Feed auf
Postings
Kommentare

Wer regelmäßig als Anwalt  so genannte Filesharing-Störer vertritt, der zitiert gegenüber den abmahnenden (vermeintlichen) Rechteinhabern in der gängigen familiären Störerkonstellation gebetsmühlenartig die Entscheidungen des LG Mannheim - Urteil vom 30.01.2007 – Az. 2 O 71/06 – und - Urteil vom 29.09.2006 – Az. 7 O 76/06. Über den weiteren Verlauf entscheidet zumeist die Risikofreudigkeit des Mandanten.

Nun haben jüngst das LG München I - Urteil vom 04.10.2007 – Az. 7 O 2827/07 – und brandaktuell das OLG Frankfurt – Beschluss vom 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07 – in ihren Entscheidungen explizit Bezug auf die Begründungen des LG Mannheim genommen und entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht zur Überwachung seines Zugangs hinsichtlich potentieller Rechtsverletzungen durch Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet ist. Wer die Begründung liest, dem fällt auf, dass die Gerichte endlich konsequenter die Vorgaben des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 19.04.2007 – Az. I ZR 35/04 – Internetversteigerung II – und Urteil vom 11.03.2004 – Az. I ZR 304/01 – Internetversteigerung I - aufgreifen und umsetzen. In der Folge steht das LG Mannheim in der “engen” Störerkonstellation mit seinen sehr differenzierten und sachgerechten Entscheidungen nicht mehr alleine dar. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Im “Störfall” kann auch in Mannheim oder in Frankfurt der Schuss nach hinten losgehen; einen Störer-Freifahrtschein gibt es dort nicht, wie die Entscheidungen des LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 – Az. 7 O 65/06 und Urteil vom 29.09.2006 – Az. 7 O 62/06 – sowie LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.02.2007 – Az. 2-03 O 771/06, belegen. Insbesondere die beiden haftungsbejahenden Entscheidungen aus Mannheim setzen einem die einschlägigen Abmahner gerne entgegen, unterschlagen aber dabei, dass den Entscheidungen nicht Sachverhalte mit nahen Familienangehörigen als unmittelbar Handelnde zugrunde lagen, sondern vielmehr Fälle, in denen im privaten Umfeld (= kein Dienstanbieter) einem zu weiten potentiellen Nutzer-/Verletzerkreis der Zugang völlig unkontrolliert eröffnet wurde.

Wer in Hamburg als Störer landet, dürfte nach wie vor - unabhängig vom Vortrag – verloren sein, da dort die Störerrechtsprechung in eine Richtung läuft, die ziemlich klar der Rechtsprechung des BGH (Internetversteigerung I + II) widerspricht (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 – Az. 308 O 139/06). In seinem Beschluss vom 27.12.2006 – 308 O 832/06 stellte das LG Hamburg fest, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten immer die Möglichkeit berge, dass von dem Dritten Rechtsverletzungen begangen werden. Dies löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus. Auf den ersten Blick wirkt dies einleuchtend, da der BGH in seinen Entscheidungen stets von Prüfpflichten und Zumutbarkeitskriterien spricht. In der gerichtlichen Praxis dreht es sich letztlich immer um den Punkt der Zumutbarkeit etwaiger Pflichten. Dabei wird gerne außer acht gelassen, dass der BGH etwaige Verpflichtungen davon abhängig gemacht hat, dass nichts Unmögliches verlangt und ein ansonsten legitimes (Geschäfts-)modell nicht gänzlich in Frage gestellt wird. In seinem aktuellsten „Groß-Störer-Urteil“ vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay - stellt der BGH explizit auf die “wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht” des Internetauktionshauses ab und stützt darauf Prüfpflichten. Gleichzeitig führt er aus, dass alleine die Bereitstellung des Mittels (in dem Fall: Auktionsplattform) nicht schon Prüfungspflichten des Betreibers begründe.

Genau dies verlangt aber Hamburg in einschlägigen Foren- und/ oder Blogentscheidungen immer wieder. Das Gericht bejaht faktisch eine Störerhaftung vor Kenntnis von der Rechtsverletzung und verlangt dier Erfüllung von Prüfpflichten, die praktisch eine komplette inhaltliche Vorabüberprüfung zur Folge haben und weder vom Gesetzgeber noch BGH so gewollt sind (vgl. das weitgehende BGH-Forenhaftung-Urteil vom 27.03.2007 – Az. VI ZR 101/06, in welchem der BGH jedoch Kenntnis von der Rechtsverletzung voraussetzt).

Die haftungsbegründenen Filesharing-Störerentscheidungen wirken häufig abgeschrieben und stützen sich in ihrer Argumentation auf Pseudo-Schutzmaßnahmen wie “Benutzerkonten”, eigene „Login“ Kennung samt Passwort, individuelle Nutzungsbefugnisse, Portsperren, etc. Wer sich mit der Technik auseinandersetzt, dem wird schnell klar, wie sinnfrei diese Kataloge sind, bietet sich doch in Anbetracht der Vielzahl denkbarer Rechtsverletzungen nicht ansatzweise die Möglichkeit einer effektiven (inhaltlichen) Kontrolle, die im Übrigen ohne Anhaltspunkte auch rechtlich nicht ohne weiteres zulässig ist.

Faktisch sieht es so aus, dass beim Linesharing immer einer “der Dumme” ist, nämlich der Vertragspartner des TK-Providers. Technisch steht in der Regel in einem Haushalt nur ein DSL-Port zur Verfügung. Dass eine Störerhaftung insbesondere im familiären Umfeld  bejaht wird, in dem grundsätzlich  anderen Angehörigen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, erscheint nicht sachgerecht, wenn sich dem Anschlussinhaber zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für etwaige Rechtsverletzungen geboten haben. Dies muss zumindest für die Konstellation gelten, in welchen der Anschlussinhaber für (vermutete) Verfehlungen volljähriger Angehöriger in Anspruch genommen wird. Bei Minderjährigen dürfte auf die Einsichtsfähigkeit der Kinder und ggf. besondere Aufklärungspflichten, regelmäßige Gespräche und Überprüfungen der Datenträgerinhalte abzustellen sein. So führt das LG Mannheim aus, dass die Eröffnung des Internetverkehrs ggf. eine Einweisung voraussetzt, im Zweifelsfall sei nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners sei jedoch ohne konkreten Anlass nicht zumutbar (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 – Az. 7 O 76/06). Dieser Ansicht hat sich nun das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07) ohne Einschränkung angeschlossen. Jedenfalls zieht nach Ansicht des OLG die Argumentation des LG Hamburg nicht, dass alleine der Umstand häufiger Urheberrechtsverletzungen im Internet, dem Anschlussinhaber einen Anlass gebe, nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Internetnutzung zu überwachen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene im Übrigen auch vorgetragen, er habe seiner Ehefrau und seinen Kindern eigene Nutzerkonten zur Verfügung gestellt, das schlagende Argument dürfte dies jedoch nicht gewesen zu sein, da das OLG diesen Umstand nur am Rande erwähnt.

Eine ähnliche Linie wie Mannheim und Frankfurt lässt das LG München I - Urteil vom 04.10.2007 – Az. 7 O 2827/07 in der sog. “Arbeitgeber”-Störerentscheidung erkennen.  In dem konkreten Fall betrieb angeblich der Volontär eines Radiosenders (Ermittlungsverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt) ausgiebig Filesharing über den Internetzugang des Senders. Der Volontär genoss darüber hinaus eine besondere Vertrauensstellung, da ihm die Pflege der Internetpräsenz des Senders oblag. Die Richter entschieden, dass es dem Sender ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zumutbar gewesen sei, den mit der Pflege beauftragten Volontär manuell zu kontrollieren oder durch bestimmte Filterprogramme bzw. eine Firewall zu beschränken. Damit deutet vieles darauf hin, dass auch München eine Störerhaftung des Anschlussinhabers mangels Zumutbarkeit der Überprüfung als nicht gegeben ansieht, sofern der vermutete Verletzer eine besondere Vertrauensstellung genießt. Nebenbei bemerkt geht aus dem Tatbestand des Urteils hervor, dass der in Anspruch genommene Sender mitunter als Beweismittel für die Sinnlosigkeit etwaiger Sperren ein Sachverständigengutachten vorlegte (Zitat: “Im Übrigen sei die technische Unterbindung der Installation von Filesharing-Systemen technisch unmöglich, was sich aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. [...] ([...]) ergebe“).

Eine Sache gilt es allerdings noch zu berücksichtigen: Damit der Anschlussinhaber überhaupt in die Rolle des bloßen Störers rutscht, verlangen die Gerichte ohne Ausnahme, dass der Inanspruchgenommene darlegt, wieso er als Täter nicht in Betracht kommt. Diese so genannte sekundäre Darlegungslast darf allerdings nicht zu weit interpretiert werden. Der Anspruchsteller muss nach wie vor alle Voraussetzungen seiner Rechtsposition beweisen, der Störer muss ihm aber insoweit entgegenkommen, indem er auf Dritte in seinem Umfeld verweist und darlegt, dass er selbst kein Täter ist.  Praktisch ist es einem Anschlussinhaber nur selten möglich, die erhobenen Vorwürfe hinsichtlich zurückliegender Rechtsverletzungen zu überprüfen. Damit erschöpft sich seine Darlegungslast in dem bloßen Verweis auf in Frage kommende Dritte (so auch in dem Frankfurter Fall). Geht der Verletzte nun gegen den Dritten vor, so läuft die Sache auf ein Ping-Pong Spiel hinaus. Sofern nicht Material auf dem Rechner des Dritten sichergestellt bzw. beschlagnahmt wird, scheitert der Anspruchsteller zumeist an der ihm nach wie vor obliegenden Beweislast, sofern der Dritte die Tat bestreitet. Im Übrigen darf auch das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 ZPO nicht außer acht gelassen werden. Nach alle dem bleibt festzuhalten: Neben den Entscheidungen des LG Mannheim lassen sich nun in einigen Filesharing-Störerkonstellationen auch die Schwergewichte Frankfurt und München zitieren.

2 Kommentare auf “Filesharing & Störer – OLG Frankfurt auf Mannheimer Linie!”

  1. Brandau sagt:

    Wobei sich eine Führung des Prozesses meist nur für jemanden lohnt, dem das tatsächlich ein Anliegen ist. Die Kosten werden bei Ausschöpfung aller Verteidigungsmöglichkeiten schnell sehr hoch, insbesondere wenn Gutachten eingeholt werden. Die meisten spekulieren ja darauf gar nicht erst verklagt zu werden. Dabei helfen allerdings die Urteile, weil sie die Klage für die Musikindustrie gefährlicher machen.