Momentan geistert eine Powerpoint-Präsentation durch das Netz, die aus dem Hause einer deutschen Copyright-Enforcement Agency herrühren soll. Inwieweit die Präsentation wirklich valide ist, steht bislang noch nicht fest.
Vor zwei Tagen berichtete bereits Gulli:News über die Slides. Rein vorsorglich hebe ich mahnend den Finger und weise darauf hin, dass jedenfalls ein direkter Link auf die Präsentation - “öffentliches Interesse” hin oder her – als ein – bitte nicht weinen – Urheberrechtsverstoß bewertet werden könnte (sofern die Präsentation die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht oder verwandte Schutzrechte tangiert sind und jemand Ansprüche anmeldet).
Sollte die Echtheit bestritten werden, dürfte der von der Berichterstattung Betroffene allerdings wohl kaum Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung anmelden. Bleiben Äußerungsrecht (insb. Probleme rund um das Thema Verdachtsberichterstattung) und UWG. Letzteres ist insbesondere problematisch, wenn Rechtsanwälte zu euphorisch über angebliche Umstände im Kollegenkreis berichten, ohne eine gewisse (standes- und äußerungsrechtliche) Distanz zu wahren.
Bei Echtheit könnte das Dokument sowohl straf- als auch berufsrechtlich von einiger Brisanz für etwaige beteiligte Kanzleien sein. Was besonders übel aufstößt, ist die beispielhafte Rechnung auf den Seiten 26-27, die sich an dem obligatorischen “Angebot zur zivilrechtlichen Erledigung” diverser Kanzleien in Höhe von 450,– EUR orientiert. Kollege Vetter berichtet ebenfalls. Ca. 25% der Betroffenen sollen laut der Präsentation komplikationslos bezahlen.
Wieso das Eisen für ggf. beteiligte Rechtsanwälte sehr heiß werden könnte, kann den Slides 117 – 122 meiner Powerpointpräsentation “Das Filesharing-Mandat” vom 03.09. entnommen werden. Kammern für Urheberrechtssachen bewerten entsprechende Einwendungen leider zu häufig als eine Behauptung “ins Blaue”. Wenn man jedoch sieht, mit welcher Geschwindigkeit die Aktenzeichen verschiedener Kanzleien ansteigen, dann könnten auch dem letzten Dösel Zweifel kommen, ob die angeblich nach Streitwert entstandenen oder geschuldeten Anwaltskosten wirklich entstehen.
Vielmehr könnte man den Eindruck gewinnen, dass vermeintlichen “Rechteinhabern” niemals Honorarrechnungen nach dem behaupteten Gegenstandswert i.S.d. § 10 Abs. 1 RVG gestellt werden. Und möglicherweise wird auch nicht wie oft in Abmahnungen behauptet nach §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. 2300 VV RVG (1,0 – 1,3 bei Gegenstandswert X) abgerechnet, sondern man könnte doch glatt angesichts des wortgleichen Massengeschäfts vermuten, dass (bestenfalls) abweichende (außergerichtliche) Honorarabsprachen nach § 4 Abs. 1 RVG zwischen abmahnenden Kanzleien und angeblichen “Rechteinhabern” bestehen.
So eine außergerichtliche (niedrigere) Honorarabsprache nach § 4 Abs. 1 RVG ist ja grundsätzlich nicht verwerflich. Sie ersetzt sogar zunehmend die Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG im außergerichtlichen Streit. Verwerflich wäre allerdings, wenn man gegenüber dem Abgemahnten nicht erwähnt, dass etwaige behauptete Kosten nur “fiktiv” sind und in dieser Form niemals in Rechnung gestellt werden.
Angenommen jemand nimmt als Abgemahnter die oft in Abmahnungen zu findende Behauptung angeblich entstandener Kosten als bare Münze und tätigt aufgrund der Drohgebärde ”geschuldete Anwaltskosten” (siehe z.B. das Schreckgespenst der erfolgreichen Durchsetzung von knapp 5.800,- € in der Sache LG Köln, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 28 O 889/08; Berufung läuft) eine Vermögensverfügung , obwohl die behaupteten Kosten aufgrund einer anderweitigen Absprache zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber nur fiktiv sind und niemals entstanden sind oder entstehen werden, dann wird der Verfügende getäuscht (und ggf. unter Druck gesetzt). Und wenn man das im größeren Stil planmäßig angelegt betreibt und darüber hinaus vielleicht auch noch eine “Gewinnbeteiligung” verspricht, dann könnte das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit .. und wieviele brauchte man dafür noch gleich.. 1, 2 ach ja .. 3.. das Merkmal einer BANDE erfüllt sein. Nun gibt es sowohl nach BRAO als auch BORA durchaus die Möglichkeit, bei besonderen Umständen im Einzelfall nach Mandatsbeendigung auf entstandene Gebühren zu verzichten oder diese zu ermäßigen, aber planmäßig angelegt ist das unzulässig. Kickbacks oder sonstige Beteiligungen am Honorar sind grundsätzlich nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO unzulässig.
So stelle sich jeder folgende Kontrollfrage: Wenn serienmäßig Vergleiche über einen pauschalen Abgeltungsbetrag X geschlossen werden, und zugleich über mehrere Seiten vorgerechnet wird, dass angeblich Gebühren in Höhe X entstanden sind, die diesen vergleichsweise vorgeschlagenen Abgeltungsbetrag (inklusive Lizenzschaden) um mindestens 1.000,- € oder mehr übersteigen, glaubt dann wirklich noch irgend jemand, dass im nachhinein eine Rechnung i.S.d. §§ 10 Abs. 1 RVG und 23 BORA über den verbliebenen Differenzbetrag von 1.000,- € in jedem Einzelfall gestellt oder jemals vom “Rechteinhaber” bezahlt wird? Richtig mulmig wird es, wenn der “Rechteinhaber” nicht einmal mehr selbst auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen klagt, sondern die abmahnende Kanzlei aus “abgetretener Forderung” im eigenen Namen Kostenansprüche gerichtlich geltend macht. Na ja, aber vielleicht sind ja diese Gedankengänge auch völliger Quatsch und die mutmaßlichen ”Rechteinhaber” überweisen jeden Monat ein paar Millionen EURO an ihre “Partner” oder entsprechende Rechnungen hängen “in der Luft”.
Was da möglicherweise drohen könnte, scheint eine Kanzlei derweil durchaus reflektiert zu haben. In den von ihr verfassten Abmahnungen ist im Gegensatz zu vielen anderen Abmahnungen unter Bezugnahme auf das Angebot zur Erledigung bei Zahlung der Summe X von “bislang entstandenen“ Aufwendungen und Schäden die Rede. Wie wir Juristen wissen, kann der Wortlaut sehr entscheidend sein. Die üblichen “beispielhaften Abrechnungen” nach Gegenstandswert X sucht man auch vergebens. Vorbildlich. Da es für Laien nicht ganz einfach ist, zu verstehen, in welchem Verhältnis (erstattungsfähige) Gebühren für eine Abmahnung entstehen, anliegend ein Schaubild.

Sehr interessante Ausführungen!