den von eBay vorgebenen Satz:

 

Keine Angaben zur Rücknahme.
Lesen Sie die Artikelbeschreibung, um mehr über Widerruf und Rücknahme zu erfahren.

 

Wo denn die Widerrufsbelehrung sei, wollte der Vorsitzende vom B wissen. B und sein Vertreter schauten ersichtlich verwirrt drein. Wieso Widerrufsbelehrung? Der Mandant sei schließlich kein Unternehmer. Im Übrigen sei ja auch schon lange die 2-Wochen Frist abgelaufen, so der Kollege hastig. An dieser Stelle gab ich ein wenig Wasser auf die knochenknackende Mühle und wies auf die Vorschrift des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB hin, wonach die Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung bis zur Verwirkung laufe. Richtig!, pflichtete Judge Dredd bei. Aber, aber, aber… der B sei doch gar kein Unternehmer! § 355 finde überhaupt keine Anwendung, wandte die Beklagtenseite erneut ein.

Das sei unerheblich, replizierte der Vorsitzende. Auch der private Verkäufer könne schließlich im Rahmen der Privatautonomnie ein Rücknahme- bzw. Widerrufsrecht einräumen. Und da am Ende der Beschreibung stehe, “lesen Sie die Artikelbeschreibung, um mehr [..] zu erfahren”, sei davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Rückgaberecht eingeräumt worden sei. Lediglich die Modalitäten seien ungeklärt, aber das ginge dann eben zu Lasten des Verkäufers. Sein Recht zur Rückgabe habe der Kläger mit Erklärung des Rücktritts ausgeübt. Die Einwendung, dass dieser Satz von eBay vorgeben werde, sorgte nur für ein Schulterzucken. Unerheblich.

Der Todesstoss erfolgte mit den Worten: “Warum erkennen Sie nicht einfach an, Herr Rechtsanwalt?” Weder die Parteien mussten sich äußern, noch wurde ein Zeuge gehört. Ich verließ sichtlich ergriffen nach diesem Durchmarsch mit meinem Mandanten, dem Kläger, den Gerichtssaal. Versenkt, auch wenn der Schuss von der Kanzel kam. Manchmal kann man wirklich nicht erahnen, wen es erwischen wird.

1 Kommentar auf “Verkaufen Sie unter einem eBay-Decknamen?”

  1. [...] Wer sich auf eBay schon eines “Decknamens” bedient, der kann gar nichts Gutes im Schilde [...]