Bekanntermaßen donnerte dem Kollegen Stadler (Internet-Law Blog) letzte Woche aufgrund seiner Äußerungen und Schlussfolgerungen zum Thema “Anwaltskosten” , eine Abmahnung mit Ausrufezeichen des Anwalts ins Haus, dessen mutmaßliches Fax über Kostenstrukturen im automatisierten Abmahn-Business seit knapp 2 Wochen die Runde via WikiLeaks macht und Stadlers Aufhänger war (siehe auch zu dem Thema der vorherige Beitrag).
Hinsichtlich der Abmahnung Stadlers scheint der von dem Posting betroffene Rechtsanwalt dem (durchaus sinnvollen) Grundsatz zu folgen, dass man selten in eigener Sache ein guter Rechtsanwalt ist. Darum hat er mit seiner Interessenvertretung einen weiteren Kollegen beauftragt. Nun streiten sich die Gemüter darüber, ob der abmahnende Kollege nicht ein wenig über das Ziel hinaus geschossen ist.
Stadlers Gegner scheint die Sache jedenfalls 250.000,- € Wert zu sein, was den Streitwert anbelangt. Bei diesem Streitwert würde das volle Prozesskostenrisiko (Gerichtsgebühren sowie Anwaltskosten bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung) über 2 Instanzen (ohne besondere Auslagen) kostengünstige 38.271,13 € (inkl. Ust.) betragen. Da beide Seiten vorsteuerabzugsberechtigt sein dürften, kann man von den Anwaltskosten noch 19% abziehen. Endet die Sache schon vor dem Landgericht 1. Instanz, steht der Tacho bei 17.525,- € (inkl. USt.). Alles in allem schöne Summen, sollte dieser Streitwert im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung so stehen bleiben.
Der auf Äußerungsrecht spezialisierte Kollege Kompa gibt nun Stadler via Telepolis Rückendeckung. Dort wurde heute der Artikel “Massenabmahner im Zwielicht” veröffentlicht. Die rechtlichen Ansichten mag man im Einzelnen teilen oder nicht, jedenfalls wird die Problematik als solche noch einmal nachgezeichnet.
Derweil hat an anderer Stelle der Gerichtsvollzieher oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Parteibetriebs eine Einstweilige Beschlussverfügung des LG Köln mit Datum vom 25.11.2009 – Az. 31 O 688/09 zugestellt. Kollege Solmecke sowie den RAe Wilde & Beuger als GbR wird mit der Verfügung untersagt, bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu treffen. Der Antragssteller, eine Kanzlei aus dem Filesharing-Abmahnbusiness, die ihrerseits erst kürzlich öffentlich Stellung in einem Blog bezog, scheint mit den Verbotswünschen nur zum Teil beim LG Köln durchgedrungen zu sein. Schon in der Verfügung erfolgte eine Kostenquotelung von 2/5 zu 3/5 (Gegner./.Solmecke+W&B). Möglicherweise wollte da jemand mit dem Kopf durch die Wand. In Köln erhält man manchmal auch (vor Erlass) eine Rückmeldung darüber, ob ein Antrag zu weit gefasst ist oder nicht. Wenn ich mir den (zensierten) Beitrag von Solmecke anschaue, scheint das Verbot eine Überschrift sowie zwei Sätze zu betreffen.
Die entsprechenden Passagen wurden dabei im Rahmen der summarischen Prüfung offensichtlich nicht als äußerungsrechtlich bedenklich qualifiziert, sondern vielmehr als unsachgemäße Werbung i.S.d. § 43b BRAO und als Verstoß gegen das UWG. Hierzu wurde bereits witzigerweise die Frage aufgeworfen, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Kanzleien bestehen kann, die bekanntermaßen in Sachen Filesharing-Abmahnungen völlig entgegengesetzte Interessengruppen vertreten. Das ist eine Frage der Aktivlegitimation (§§ 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) . Die Hürde ist zwar nach der Rechtsprechung des BGH nicht sonderlich hoch, aber es ist ein Handeln auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt erforderlich. Entscheidend für den Vergleich ist hierbei die Ausgangslage des “werbenden” Unternehmens (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler, § 2, Rz. 63.)
Möglicherweise rückt die Kammer im Fall des Widerspruchs ja wieder von ihrer summarischen Ansicht ab. Laut Solmecke hat nun W&B ihrerseits eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hinsichtlich der 3/5 zu prüfen. Bei so vielen beauftragten Anwälten wird es langsam kompliziert.
Update 1/12/09:
Inzwischen meldet sich nach dem Bericht der Sueddeutschen Zeitung auch die Finanical Times Deutschland zu Wort. In dem Artikel äußert sich u.a. der Geschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins:
Wenn ein Anwalt beauftragt ist, Rechtsverletzungen abzumahnen, ohne dass sein Mandant ihm dafür in jedem Fall Honorar schuldet, ist das eine unzulässige Vergütungsabrede, abgesehen von rechtmäßigen Erfolgshonoraren in ganz wenigen Fällen.
Stadlers Gegner will das mutmaßlich aus seinem Haus stammende Fax nicht weiter kommentieren. Laut Financial Times soll er aber folgendes gesagt haben:
Richtig ist vielmehr, dass wir nur Anwaltskosten geltend machen, die in Rechnung gestellt und bezahlt werden.
Auch die Piratenpartei hat Erkenntnisse über “Abmahner” gesammelt und vermeldet, was wir bislang noch nicht wussten. Deutsches Recht gilt auch für Rechtsanwälte. Iss doch kloar, liebe Freibeuter.
Der Streisand-Effekt erinnert mich mal wieder an einen Stein, der in einen Tümpel plumpst. Die damit einhergehenden konzentrischen Kreise enthalten Informationen. Je weiter sich die Wellen vom Einschlag entfernen, umso verschwommener schimmert der Kern der Ursprungsinformation noch durch. Und irgendwann schwimmt dann auf der konzentrischen Welle viel Mist mit, denn der Tümpel ist niemals sauber.