Im Nachgang zum Thema “Abmahnschutzpakete” erlaube ich mir, auf einen lesenswerten Beitrag von Dr. Damm hinzuweisen, der die wesentlichen Probleme von “vorbeugenden Unterlassungserklärungen” kurz zusammenfasst.
Aus meiner Sicht ist schon der Begriff “Abmahnschutzpaket” irreführend, da Betroffene durch entsprechende (wohl pauschal abgerechnete) Mandatierungen nicht vor Forderungen des jeweiligen Rechteinhabers “geschützt” werden. Einen “Schutz” gibt es nicht. Bestenfalls lassen sich vorbeugend eigene Anwaltskosten deckeln und der gegnerischen Geschäftsgebühr kann (ein Teil) des Gegenstandswertes entzogen werden (in Bezug auf einen möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruch). Nach meiner Erfahrung übersieht leider die Hälfte, dass es noch einen Auskunftsanspruch gibt, der im Urheberrecht ebenfalls mit einem nicht unerheblichen Gegenstandswert behaftet sein kann. Und dieser Anspruch besteht unstreitig (jedenfalls nach der Umsetzung der Durchsetzungs-RL) grundsätzlich auch gegenüber einem “bloßen” mittelbaren Störer.
Da reicht es nicht, eine Unterlassungserklärung zu übersenden mit dem kongenialen Satz “Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übersende ich Ihnen eine Unterlassungserklärung. MFG”. Wer sowas empfiehlt, der hat nicht alle Latten stramm. Je nach Lagerung des Einzelfalls kann es sinnvoll sein, vorbeugend zu agieren, aber diesen Schritt sollte man sich gut überlegen und die (möglichen) Konsequenzen bis zum Ende durchspielen. Vor allem wenn eine Täterschaft in Betracht kommt, sollte man die Vor- und Nachteile profilaktischer Unterlassungserklärungen sehr genau abwägen. Außerdem kann man gar nicht oft genug betonen, welch drastische Folgen der Verstoß gegen ein Unterlassungsversprechen haben kann. Ich kann nur jedem Kollegen empfehlen, gegenüber dem Mandanten explizit mehrfach (schriftlich) zu betonen, dass auch eine Haftung für Erfüllungsgehilfen und/ oder sonstige Dritte, die den Anschluss mitnutzen, gegeben sein kann. Und die Kerntheorie sollte ebenfalls verständlich erklärt werden. Mandanten hängen gerne am Wortlaut der Erklärung.
Dass die Leute inzwischen auf diesen vorbeugenden “Paket”-Quatsch anspringen, sehe ich an den Zugriffszahlen unter dem Suchstichwort “Abmahnschutzpaket”.
Wo wir gerade beim Thema Irreführung sind. Ich halte es ebenfalls für sehr bedenklich, wenn ein Rechtsanwalt bei der Gestaltung von Vertragswerken (insb. AGB) mit obskuren “Haftungsgarantien” wirbt. Zum einen untergräbt der Rechtsanwalt (ohne gesonderte Vereinbarung) damit seine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und enthaftet diese möglicherweise (im Innenverhältnis) je nach Anpreisung (wegen eines grob fahrlässigen/ vorsätzlichen Verstoßes gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen) komplett (zum Nachteil des Mandanten). Zum anderen wird damit regelmäßig gegen das (wettbewerbsrechtliche) Verbot von Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen.
Nun scheinen sich viele Kollegen zu denken, “ist mir doch egal, ich werbe insoweit ja nicht gegenüber Endverbrauchern, sondern gegenüber Unternehmern”. Das macht diesen Blödsinn aber nicht richtiger. Besonders skuril wird es, wenn man in die AGB bzw. “Garantiebedingungen” solch werbender Kollegen reinschaut. Da gibt es dann bei “berechtigten Forderungen” mehr oder weniger eine Kostenübernahmegarantie für die 1. Instanz u.ä.
Was soll man zu solchen “Konstrukten” noch sagen?
Im Übrigen ist auffällig, dass immer mehr Kollegen in einer Grauzone agieren, indem sie mit ”Resellern” von Rechtsdienstleistungen zusammen arbeiten. Die “externe” Gesellschaft wirbt und verkauft mitunter das entgeltliche “Paket”, der Anwalt arbeitet (wirtschaftlich unabhängig – jedenfalls offiziell – als der eigentliche Sachbearbeiter an dem Fall). Aus meiner Sicht hat das RDG das Ganze noch verkompliziert, aber versicherungstechnisch hat die erhöhte Untergrenze von 2.500.000 € je Schadensfall bei Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 59j Abs. 2 BRAO durchaus ihren Sinn. Im Zweifelsfall will es dann nämlich niemand gewesen sein, sondern es wird auf die juristische Person und deren “Garantiezusage” verwiesen. Entsprechende Verpflechtungen sind klar darauf angelegt, die erhöhten Anforderungen an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu umgehen.
Überhaupt greifen alle möglichen Formen von “Rechtsberatung light” unter Verstoß gegen das RDG immer mehr um sich. Dass dies nicht unbedingt zum Vorteil der Rechtspflege ist, merkt man daran, dass man nicht selten die ersten 10 Minuten in einem Beratungsgespräch damit beschäftigt ist, den Leuten irgendwelche irreführenden oder auf den eigenen Fall unzutreffend übertragenen Infos auszutreiben. Folgt man den Spuren über diverse Webseiten, Foren u.ä., erinnert das Ganze häufig an den “Knallzeugen”.