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Wie wir hoffentlich alle wissen, sind Urheberrechtsstreitigkeiten bei allen standardtisierten  RSV von der Deckung gemäß den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ausgenommen. Angesichts der Filesharing-Massenabmahnungen schlagen die Versicherungen sicherlich auch drei Kreuze, dass ein solcher Ausschluss existiert.

Da viele Mandanten ihre Versicherungsbedingungen überhaupt nicht kennen, geschieht es regelmäßig, dass sie völlig vor den Kopf gestoßen sind, wenn man ihnen eröffnet, dass ihnen in ihrem Fall die Versicherungskarte nicht weiterhelfen wird. Im Regelfall sinkt die Streitlustigkeit nach dem Hinweis merklich.

Den Vogel schoss vor wenigen Tagen ein Ratsuchender ab, der nach entsprechender Belehrung fluchtartig die Räumlichkeiten verließ und lautstark ankündigte, er werde jetzt zur “Filiale” eine Straße weiter gehen und gleich mit ”dem Mann von der Versicherung” zurückkehren. Er habe schließlich auf dessen Empfehlung extra ein Rechtsschutzpaket mit “Internet” gewählt. Die Drohung blieb glücklicherweise eine leere. Erwartungsgemäß tauchte der Makler nicht auf.

Da seit geraumer Zeit immer mehr Rechtsschutzversicherungen mit “Hotlines” (teilweise 24h!) werben, sind sie auch bei rechtlichen Streitigkeiten für viele Rechtsschutzversicherte die erste Anlaufstelle für rechtlichen Rat. An diesem Punkt stehen die Versicherungen vor einem Dilemma, welches Rechtsdienstleistungsgesetz lautet. Als Bypass fungieren “Kooperationsanwälte”, die mal mehr, mal weniger abhängig, im Hintergrund agieren und telefonische Beratungen für die Versicherung Versicherungsnehmer leisten. Die Kosten trägt üblicherweise die Versicherung.

In die Diskussion zur Frage der anwaltlichen Unabhängigkeit und möglicher Interessenkollisionen, will ich erst gar nicht einsteigen.

Nun ist es bei mir schon zum wiederholten Mal, so auch heute, vorgekommen, dass eine Rechtsschutzversicherung ihrem VN nach einer (telefonischen) Schadensmeldung aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung zwar die Deckungszusage unter Verweis auf die ARB verweigerte,  zugleich aber aus “Kulanz” anbot, den Kunden mit der nachgeschalteten Anwaltshotline zum Zwecke der “Erstberatung” zu verbinden.

Ich frage mich immer, welche arme Sau um 4 Uhr nachts bei den 24Std-Hotlines Rechtsberatung leisten muss bzw. wer da eigentlich noch anruft. Egal, jedenfalls haben mir nun schon mehrere Mandanten berichtet, Ihnen sei eine “modifizierte” Unterlassungserklärung am Telefon diktiert worden. Gerne wird dann noch in Filesharing-Fällen  pauschal empfohlen, 100,- € zu zahlen oder die Sache auszusitzen. Das Ergebnis landet dann nicht selten aufgrund von Nachwehen bei einem Anwalt vor Ort.

Bemerkenswert ist in allen Fällen, dass ganz konkrete Handlungsempfehlungen ausgesprochen wurden, ohne dass irgendein Schriftstück gesichtet wurde. Interessenten mögen versuchen, entsprechenden “Hotlines” ein Schriftstück zukommen zu lassen. Das wird in den meisten Fällen nicht gelingen. Und eine schriftliche Bestätigung wird es auch nicht geben.

Die Versicherung wähnt sich mangels Versicherungsschutz leistungsfrei. Solche Fälle werden schließlich – obwohl nicht versichert - an den nachgeschalteten Rechtsanwalt, dessen Kosten übernommen werden, weitergeleitet. Mir scheint, als würden die entsprechenden Kollegen und sonstigen Beteiligten nicht immer reflektieren, dass mit jedem der “vermittelten” VN ein Mandatsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zustande kommt.

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