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Die Tage stolperte ich beim Überfliegen des UniSpiegel-Artikels  “20.000 Mittelfinger, da gehst Du durch die Hölle“ über den literarischen Meilenstein der Casting-Show Gewinner Markus Grimm und Martin Kesici mit dem catchy Titel ”Sex, Drugs & Casting-Shows”.

“Aufgeschrieben” (Protokollführer?) wurde das Drama von Patrick S. Berger. Einmal zu Amazon rübergeklickt, wurde ich auch gleich fündig. Nachdem mir Amazon dann vorgestern noch freudig mitgeteilt hatte, die Lieferzeit habe sich verkürzt, klingelte heute früh der Postbote. 

Warum schreit dieses Mädchen meinen Namen so unglaublich laut? Warum heult und lacht sie zugleich? Warum zieht sie verzweifelt ihr T-Shirt hoch und zeigt mir ihre nackten Brüste, auf denen mein Name steht?

Kesici/Grimm, Sex, Drugs & Casting-Shows, S. 11.

Diese einleitenden Sinnfragen des ersten Kapitels stellen sich sicherlich auch viele Jurastudenten beim täglichen Heizungs-Meeting vor dem juristischen Seminar. Möglicherweise stellt sich auch der schöne Zwirbelbartholomäus Ingo Lenßen der SAT-1 Satiresendung Richter Alexander Hold nach einem anstrengenden Drehtag diese Frage?  Nun, nachdem ich diese drei Sätze gelesen hatte, habe ich meine Fragen erst einmal hinten angestellt und 370 Seiten große Buchstaben (gutes griffiges Papier, Schätzelein, kein billiges Loseblatt) übersprungen. Denn den Warenkorb-Klicker für 17.90 € hatte nicht etwa eine nervöse Zuckung ausgelöst, sondern vielmehr die Äußerung des Künstlers GrimmDie letzten 80 Seiten sind Originalverträge [..]“. Nachgezählt sind es zwar nur 48 Seiten, aber egal, für 17.90 € will ich nicht kleinlich sein. Formularbücher zum Urhebervertragsrecht gibts ja sonst nur selten für unter 100,– EUR. Ich bin mal gespannt, ob das Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung etwas an dem Titel dieses Fachliteratur-Schnäppchens auszusetzen hat. Andererseits dürften die Verträge schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben, denn Kesici gewann Star Search (SAT1) 2003 und Grimm Popstars (Pro7) im Jahr 2004.

Optisch stechen die Verträge sofort hervor, denn im Anhang ändert sich die Schriftgröße auf minimalistische 8 (typisch Juristen!). Beim Durchlesen sind es dann gefühlte 80 Seiten im Nearly-Pixiebuch-Format. Im Endeffekt sind es zwei Künstlerexklusiv-Verträge mit Anhang und eine “Vereinbarung”, einmal zwischen Cheyenne Records und dem Künstler, ja.. welchem eigentlich? Der Künstler ist geschwärzt.. und einmal zwischen der Polydor-Island Group und einem weiteren schwarzen Künstler.

Wat isn denn ne’ Künstlerexklusiv-Vertrag? Wird ein solcher (nicht nur in der Musikbranche üblicher) Vertrag zwischen Künstler und Produzent und/ oder Tonträgerhersteller abgeschlossen, dann verpflichtet sich der Künstler i.d.R. dazu, sämtliche Rechte an seinen Darbietungen (für lange Zeit) exklusiv auf einen bestimmten Tonträgerhersteller  zu übertragen. Zugleich werden dem Tonträgerhersteller für eine (allumfassende) Auswertung ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt.  Es handelt sich dabei um einen Vertrag sui generis, denn er enthält Elemente unterschiedlicher Vertragstypen. Dem “in dubio pro auctore”-Grundsatz und den bösen “unbekannten Nutzungsarten” vorbeugend, lassen sich in den meisten Verträgen - neben zahlreichen Optionsrechten der Produzenten – lange Listen zu allen erdenklichen Nutzungsarten und Formaten finden.

Neben den üblichen Auswertungsrechten wurden in den letzten Jahren zunehmend auch umfassende, die Persönlichkeit des Künstlers betreffende Rechte in die Verträge geschrieben. Dieser Trend ist aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Da Tonträgerzahlen rückläufig sind, liegen die eigentlichen monetären Interessen schon seit längerem im 360-Grad-Klimbim und Merchandising rund um das ”Künstler-Brand”.  Für die Teilnehmer der handelsüblichen Casting-Formate sind da mitunter nur eine 2. Klasse Bahnfahrt und ein 4-Sterne Hotel (exklusive Mini-Bar *g*) drin, zur Verfügung steht der Künstler häufig unentgeltlich, bestenfalls mit Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen (vorbehaltlich gesonderter, mit dem Vorschuss zu verrechnender UMSATZBeteiligungen an Verwertungen. Umsatz ist übrigens nicht gleich Gewinn und viele Künstler wundern sich später, dass aus dem Produzenten-Euter kein dauerhafter Goldstrom fließt). Gagenzahlungen für Interviews etc. werden vom Künstler gerne abgetreten (vgl. Kesici/Grimm, Sex, Drugs & Casting-Shows, S. 391). Über das Recht am eigenen Bild kann der Künstler in vielen Fällen auch nicht mehr bestimmen (z.B. a.a.O., S. 392).

Wer mal detaillierter einen Abstecher in das Musikrecht machen möchte, dem sei für nur 25,– EUR  “Musik & Moneten” von Lyng/ v. Rothkirch/ Heinz ans Herz gelegt. Da kann man mitunter mehr rausziehen als aus  diversen 900-Seiten Wälzern zum Urhebervertragsrecht. Da AGB (entsprechende Verträge sind der AGB-Kontrolle zugänglich!) durchaus urheberrechtlich schützenswert sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 – Az. 6 U 193/08), frage ich mich, was wohl der Urheber bzw. Rechteinhaber dieser abgedruckten AGB zu dem “Großzitat” sagen wird. Ob er an der Auswertung beteiligt ist? Oder möglicherweise erst an einer späteren Gewinnabschöpfung? Interessiert es ihn überhaupt? 

Als Bonus gebe ich mir heute Abend den “Gastkommentar von Annemarie Eilfelds Vater”. Die blonde BILDblume darf selbst noch nicht reden.

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