Ist auf den I. Zivilsenat des BGH unter dogmatischen Gesichtspunkten doch noch Verlass? Grundsätzlich bin ich sehr vorsichtig, was Presseerklärungen von Gerichten anbelangt. Auch bei Meldungen der Pressestelle des BGH. Es wird genügend Kollegen geben, die sich heute sehr weit aus dem Fenster lehnen werden. Dies schon unter Anwalt-Marketinggesichtspunkten. Noch lassen sich jede Menge Euros mit Filesharing-Abgemahnten beidseitig verdienen. Eine genaue Bewertung des Urteils wird erst möglich sein, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.
Die mit Datum vom heutigen Tag bekannt gegebene Entscheidung des BGH (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – “Sommer unseres Lebens”) im Fall eines privaten WLAN-Betreibers, der ein Standardpasswort des WLAN-Router-Herstellers verwendete und dessen WLAN bzw. Internetzugang (jedenfalls nach den Feststellungen der Vorinstanz) von einem unbekannten Dritten zwecks Urheberrechtsverletzung in einem P2P-Netzwerk (Titel: “Sommer unseres Lebens”) verwendet wurde, könnte zukünftig einigen Massenabmahnern (und Interessenvertretern von Abgemahnten) den Spaß am Textbausteinschießen nehmen. Die Presserklärung Nr. 101/2010 findet der interessierte Leser bzw. (mittelbar) Betroffene auf der Webpage des BGH. Manch einem Anwalt und “Lizenzpool” wird sie Tränen in die Augen treiben, kündigt sich doch das Ende einer Abmahnära und äußerst gewinnbringenden Gelddruckmaschine an, jedenfalls soweit sich Betroffene kampflos ergaben.
In Anbetracht des Inhalts der Presseerklärung dürfte schon einmal ein Punkt klar sein: Dem “Hoffnungsschimmer” der Zwangslizenzierer auf eine Täterhaftung des Anschlussinhabers nach der ”Halzband”-Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – I ZR 114/06) aus dem letzten Jahr, wurde erwartungsgemäß eine klare Absage erteilt. “Halzband” ist ein Sonderfall, dessen Gründe (zumindest dogmatisch gesehen) auf sehr wackeligen Beinen stehen. Der I. Zivilsenat schien sich dessen auch durchaus bewusst zu sein, denn in den Gründen nahm er stets Bezug auf die besonderen Umstände bei E-Bay, unterschätzte aber gleichwohl die ”Auslegungs- und Subsumtionsfähigkeiten” der Anwaltschaft. Viele Kollegen, die im Bereich IT/IP unterwegs sind, werden mir beipflichten, dass “Halzband” in den letzten 12 Monaten (jedenfalls aus Sicht eines abmahnenden Rechteinhabers) quasi für alles herhalten musste, was auch nur ansatzweise “gleichgelagert” schien. Selbst im Marken- und Patentrecht machten sich viele Kollegen nicht einmal mehr die Mühe, im Hinblick auf eine mögliche Störerhaftung zu differenzieren. Man sprang immer gleich auf eine täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers.
Doch kommen wir zur Pressererklärung, denn eine BGH-Entscheidung ist nur immer insoweit interessant, als dass sich der Entscheidung allgemeine Grundsätze entnehmen lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der I. Senat mal wieder dem zuständigen 11. Senat des OLG Frankfurt einen Rüffel verpasst hat. Dieser hatte (im Gegensatz zu zahlreichen Entscheidungen aus den Vorinstanzen AG bzw. LG Frankfurt) eine Haftung von Internetanschlussbetreibern für Urheberrechtsverletzungen Dritter in P2P-Netzwerken vor Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung verneint (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07 sowie auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07) . Für mich persönlich ist vor allem ein Punkt wichtig: Die von mir unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Prüfungsschemata in den Fortbildungsunterlagen zu der Veranstaltung “Das Filesharing-Mandat” vom September letzten Jahres (vgl. Seite 62) scheinen völlig korrekt zu sein, insbesondere was die weitere Differenzierung im Hinblick auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz in Form von Lizenzgebühren anbelangt.
Die Gretchenfrage ist in Fällen von Filesharing-Abmahnungen, in denen die Abmahnung einen Anschlussinhaber traf, der lediglich (ob nun bewusst – z.B. Familienmitgliedern - oder unbewusst – z.B. WLAN -) einem Dritten den Zugang zu einem P2P-Netzwerk mittelte, ob und inwieweit dem Anschlussinhaber eine (besondere) pro-aktive Vorabprüfpflicht im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen der (Mit-)Nutzer obliegt. Besteht eine solche Prüfpflicht nicht, dann kann auch eine (allgemeine mittelbare) Störerhaftung auf Unterlassung gem. § 1004 BGB analog i.V.m. § 97 UrhG nicht begründet sein. In der Vorinstanz hatte der 11. Senat des OLG Frankfurt im Gegensatz zu zahlreichen anderen Kammern/ Senaten im Bundesgebiet (vgl. z.B. nur Hamburg und Köln) in recht konsequenter Anwendung der (vergangenen) höchstrichterlichen Störerhaftungsgrundsätze die Feststellung getroffen, dass erst die Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung eine (besondere) Prüfpflicht auslöse. Insbesondere stellte er fest, dass im Jahr 2006 noch nicht jedem Anschlussbetreiber klar sein musste, wie ein WLAN am besten zu verschlüsseln ist. Für den (ahnungslosen) Anschlussinhaber bedeutete diese Ansicht, dass ihn bei einer Erstabmahnung weder die Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung traf noch irgendwelche Kosten- oder Schadensersatzfolgen. Der Erstschuss war damit frei. Viele Gerichte sahen dies anders und bejahten (allen voran natürlich Hamburg und Köln) extrem extensive Prüfpflichten bei Betrieb eines Internetzugangs.
Nun sitzen Bornkamm & Co. nicht ohne Grund im I. Zivilsenat. Und wer glaubt, “die da oben” würden nicht ahnen, was “da unten” im Abmahn-Massengeschäft abgeht, der wurde heute eines besseren belehrt. Wer mal einen Blick in die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen (auch bei “Halzband”) risikiert, der wird feststellen, wie sich Tatsachen mitunter wundersam wandeln bzw. wieviele (m.E. unsubstantiierte) Täteralternativen präsentiert werden.
Soll heißen: Nirgendwo wird so viel gelogen wie vor Gericht. Durch viele Akten weht der Wind der “Schweinehundtheorie”. Abgemahnte Anschlussinhaber wollen es grundsätzlich nicht gewesen sein, wobei ich aus meiner Praxis und den nunmehr über 1000 bearbeiteten Fällen durchaus bestätigen kann, dass es regelmäßig ahnungslose Personen trifft, die Dritten ihren Anschluss gutgläubig zur Verfügung gestellt bzw. ihren Router – streng nach dem Motto: never change a running System - seiten Jahren nicht aktualisiert hatten. Mir wollte sich nie erschließen, wieso ich einer 70-jährigen, die wegen eines Titels im Stil “Arschgefickte junge Teens Vol. 69″ abgemahnt wird, keinen Glauben schenken soll.
Den Abmahner interessierte es im Grunde seines monetären Herzens nie, wer es denn da eigentlich in die Tiefen des P2P-Sumpfs abgetaucht ist. Unterlassen und zahlen soll nach seiner Ansicht immer der Anschlussinhaber, denn schließlich eröffnet dieser eine unzureichend gesicherte ”Gefahrenquelle”. Entsprechendes liest man, mal mehr mal weniger qualifiziert, seit Jahren in Abmahnungen. Die rechtlichen Begründungen und Textbausteine, warum der Abgemahnte zahlen soll, wurden dabei immer länger. Dem i.d.R. durch die Abmahnung völlig verwirrten Mandanten sage ich immer: “Wenn jemand 18 Seiten dafür braucht, um Ihnen zu erklären, wieso Sie ihm einen bestimmten Geldbetrag überweisen sollen, dann sollten Sie misstrauisch werden”. Faustformel: Je länger die rechtliche Begründung, umso streitiger ist die Rechtslage.
Die Presseerklärung deutet an, dass man – wie es schon immer sein sollte – Filesharing-Abmahnungen und die damit zusammenhängenden Forderungen nicht pauschal beurteilen kann. Der Scheideweg ist: Täter (Teilnehmer) oder möglicher mittelbarer Störer? Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil eine bloße Störerhaftung niemals Schadensersatz (insb. in Form von Lizenzgebühren) begründen kann, allenfalls eine Unterlassungshaftung (und damit zusammenhängende Anwaltskosten aufgrund der möglicherweise notwendigen Aufforderung zur Unterlassung).
Im vorliegenden Fall wurde in Anbetracht der Sachlage klar gestellt, dass eine Täterhaftung des “ahnungslosen” privaten WLAN-Betreibers, der sein Netz nur mittels Standardpasswort sicherte, nicht in Betracht kommt. Die Intention ist klar und entspricht den Andeutungen in der mündlichen Verhandlung: Anschlussinhabern soll kein Freibrief für Urheberrechtsverletzungen ausgestellt werden, weil sich natürlich jeder Abgemahnte zukünftig auf den “unbekannten Dritten” zurückziehen würde, hätte man angesichts der Sachlage eine Haftung verneint. Gleichzeitig scheint der BGH aber zu berücksichtigen, dass es mit der Abmahnung häufig den unbedarften Anschlussinhaber trifft, dessen (ggf. unfreiwilliges) Entgegenkommen von Dritten ausgenutzt wurde.
Eine pro-aktive Prüfpflicht scheint der BGH nur soweit anzunehmen, als dass der Anschlussinhaber sichergestellt haben muss, dass sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Damit wird man zugleich einigen Gerichtsständen die Grenzen aufzeigen wollen. Sprich: Der WLAN muss bei der Installation des Routers dem Stand der Technik entsprechend verschlüsselt aktiviert werden und der Betreiber darf nicht das Standardpasswort oder den Namen der Freundin verwenden. Da dem Senat durchaus bewusst zu sein scheint, dass jedes seiner Worte auf die Goldwaage gelegt wird, grenzt die Presseerklärung vorbeugend die vom BGH angenommene (verletzte) Prüfpflicht stark ein:
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Peng! Tja, o Schreck, wird sich da manch ein Pauschalbrachiat denken! Diese Einschränkung ist vor allem für Fälle relevant, in denen zum Installationszeitpunkt eine aktuelle Verschlüsselung eingerichtet wurde, aber dann möglicherweise eine Anpassung an den neusten Stand der Technik (WEP->WPA1->WPA2 etc.) verpasst wurde. Jedenfalls durfte man es nach Ansicht des BGH auch schon 2006 nicht bei dem Standardpasswort des Routerherstellers belassen, sondern musste Kreativität walten lassen.
Nach alle dem lässt die Presseerklärung erkennen, dass zwar im vorliegenden Fall eine Störerhaftung angenommen wurde, es gleichwohl viele Fälle geben kann, in denen nicht einmal eine solche Haftung besteht, da die Prüfpflicht nicht zu weit ausgedehnt werden darf. Dies könnte vor allem für Fälle gelten, in denen der eigentliche Täter im gleichen Familienhaushalt sitzt.
Damit sind wir auch wieder bei dem klassischen Kriterium der “Zumutbarkeit” einer etwaigen Prüfpflicht. Ein Richter hat im Hinblick auf eine Störerhaftung immer zu prüfen: Was war zum Tatzeitpunkt für denjenigen, der lediglich adäquat-kausal irgendeinen Tatbeitrag geleistet hat, sprich in Unkenntnis der konkreten Urheberrechtsverletzung die Leitung zur Verfügung stellte, zumutbar? Die Entscheidung hat also auch bedeutende Signalwirkung für andere Konstellationen: Bei einer Erstabmahnung kann damit eine Haftung des Anschlussinhabers (auch nach den Grundsätzen einer mittelbaren Störerhaftung) gänzlich ausscheiden.
Soweit, so gut. Der I. Senat scheint seiner Störerrechtsprechung treu geblieben zu sein. Der Silvesterknaller kommt dann im Nebensatz:
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob sich die “beiläufige” Aussage, die Kostenpräklusion des § 97a Abs. 2 UrhG sei auf Massen-Filesharing-Abmahnungen seit dem 01.09.2008 anzuwenden, in irgendeiner Form so in den Entscheidungsgründen wiederfinden lässt. Das wäre mal was neues und würde auf einen Schlag dem Abmahnzirkus seine monetäre Grenze in Bezug auf erstattungsfähige Anwaltskosten aufzeigen. Damit würden für die involvierten Kanzleien Filesharing-Abmahnungen nicht mehr so lukrativ sein. Angesichts der Abmahnzahlen in den Tausendern pro Rechteinhaber viel Arbeit. In jedem Einzelfall müsste differenziert werden. Ich bin mir daher ziemlich sicher, dass nur die großen Abmahnbuden überleben werden, denn nur diese werden (möglicherweise) zukünftig in der Lage sein, entsprechende Ressourchen vorzuhalten. So wie es im reinen Inkassogeschäft eben auch sein sollte. Harren wir der Gründe, die da kommen. Denn die werden für andere Sachverhalte entscheidend sein, wie genau man im Hinblick auf etwaige Prüfpflichten differenzieren muss. Vielleicht bleiben wir dann auch ja auch zukünftig von der irreführenden JuraBlogs-Einzelfallmandats-Spamwerbung diverser Nicht-Anwalts-GmbH’s, die mit nicht näher bekannt gegebenen “Vertragsanwälten” zusammenarbeiten, verschont.
Ansonsten kann man sich eigentlich momentan nur über das Bombardement an Newsmeldungen und die unterschiedlichen Interpretationen freuen:
Lesenswerte (unterschiedlich lange) Beiträge mit mitunter vorsichtigen Prognosen finden sich bei:
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Stadler (InternetLaw – hälts für dogmatisch fragwürdig)
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Klein (weitestgehend d’accord, kritisch in Bezug auf § 97a II UrhG)
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Dosch (kLaWText)
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Berlin Blawg (SEWOMA)
Lieber Kollege Schultz,
auch wir stimmen dem Urteil, soweit dessen Inhalte bislang bekannt sind, vollumfänglich zu (Kurzbesprechung unter http://www.it-recht-deutschland.de/?p=603).
Allerdings würden wir hier vor zu früher Euphorie warnen, denn:
1. hat sich die überwiegende Instanzen-Rechtsprechung (AGs, LGs) auch bislang von einschlägigen Entscheidungen des BGH, z.B. zum Tatbestandsmerkmal des „Handelns im geschäftlichen Verkehrs“ (BGH Urteil vom 30.04.2008 – Az. I ZR 73/05) – identischer Tatbestand in § 97a Abs. 2 UrhG – nicht sonderlich beeindrucken lassen.
2. wird aus den bisher bekannten Urteilsgründen nicht hinreichend klar, ob die “100-Euro-Klausel” des § 97a Abs. 2 UrhG auch bei Filmen, Alben oder Samplern, gilt, d.h. die Frage der “unerheblichen Rechtsverletzung” wird vermutlich weiter diskutiert werden.
Dennoch ist die Tendenz des Urteil durchweg zu begrüßen, da es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit endlich Vorrang vor Profitinteressen von zwielichtigen “Lizenz-Erwerbs-Firmen” und deren Rechtsanwälten (denen ich hier einmal keine genuine Zwielichtigkeit unterstellen möchte) einzuräumen scheint.
Nun bin ich schon sehr gespannt auf die ersten Reaktionen der Kollegen aus den Abmahnkanzleien….
Mit den besten kollegialen Grüßen und einem aufrichtigen “weiter so !” in Ihrem Blog,
Alexander Schupp.
[...] Palawa [...]
[...] aushebeln würde. Gleichzeitig gab es einige wenige kritische Stimmen (Klein Blog / PaLAWa), die sich mit der Pressemeldung auseinandergesetzt haben und die Euphorie der Vielzahl der [...]